Regulierung der Inverkehrbringung von CBD-Hanfprodukten
Neuer Erlass des BMASGK bringt Klarheit und Einschränkungen
CBD Allgemein
Bekannt ist der Hanf, in unseren Breiten, besonders aufgrund des psychoaktiven Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC), welcher durch die Suchtgiftverordnung bzw. das Suchtmittelgesetz verboten ist und eine berauschende Wirkung hat. THC ist eines der rund 60 Cannabinoide die verstärkt in den Drüsenhaaren der Blüte der weiblichen Hanfpflanze gebildet werden.
Relativ neu und großer Trend der letzten Jahre ist der Anbau von Hanfvarietäten die reich an Cannabidiol (CBD) sind, deren Gehalt an THC aber unter dem gesetzlichen Grenzwert von 0,3% liegt. Das Cannabinoid CBD ist nicht psychoaktiv, löst also keine Rauschzustände aus und ist daher auch nicht von der Suchtgiftverordnung reguliert oder betroffen. Dem CBD wird angstlösende, nervenzellenschützende (neuroprotektive), antipsychotische, entzündungshemmende, Brechreiz hemmende und muskelerschlaffende (krampflösende) Wirkung zugeschrieben. Ebenso werden hemmende/heilende Wirkungen bei bestimmten Krebsarten angesprochen. Viele dem CBD zugeschriebene Wirkungen sind jedoch bislang wissenschaftlich nicht bestätigt (Quelle: AGES).
Bekannt ist der Hanf, in unseren Breiten, besonders aufgrund des psychoaktiven Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC), welcher durch die Suchtgiftverordnung bzw. das Suchtmittelgesetz verboten ist und eine berauschende Wirkung hat. THC ist eines der rund 60 Cannabinoide die verstärkt in den Drüsenhaaren der Blüte der weiblichen Hanfpflanze gebildet werden.
Relativ neu und großer Trend der letzten Jahre ist der Anbau von Hanfvarietäten die reich an Cannabidiol (CBD) sind, deren Gehalt an THC aber unter dem gesetzlichen Grenzwert von 0,3% liegt. Das Cannabinoid CBD ist nicht psychoaktiv, löst also keine Rauschzustände aus und ist daher auch nicht von der Suchtgiftverordnung reguliert oder betroffen. Dem CBD wird angstlösende, nervenzellenschützende (neuroprotektive), antipsychotische, entzündungshemmende, Brechreiz hemmende und muskelerschlaffende (krampflösende) Wirkung zugeschrieben. Ebenso werden hemmende/heilende Wirkungen bei bestimmten Krebsarten angesprochen. Viele dem CBD zugeschriebene Wirkungen sind jedoch bislang wissenschaftlich nicht bestätigt (Quelle: AGES).
Erlass des BMASGK
Bisher wurde CBD in Form von getrockneten Blüten, Liquids für E-Zigaretten, Tees, Kapseln, Tinkturen, oder als Zusatz in Lebensmitteln und Kosmetika vermarktet. Mit dem Erlass Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kommt es nun zu einer stärkeren Regulierung der Inverkehrbringung und Vermarktungsmöglichkeiten.
Zukünftig dürfen CBD Hanfprodukte nicht mehr als Nahrungsergänzungsmittel (z.B. Öle, Kapseln, etc.) oder in Lebensmitteln (Backwaren, etc.) vermarket werden, da sie zu diesem Zweck in der EU Verordnung über neuartige Lebensmittel (Novel Food) enthalten sein müssten. Jedes neue Lebensmittel muss, aufgrund dieser EU VO, vor der Inverkehrbringung eine einheitliche Risikobewertung durchlaufen und bestehen, um negative Auswirkungen auf die Gesundheit ausschließen zu können. Eine solche Prüfung für CBD ist derzeit nicht beantragt oder am Laufen. Ein Beispiel für ein pflanzliches Produkt das diesen Prozess kürzlich durchlaufen hat wären z.B. Chiasamen – auf jeder Verpackung hat seither der Pflichthinweis „Die tägliche Aufnahme darf 15 Gramm nicht überschreiten“ zu stehen.
Ein ähnlicher Sachverhalt verbietet zukünftig auch den Einsatz und die Vermarktung von CBD in Kosmetika (Cremen, Körperöle, etc.), da Cannabisextrakte, aufgrund eines Verbotes das eigentlich auf das THC abzielt, in der EU-Verordnung für kosmetische Mittel verboten sind. Die Bewerbung und Vermarktung von CBD-Produkten als Arzneimittel ist als Produzent oder ebenso Händler verboten. Auch hier fehlen die wissenschaftlichen Belege und Einschätzungen. Lediglich Apotheken dürfen voraussichtlich weiterhin, nicht zur Einnahme gedachte, CBD Produkte (Öle oder Sprays) vermarkten.
Nach dem jetzigen, ungesicherten Stand, wird es wohl weiterhin möglich sein, getrocknete CBD-haltige Blüten zu vermarkten, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (THC < 0,3%). Aber auch hier sollen strengere Regulierungen hinsichtlich des Jugendschutzes (ab 18 Jahren) etabliert werden und der Versand von rauchbaren CBD-Produkten daher auch verboten werden. Wie genau die zukünftige Inverkehrbringung/Vermarktung von CBD Hanfprodukten abseits der expliziten Verbote des Erlasses geregelt sein wird, gilt es derzeit abzuwarten.
Für weitere Informationen besuchen Sie: https://www.ages.at/service/sie-fragen-wir-antworten/hanf/
Zukünftig dürfen CBD Hanfprodukte nicht mehr als Nahrungsergänzungsmittel (z.B. Öle, Kapseln, etc.) oder in Lebensmitteln (Backwaren, etc.) vermarket werden, da sie zu diesem Zweck in der EU Verordnung über neuartige Lebensmittel (Novel Food) enthalten sein müssten. Jedes neue Lebensmittel muss, aufgrund dieser EU VO, vor der Inverkehrbringung eine einheitliche Risikobewertung durchlaufen und bestehen, um negative Auswirkungen auf die Gesundheit ausschließen zu können. Eine solche Prüfung für CBD ist derzeit nicht beantragt oder am Laufen. Ein Beispiel für ein pflanzliches Produkt das diesen Prozess kürzlich durchlaufen hat wären z.B. Chiasamen – auf jeder Verpackung hat seither der Pflichthinweis „Die tägliche Aufnahme darf 15 Gramm nicht überschreiten“ zu stehen.
Ein ähnlicher Sachverhalt verbietet zukünftig auch den Einsatz und die Vermarktung von CBD in Kosmetika (Cremen, Körperöle, etc.), da Cannabisextrakte, aufgrund eines Verbotes das eigentlich auf das THC abzielt, in der EU-Verordnung für kosmetische Mittel verboten sind. Die Bewerbung und Vermarktung von CBD-Produkten als Arzneimittel ist als Produzent oder ebenso Händler verboten. Auch hier fehlen die wissenschaftlichen Belege und Einschätzungen. Lediglich Apotheken dürfen voraussichtlich weiterhin, nicht zur Einnahme gedachte, CBD Produkte (Öle oder Sprays) vermarkten.
Nach dem jetzigen, ungesicherten Stand, wird es wohl weiterhin möglich sein, getrocknete CBD-haltige Blüten zu vermarkten, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (THC < 0,3%). Aber auch hier sollen strengere Regulierungen hinsichtlich des Jugendschutzes (ab 18 Jahren) etabliert werden und der Versand von rauchbaren CBD-Produkten daher auch verboten werden. Wie genau die zukünftige Inverkehrbringung/Vermarktung von CBD Hanfprodukten abseits der expliziten Verbote des Erlasses geregelt sein wird, gilt es derzeit abzuwarten.
Für weitere Informationen besuchen Sie: https://www.ages.at/service/sie-fragen-wir-antworten/hanf/