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29.03.2023 | von Dipl.-Ing. Klaus Zambra

Start der Antragsstellung

Antragstellung der Niederlassung von Junglandwirt*innen in der LE 23 - 27

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© pixabay
Mit 1. April 2023 ist die Antragstellung für die Niederlassung von Junglandwirt*innen auf Basis der Sonderrichtlinie für die Förderperiode 2023 bis 2027 möglich. Im folgenden Beitrag werden auszugsweise die wichtigsten Kriterien für eine Antragstellung und die wesentlichen Fördervoraussetzungen beschrieben. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die Digitale Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria. Voraussetzung ist ein Einstieg auf eama.at mit der persönlichen Handysignatur des Förderwerbers. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Bewirtschaftung bereits aufgenommen wurde und eine Registrierung in den AMA Stammdaten stattgefunden hat und der Betrieb eine landwirtschaftliche Betriebsnummer hat. Die AMA empfiehlt, den Bewirtschafterwechsel mindestens einen Monat vor der Antragstellung durchzuführen, damit die Stammdaten zeitgerecht umgestellt sind. Hilfestellungen bei der Antragstellung finden Sie im Online Merkblatt unter dem Link https://www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen/ auf der AMA Website.

Wer wird gefördert?

  • Junglandwirt*innen, die erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
  • natürliche Personen, Ehegemeinschaften oder Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person
  • Als Gesellschafter muss die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes nachgewiesen werden. Bei den Gesellschaftsanteilen muss der/die Junglandwirt* in die Mehrheit halten und bei gleichen Anteilen muss die wirksame Kontrolle über die Betriebsführung vertraglich gesichert sein.

Antragstellung

Der Antrag muss unbedingt innerhalb des ersten Jahres nach der ersten Niederlassung gestellt werden! Als erste Niederlassung gilt der Zeitpunkt der Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung laut Invekos und/ oder laut Sozialversicherung.

Der Stichtag für die erste Niederlassung wird dann nicht ausgelöst, wenn
  • Der Junglandwirt einen Betrieb weniger als 6 Monate bewirtschaftet hat und in diesem Zeitraum keinen Mehrfachantrag gestellt hat.
  • Ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet wurden.
  • Der Einheitswert der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche unter 150 € liegt oder dieser bis zur ersten Bewirtschaftung nicht erreicht wurde.
  • Für Imker bedeutet es, dass ab 23 Bienenvölkern bereits eine erste Niederlassung im Sinne der Sonderrichtlinie vorliegt.

Zulässige Altersgrenze

  • Bei Antragstellung im Jahr 2023 gilt: dass der Junglandwirt zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sein darf. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Antragstellung müssen vor dem 41. Geburtstag erfolgen.
  • Bei Antragstellung ab dem 01. Jänner 2024 gilt folgende Änderung: die erstmalige Bewirtschaftung muss spätestens in dem Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden. Ab diesem Datum ist auch ab 2024 ein Jahr Zeit für die Antragstellung. Der/die Förderwerber*in kann bei der neuen Regelung dann über 40 Jahre alt sein.
Achtung! Durch die Wirksamkeit der neuen Regelung ab 1. Jänner 2024 bedeutet dies für Personen des Jahrgangs 1983, dass diese jedenfalls noch bis 31.12.2023 die erstmalige Bewirtschaftung aufnehmen müssen, damit die Altersgrenze eingehalten wird.

Weitere Fördervoraussetzungen?

  • Bewirtschaftungsverpflichtung für mindestens 5 Jahre ab 1. Niederlassung
  • Mindestqualifikation Facharbeiter* innenprüfung oder höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung. Für den Nachweis ist eine Nachfrist von zwei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen von drei Jahren möglich
  • Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Fläche. Ausgenommen sind Sonderkulturen (z.B.: Wein-, Obst- oder Gartenbau) oder Bienenhaltung, sie müssen einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag nachweisen. Bei der Antragstellung muss zumindest eine Meldung bei der Finanzverwaltung vorliegen. Der Nachweis muss dann spätestens nach vier Jahren erfolgen
  • Im Zieljahr sind mindestens 1.000 Arbeitsstunden pro Jahr und Betrieb nachzuweisen oder es liegt ein betrieblicher Standardoutput von mindestens 8.000 € vor
  • Vorlage eines Betriebskonzepts

Art und Ausmaß der Förderung

  • Basisprämie 3.500 €
  • Eigentumsübergang: 2.500 €
  • Höhere Ausbildung: 5.000 €
  • Aufzeichnungen: 4.000 €
In Summe können maximal 15.000 € pro Junglandwirt*in beantragt werden. Die Höhere Ausbildung muss innerhalb von 4 Jahren ab der ersten Niederlassung erbracht werden (Nachweis Meisterausbildung oder einschlägige höheren Ausbildung).

Für den Aufzeichnungsbonus müssen betriebliche Aufzeichnungen über drei Wirtschaftsoder Kalenderjahre geführt werden. Die Auszahlung des Bonus erfolgt nach vollständiger Meldung des dritten Aufzeichnungsjahres.

Hilfestellung durch LK Wien Beratung

Die Mitarbeiter*innen des Förderreferats der LK Wien stehen gerne für Fragen zur Antragstellung als auch unterstützend bei der Online Beantragung zur Verfügung.

Kontakt in der LK Wien:
Dipl. Ing. Klaus Zambra, T: 015879528-22
Dipl.-Ing. Susanne Kabusch, T: 015879528-23
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Kontakt

  • Klaus Zambra
    Dipl.-Ing. Klaus Zambra
    Gumpendorfer Straße 15
    1060 Wien

    klaus.zambra@lk-wien.at
    T 01/587 95 28 - 22
    M 0664/60 259 111 22
    F 01/587 95 28 - 21
  • Susanne Kabusch
    Dipl.-Ing. Susanne Kabusch
    Gumpendorfer Straße 15
    1060 Wien

    susanne.kabusch@lk-wien.at
    T 01/587 95 28 - 23
    M 0664/60 259 111 23
    F 01/587 95 28 - 21

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