Start der Antragsstellung
Mit 1. April 2023 ist die Antragstellung
für die Niederlassung
von Junglandwirt*innen
auf Basis der Sonderrichtlinie
für die Förderperiode 2023 bis
2027 möglich. Im folgenden
Beitrag werden auszugsweise
die wichtigsten Kriterien für
eine Antragstellung und die
wesentlichen Fördervoraussetzungen
beschrieben.
Die Antragstellung erfolgt
ausschließlich über die Digitale
Förderplattform (DFP) der
Agrarmarkt Austria. Voraussetzung
ist ein Einstieg auf eama.at mit der persönlichen Handysignatur
des Förderwerbers.
Der Antrag kann nur gestellt
werden, wenn die Bewirtschaftung
bereits aufgenommen
wurde und eine Registrierung
in den AMA Stammdaten stattgefunden
hat und der Betrieb
eine landwirtschaftliche Betriebsnummer
hat. Die AMA
empfiehlt, den Bewirtschafterwechsel
mindestens einen
Monat vor der Antragstellung
durchzuführen, damit die
Stammdaten zeitgerecht umgestellt
sind.
Hilfestellungen bei der Antragstellung
finden Sie im Online
Merkblatt unter dem Link
https://www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen/ auf der AMA
Website.
Wer wird gefördert?
- Junglandwirt*innen, die erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
- natürliche Personen, Ehegemeinschaften oder Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person
- Als Gesellschafter muss die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes nachgewiesen werden. Bei den Gesellschaftsanteilen muss der/die Junglandwirt* in die Mehrheit halten und bei gleichen Anteilen muss die wirksame Kontrolle über die Betriebsführung vertraglich gesichert sein.
Antragstellung
Der Antrag muss unbedingt
innerhalb des ersten Jahres
nach der ersten Niederlassung
gestellt werden! Als erste Niederlassung
gilt der Zeitpunkt
der Aufnahme der ersten Bewirtschaftung
eines landwirtschaftlichen
Betriebes in eigenem
Namen und auf eigene
Rechnung laut Invekos und/
oder laut Sozialversicherung.
Der Stichtag für die erste Niederlassung wird dann nicht ausgelöst, wenn
Der Stichtag für die erste Niederlassung wird dann nicht ausgelöst, wenn
- Der Junglandwirt einen Betrieb weniger als 6 Monate bewirtschaftet hat und in diesem Zeitraum keinen Mehrfachantrag gestellt hat.
- Ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet wurden.
- Der Einheitswert der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche unter 150 € liegt oder dieser bis zur ersten Bewirtschaftung nicht erreicht wurde.
- Für Imker bedeutet es, dass ab 23 Bienenvölkern bereits eine erste Niederlassung im Sinne der Sonderrichtlinie vorliegt.
Zulässige Altersgrenze
- Bei Antragstellung im Jahr 2023 gilt: dass der Junglandwirt zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sein darf. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Antragstellung müssen vor dem 41. Geburtstag erfolgen.
- Bei Antragstellung ab dem 01. Jänner 2024 gilt folgende Änderung: die erstmalige Bewirtschaftung muss spätestens in dem Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden. Ab diesem Datum ist auch ab 2024 ein Jahr Zeit für die Antragstellung. Der/die Förderwerber*in kann bei der neuen Regelung dann über 40 Jahre alt sein.
Weitere Fördervoraussetzungen?
- Bewirtschaftungsverpflichtung für mindestens 5 Jahre ab 1. Niederlassung
- Mindestqualifikation Facharbeiter* innenprüfung oder höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung. Für den Nachweis ist eine Nachfrist von zwei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen von drei Jahren möglich
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Fläche. Ausgenommen sind Sonderkulturen (z.B.: Wein-, Obst- oder Gartenbau) oder Bienenhaltung, sie müssen einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag nachweisen. Bei der Antragstellung muss zumindest eine Meldung bei der Finanzverwaltung vorliegen. Der Nachweis muss dann spätestens nach vier Jahren erfolgen
- Im Zieljahr sind mindestens 1.000 Arbeitsstunden pro Jahr und Betrieb nachzuweisen oder es liegt ein betrieblicher Standardoutput von mindestens 8.000 € vor
- Vorlage eines Betriebskonzepts
Art und Ausmaß der Förderung
- Basisprämie 3.500 €
- Eigentumsübergang: 2.500 €
- Höhere Ausbildung: 5.000 €
- Aufzeichnungen: 4.000 €
Für den Aufzeichnungsbonus müssen betriebliche Aufzeichnungen über drei Wirtschaftsoder Kalenderjahre geführt werden. Die Auszahlung des Bonus erfolgt nach vollständiger Meldung des dritten Aufzeichnungsjahres.
Hilfestellung durch LK Wien Beratung
Die Mitarbeiter*innen des
Förderreferats der LK Wien stehen
gerne für Fragen zur Antragstellung
als auch unterstützend
bei der Online Beantragung
zur Verfügung.
Kontakt in der LK Wien:
Dipl. Ing. Klaus Zambra, T: 015879528-22
Dipl.-Ing. Susanne Kabusch, T: 015879528-23
Kontakt in der LK Wien:
Dipl. Ing. Klaus Zambra, T: 015879528-22
Dipl.-Ing. Susanne Kabusch, T: 015879528-23