Start der Herkunftskennzeichnung in Großküchen
"Jeden Tag werden in Österreich 2,2 Mio. Speisen in Kantinen, Krankenhäusern und Schulen ausgegeben. Künftig wird dort die Herkunft am Speiseplan oder gut sichtbar auf einem Plakat bzw. Monitor zu sehen sein. Das schafft mehr Transparenz und macht die Leistungen unserer Bäuerinnen und Bauern sichtbarer. Das ist ein starker Hebel, mit dem wir erstmals Erfahrung in der Umsetzung gewinnen", erklärt Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig. Und Gesundheitsminister Johannes Rauch ergänzt: "Wir wollen alle wissen, was wir essen. Seit Jahren wurde deshalb die Herkunftskennzeichnung gefordert. Eine bessere Kennzeichnung ist immer ein Gewinn für Konsument:innen. Wir ermöglichen ihnen damit eine bewusste Entscheidung hin zu regional produzierten Lebensmitteln. Viele Kantinen werden ihr Einkaufsverhalten dementsprechend ändern und mehr auf Herkunft und Qualität achten. Ich bin überzeugt, dass wir bei der Gemeinschaftsverpflegung einen wichtigen ersten Schritt gesetzt haben, der eine Dynamik hin zu mehr Transparenz in allen Bereichen erzeugen wird."
Die Herkunft folgender Lebensmittel muss angegeben werden:
Fleisch von Rindern, Schweinen, Geflügel, Schafen, Ziegen oder Wild,
Milch und Milchprodukte wie Butter, Topfen, Sauerrahm, Joghurt, Schlagobers und Käse sowie Ei und Eiprodukte wie Flüssigei, -eigelb, -eiweiß und Trockenei.
Bei Fleisch muss das Tier im angegebenen Land geboren, gemästet und geschlachtet werden. Bei Milch betrifft die Kennzeichnung das Land, in dem das Tier gemolken wurde. Beim Ei ist jenes Land anzuführen, in dem es gelegt wurde.
Bei Fleisch muss das Tier im angegebenen Land geboren, gemästet und geschlachtet werden. Bei Milch betrifft die Kennzeichnung das Land, in dem das Tier gemolken wurde. Beim Ei ist jenes Land anzuführen, in dem es gelegt wurde.
Die verpflichtende Angabe der Herkunft trifft alle Großküchen und Kantinen, unabhängig ob öffentlich oder privat. Die Verordnung umfasst damit sowohl sämtliche Betriebskantinen als auch die Ausspeisungen in Gesundheits- und Bildungseinrichtungen. Alle Gastronomiebetriebe, die darüber hinaus freiwillig mit Angaben zur Herkunft der verwendeten Produkte werben, müssen sicherstellen, dass die Angaben zutreffend und nicht irreführend gestaltet sind. Damit wird der Vollzug deutlich gestärkt und die Menschen können sich sicher sein, dass auch tatsächlich Österreich drin ist, wo Österreich draufsteht.
Wie muss gekennzeichnet werden?
Die Herkunft der betroffenen Lebensmittel muss in einer deutlich lesbaren und gut sichtbaren Form durch z.B. einen Aushang oder in der Speisekarte ausgelobt werden.
Werden Fleisch, Milch oder Eier in Speisen verwendet, dann ist die Herkunft anzugeben. Dies wird in der Regel ein Land (z.B. Österreich) oder ein Bundesland oder eine Region sein.
In Fällen, wo Produkte unterschiedlicher Herkunft eingesetzt werden, schreiben EU-Vorgaben vor, dass die Herkunft auch "EU" oder "Nicht-EU" lauten darf. Vertreter der Gemeinschaftsverpflegung haben bereits klargestellt, dass sie den Wettbewerbsvorteil heimischer Produkte in der Kennzeichnung nutzen werden und diese Kennzeichnung faktisch nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.
Für Kantinen ist neben der tagesaktuellen Angabe bezogen auf die Speisen auch eine Angabe eines Prozentanteils am Gesamteinkauf über maximal ein Jahr möglich. Auch hier wollen die Gemeinschaftsverpfleger österreichische Ware ausloben.
Für die Kontrolle zuständig sind die Kontrollorgane der Lebensmittelaufsicht der Länder. Im Falle eines Verstoßes erfolgt im ersten Schritt eine Belehrung. In weiterer Folge sind Verwaltungsstrafen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) vorgesehen.
In Fällen, wo Produkte unterschiedlicher Herkunft eingesetzt werden, schreiben EU-Vorgaben vor, dass die Herkunft auch "EU" oder "Nicht-EU" lauten darf. Vertreter der Gemeinschaftsverpflegung haben bereits klargestellt, dass sie den Wettbewerbsvorteil heimischer Produkte in der Kennzeichnung nutzen werden und diese Kennzeichnung faktisch nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.
Für Kantinen ist neben der tagesaktuellen Angabe bezogen auf die Speisen auch eine Angabe eines Prozentanteils am Gesamteinkauf über maximal ein Jahr möglich. Auch hier wollen die Gemeinschaftsverpfleger österreichische Ware ausloben.
Für die Kontrolle zuständig sind die Kontrollorgane der Lebensmittelaufsicht der Länder. Im Falle eines Verstoßes erfolgt im ersten Schritt eine Belehrung. In weiterer Folge sind Verwaltungsstrafen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) vorgesehen.