Stichtage, Korrekturen & Ummeldung im MFA 2023
Mit dem Mehrfachantrag
2023 ist das Beantragen von flächen-
und tierbezogenen Zahlungen
auf ein „Ein-Antragssystem“
im eAMA umgestellt
worden.
Der Mehrfachantrag 2023 startete im Herbst 2022 mit dem Beantragen der ÖPUL Maßnahmen. Dieser musste, um prämienwirksam zu sein, bis zur Einreichfrist 17. April 2023 fertig gestellt werden.
Der Mehrfachantrag 2023 startete im Herbst 2022 mit dem Beantragen der ÖPUL Maßnahmen. Dieser musste, um prämienwirksam zu sein, bis zur Einreichfrist 17. April 2023 fertig gestellt werden.
Flächenstichtag
Alle im MFA 2023 beantragten
Flächen müssen spätestens
ab 1. April 2023 in der Verfügungsgewalt
des Antragsstellers
stehen. Darauf ist besonders
bei kurzfristigen Zupachtungen
im Frühjahr zu achten.
Außerdem mussten alle Flächen
bis spätestens 17. April
im MFA beantragt werden. Alle
nach dem 17. April gemeldeten
Flächen sind nicht mehr prämienfähig.
Korrekturen
Nach dem Einreichen des
Mehrfachantrages sind Änderungen
mittels Korrektur
zu melden. Korrekturen können
anerkannt werden, sofern
noch keine Vor-Ort-Kontrolle
angekündigt oder auf einen
Verstoß hingewiesen wurde.
Änderungen der Kultur/Nutzung (Schlagnutzungsart) können auch prämienerhöhend bis 15. Juli erfolgen. Die Vergabe eines neuen Codes nach 17. April wird prämienmäßig nicht berücksichtigt. Ausnahme ist der Code BHG für Blüh-, Heil- und Gewürzpflanzen. Dieser kann, in Kombination mit einer Schlagnutzungsänderung bis 15. Juli prämienerhöhend vergeben werden.
Die Codierungen OP, GI und PSM können selbstverständlich auch nach dem 17.4. vergeben bzw. geändert werden, da damit in den ersten beiden Fällen (OP und GI) auf die Prämie verzichtet wird und im Fall der Pflanzenschutz-Codierungen der Antragsteller im MFA eine Planung bekannt gegeben hat und Nachreichungen/Korrekturen/ Abmeldungen während des Jahres melden muss, wenn vor Ort der Pflanzenschutz anders umgesetzt wird als geplant.
Zwischenfrucht-Begrünungen können bis spätestens 31. August auf die Varianten 1, 2 oder 3 und bis spätestens 30. September auf die Varianten 4, 5, 6 oder 7 geändert werden. Ebenso können bis zu den genannten Fristen die Variantenflächen ausgedehnt oder Varianten neu beantragt werden.
Änderungen der Kultur/Nutzung (Schlagnutzungsart) können auch prämienerhöhend bis 15. Juli erfolgen. Die Vergabe eines neuen Codes nach 17. April wird prämienmäßig nicht berücksichtigt. Ausnahme ist der Code BHG für Blüh-, Heil- und Gewürzpflanzen. Dieser kann, in Kombination mit einer Schlagnutzungsänderung bis 15. Juli prämienerhöhend vergeben werden.
Die Codierungen OP, GI und PSM können selbstverständlich auch nach dem 17.4. vergeben bzw. geändert werden, da damit in den ersten beiden Fällen (OP und GI) auf die Prämie verzichtet wird und im Fall der Pflanzenschutz-Codierungen der Antragsteller im MFA eine Planung bekannt gegeben hat und Nachreichungen/Korrekturen/ Abmeldungen während des Jahres melden muss, wenn vor Ort der Pflanzenschutz anders umgesetzt wird als geplant.
Zwischenfrucht-Begrünungen können bis spätestens 31. August auf die Varianten 1, 2 oder 3 und bis spätestens 30. September auf die Varianten 4, 5, 6 oder 7 geändert werden. Ebenso können bis zu den genannten Fristen die Variantenflächen ausgedehnt oder Varianten neu beantragt werden.
Neu: Keine Nachreichfrist
Es gibt für keine der genannten
Fristen eine Nachreichfrist
mit Prämienabzügen. Wird der
MFA 2023 nach dem 17. April
abgegeben, ist der gesamte Antrag
für dieses Jahr nicht prämienfähig.
Dasselbe gilt für zu
spät eingebrachte Korrekturen.
Flächenmonitoring oder Vorabüberprüfung
Korrekturen aufgrund von
AMA-Fehlermitteilungen, zum
Beispiel neue Plausifehler nach
MFA-Abgabe oder nach Auffälligkeiten
durch das Flächenmonitoring,
können innerhalb
der von der AMA gesetzten
Frist, meist 14 Tage, prämienfähig
und sanktionsfrei durchgeführt
werden.