Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft
Steigende Energiepreise setzen die Betriebe stark unter Druck. Zur Abfederung wurde ein Stromkostenzuschuss in Höhe von € 120 Mio. österreichweit für die Land- und Forstwirtschaft ausgearbeitet. Abwicklungsstelle ist die Agrarmarkt Austria (AMA). Auszahlung für den pauschalen Zuschuss (Stufe 1) ist das 2. Quartal 2023. Auszahlung für den verbrauchsabhängigen Zuschuss (Stufe 2) ist das 2. Halbjahr 2023.
Die Umsetzung erfolgt auf Basis des vorliegenden Richtlinienentwurfes in zwei aufeinander folgenden Stufen und umfasst die gesamte landwirtschaftliche Urproduktion und das landwirtschaftliche Nebengewerbe. In der ersten Stufe erfolgt ein pauschaler Zuschuss mit Flächen- und Tierbezug. In der zweiten Stufe kommt es zu einem verbrauchsabhängigen Zuschuss, sodass stromintensive Betriebszweige und Tätigkeitsfelder darüber hinaus einen Antrag basierend auf dem tatsächlichen Stromverbrauch stellen können.
Die Umsetzung erfolgt auf Basis des vorliegenden Richtlinienentwurfes in zwei aufeinander folgenden Stufen und umfasst die gesamte landwirtschaftliche Urproduktion und das landwirtschaftliche Nebengewerbe. In der ersten Stufe erfolgt ein pauschaler Zuschuss mit Flächen- und Tierbezug. In der zweiten Stufe kommt es zu einem verbrauchsabhängigen Zuschuss, sodass stromintensive Betriebszweige und Tätigkeitsfelder darüber hinaus einen Antrag basierend auf dem tatsächlichen Stromverbrauch stellen können.
Stufe 1: Pauschale Abgeltung
Basierend auf dem pauschalen Stromverbrauch wird ein Zuschuss in Höhe von etwa 10,4 Cent/kWh ausbezahlt. Als Mindestbetrag werden jedenfalls 100 EUR pro Betrieb ausbezahlt. Basis sind die Daten aus dem MFA 2022.
Voraussetzung:
Voraussetzung:
- Mehrfachantrag und digitalisierte Flächen für das Jahr 2022. Die Antragstellung für jene Betriebe, die im Jahr 2022 einen MFA abgegeben haben, erfolgt automatisch. Betriebe ohne Mehrfachantrag 2022 müssen bis 31.12.2022 einen Antrag mit Angabe der Tierliste zum Stichtag 1. April 2022 nachreichen.
- Jede angegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche muss eine Mindestgröße von 1 Ar aufweisen
- Mindestflächenausmaß zum Zeitpunkt der Abgabe des Mehrfachantrags am Betrieb
- 0,5 Hektar Flächen im geschützten Anbau (unabhängig von der Nutzungsart A oder GA),
- 1 Hektar Dauer-/Spezialkulturen (z.B. Obst, Hopfen, Wein) oder
- 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche
- Baumschulen: die Schlagnutzungsart einjährige Baumschulen und mehrjährige Baumschulen wird als Ackerland berücksichtigt und dabei ein Wert von 60 kWh/ha und damit € 6,20/ha angesetzt.
- Folientunnel: werden wie Weingarten und Intensivobstanlagen behandelt und mit 200 kWh/ha bzw. € 20,8/ha gefördert
- Gewächshäuser: sind in Stufe 1 nicht berücksichtigt
Stufe 2: Stromverbrauchsabhängige Abgeltung
Folgende stromintensive Betriebszweige können zusätzlich zum pauschalen Zuschuss einen
Antrag basierend auf dem tatsächlichen Stromverbrauch stellen:
- Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
- Elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
- Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Innenräumen mit Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z.B. Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
- Aquakultur und Teichwirtschaft mit Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
- Weinproduktion
- Be-/Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
- Buschenschank und Almausschank
- Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen
Erforderliche Nachweise:
- Für elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen die wasserrechtliche Bewilligung der Wasserentnahme;
- Für die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen der Einheitswertbescheid oder die Einkommensteuererklärung • Für Aquakultur und Teichwirtschaft die wasserrechtliche Bewilligung der Anlage oder der Einheitswertbescheid oder die Einkommensteuererklärung;
- Für Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte die Meldung der bäuerlichen Nebentätigkeit an die Sozialversicherung, soweit es sich nicht nur um Urproduktion handelt, oder Unterlagen zur Einkommensteuererklärung (Komb 26 - 2021 Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für Einkünfte aus Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft für 2021);
- Für Buschenschank und Almausschank sowie für Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen die Meldung der bäuerlichen Nebentätigkeit an die Sozialversicherung oder Unterlagen zur Einkommensteuererklärung (Komb 24 - 2020 Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte Einkünfte aus Weinbau / Mostbuschenschank / Almausschank für 2020; Komb 26 - 2021 Beilage zur Einkommensteuer bzw. Feststellungserklärung für Einkünfte aus Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft für 2021).
Gewächshäuser werden wie die Produktion in Innenräumen behandelt und daher ist der Einheitswertbescheid erforderlich.
Als Nachweis für die Berechnung der Bemessungsgrundlage wird der tatsächliche durchschnittliche Stromverbrauch laut den letzten zwei Jahresabrechnungen im Ausmaß von mindestens 7.500 kWh herangezogen. Dieser Mindestwert erfolgt unabhängig davon, wie der Stromverbrauch zusammengesetzt ist (Haushalt + Betrieb getrennt oder gemischt). Es können nur Stromverbräuche nach dem 1.12.2019 für die Berechnung berücksichtigt werden. Der pauschale Stromverbrauch aus Stufe 1 muss abgezogen werden. Der erforderliche elektronische Antrag mit Nachweisen ist bei der AMA bis 17. April 2023 einzureichen. Wenn kein MFA für 2022 vorliegt, ist dieser bis 17.4.2023 nachzureichen. Es reicht hier die Angabe der Stammdaten. Die erforderlichen elektronischen Anträge mit Nachweisen sind voraussichtlich ab Mitte Februar 2023 bei der Agrarmarkt Austria (AMA) als Abwicklungsstelle einzureichen.
Was müssen Sie als Betriebsführer:in machen um den Stromkostenzuschuss zu erhalten?
Voraussetzung für den Stromkostenzuschuss der Stufe 1 ist der MFA 2022, d.h. wenn Sie keinen abgegeben haben können Sie diesen bis 31. Dezember 2022 nachreichen! Hier das Mindestflächenausmaß von Stufe 1 unbedingt beachten.
Voraussetzung für den Stromkostenzuschuss der Stufe 2 ist der MFA 2022, d.h. wenn Sie keinen abgegeben haben können Sie diesen bis 17. April 2023 nachreichen! Um einen MFA 2022 einzureichen bitte wir Sie sich bei Philipp Prock oder Ilona Müller voranzumelden und ihre Stammdaten bekanntzugeben.
Das bedeutet die Stammdaten unbedingt schon zur Hand haben, wenn Sie sich voranmelden! Die Stammdaten umfassen Informationen wie: Natürliche Person oder Juristische Person (hier Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag oder Vereinsregisterauszug), Vor- und Nachname, Geburtstagdatum, Sozialversicherungsnummer, Zustelladresse Post / Wohnanschrift, Betriebsanschrift, Telefonnummer, Mailadresse, Betriebsnummer (LFBIS Nummer), aktuelle Bankverbindungen (IBAN und BIC), und Lichtbildausweis.
Philipp Prock oder Ilona Müller werden in einem ersten Schritt ihre Stammdaten überprüfen und in einem nächsten Schritt mit Ihnen einen Termin vereinbaren.
Neben dem MFA 2022 benötigen Sie den tatsächlichen durchschnittlichen Stromverbrauch laut den letzten zwei Jahresabrechnungen im Ausmaß von mindestens 7.500 kWh.
Zusammengefasst bedeutet dies, Sie benötigen einen MFA 22 und die zwei letzten Stromjahresabrechnungen. Diese legen Sie dem elektronischen Antrag bei, welcher bei der AMA voraussichtlich (aber noch nicht fix) ab Februar 2023 gestellt werden kann.
Für die Voranmeldung zum MFA 22 melden Sie sich bei Ilona Müller (ilona.mueller@lk-wien.at oder 01/587 95 28 – 35) oder Philipp Prock (philipp.prock@lk-wien.at oder 01/587 95 28 – 24).
Bei inhaltlichen Fragen zum Stromkostenzuschuss wenden Sie sich an Theresa Linhuber unter theresa.linhuber@lk-wien.at oder 01/587 95 28 – 40.
Entlastungsrechner-Landwirtschaft: Wie sich die Entlastungsmaßnahmen auf ihren Betrieb auswirken können Sie sich hier ausrechnen
https://noe.lko.at/entlastungsrechner-landwirtschaft-wie-wirken-sich-die-entlastungsma%C3%9Fnahmen-auf-ihren-betrieb-aus+2400+3684703