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von Theresa Linhuber , LL.M
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Update COVID-19 Einreiseverordnung

Ab dem 15.01.2021 tritt die Änderung der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 in Kraft.

Wie bisher ist an der Grenze ein ärztliches Zeugnis, auf Basis eines molekularbiologischen oder Antigen-Test, entsprechend der Vorlage der Verordnung (Anlagen C (DE) bzw. D (EN)) vorzulegen. Die Probennahme darf nicht älter als 72 Stunden sein. Die Verordnung gilt nicht für die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mind. 1x Monat), sehr wohl aber zur Einreise zu beruflichen Zwecken.

Neu ist die Einreiseregistrierung, das heißt VOR der Einreise nach Österreich ist eine elektronische Registrierung durchzuführen (Info), das Einreiseformular / Pre-Travel-Clearance auszufüllen und die Sendebestätigung elektronisch bzw. ausgedruckt mitzuführen. Das Formular steht ab dem 14. Jänner 2021 online zur Verfügung. Die Kontrollen der Online-Registrierung zur Einreise starten ab dem 15. Jänner 2021 an den Grenzen. Für Pendler gilt die Einreiseregistrierung nicht.
Um nun bei Einreisen aus Gebieten und Ländern, die ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen, über die notwendigen Informationen – insbesondere für die Kontaktpersonennachverfolgung – zu verfügen, werden Einreisende vorab dazu verpflichtet, bestimmte Informationen preiszugeben. Insbesondere geht es hierbei um die Adresse des Aufenthalts in Österreich, das benutzte Verkehrsmittel zur Einreise, sowie jene Länder, in denen sich die einreisende Person in den letzten 10 Tagen aufgehalten hat.

Das Pre-Travel-Clearance-Formular dient genau diesem Zweck. Die erforderlichen Informationen dafür sind: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Ihre Emailadresse, Wohn- oder Aufenthaltsadresse, Datum der Einreise, etwaiges Datum der Ausreise, sowie die Länder des Aufenthalts der vorangegangen 10 Tage. Sollte die Adresse der Quarantäne von der normalen Aufenthaltsadresse in Österreich abweichen, ist auch diese anzuführen. Falls für eine der genannten Ausnahmen erforderlich, können Sie hier auch direkt ein ärztliches Zeugnis über Ihr COVID-19 Testergebnis mit hochladen (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40228691/II_563_2020_Anlage_C.pdf )

Nach Bekanntgabe dieser Informationen über das Online-Formular wird an Ihre angegebene Emailadresse ein PDF Dokument zur Bestätigung gesendet. Dieses Dokument ist auf Verlangen der Behörden vorzuweisen und erlaubt die Prüfung der korrekten Bekanntgabe der Daten. Die Echtheit dieser Bestätigung kann über einen QR-Code überprüft werden. Die erfassten Daten werden der Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Aufenthaltsort zuständig ist, übermittelt. Die Speicherung der Daten erfolgt für 28 Tage ab Datum der Einreise.

Da es sich bei dieser Maßnahme um eine Verpflichtung handelt, ist bei Zuwiderhandeln mit verwaltungsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen

Als Pendler gelten:
  • Tages-, Wochen- und Monatspendler, wenn diese regelmäßig (mind. 1x Monat) die österreichische Binnengrenze von und zur Arbeit überschreiten,
  • ausschließlich unselbständige Arbeitnehmer sind, wie im Fall von Erntehelfern in der Landwirtschaft 
  • unabhängig einer geographischen Einschränkung.
Pendler benötigen an der Grenze weder ein ärztliches Attest noch eine Einreiseregistrierung, sondern lediglich eine Pendlerbescheinigung, welche durch den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin ausgestellt wird.

Alle Personen, die nicht unter den oben definierten Pendlerbegriff fallen, unterliegen weiterhin den schon bisher kommunizierten Bedingungen zur Einreise. Das heißt, sie müssen sich VOR der Einreise, wie oben erläutert, registrieren und unter anderem ein ärztliches Attest an der Grenze vorlegen. Im Fall das kein negativer Test vorgelegt werden kann, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Ab dem 5. Tag kann man sich zum Abbruch der Quarantäne testen lassen.

ZUR Einreise an der Grenze sind folgende Informationen bereit zu halten:

  • Attest in DE oder EN – Anlage C oder D, Basis molekularbiologischer oder Antigen-Test (wenn nicht online hochgeladen)
  • Einreiseregistrierung (= auch Quarantänenachweis): Sendebestätigung (online oder als Papier) bzw. ausgefüllt und unterschrieben Anlage F bzw. G
  • Nachweis zu beruflichen Zwecken: Schlüsselarbeitskraftbestätigung, Arbeitsvertrag
  • (Meldezettel)
  • Bei Pendlern ist nur die Pendlerbescheinigung mitzuführen!
Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Theresa Linhuber, LL.M, Fachbereich Gartenbau, Vermarktungsinnovation und Direktvermarktung unter 01/587 95 28 – 40 bzw. theresa.linhuber@lk-wien.at  gerne zur Verfügung.

Unter nachstehenden Link ist die neue Verordnung abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_15/BGBLA_2021_II_15.html

Unter nachstehenden Link können Sie eine Vorlage für eine Pendlerbescheinigung downloaden:
https://www.wko.at/service/pendlerbescheinigung-oesterreich-einreise.pdf
 
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