Update COVID-19 - Notmaßnahmeverordnung
Die 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung wurde am 21. Jänner 2021 erlassen.
Die Verordnung gilt von 25. Jänner bis zum 03. Februar 2021 und soll danach bis 08. Februar 2021 verlängert werden.
Wie schon bei den ersten beiden Lockdowns zählt der Gartenbaubetrieb zu den Ausnahmen gemäß § 5 (5) und darf die Betriebsstätten für Kunden geöffnet halten.
Für alle Betriebe, die vom Lockdown betroffen sind, gilt:
- Das Abholen von vorbestellten Waren ist erlaubt. Die Übergabe der Waren muss jedoch vor der Betriebsstätte erfolgen und zwischen den Personen ist ein Abstand von 2 m einzuhalten.
- G eschlossene Räume dürfen nicht betreten werden.
- Zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte sind erlaubt (Verkauf an Firmenkunden).
- Die Öffnungszeiten sind aufgrund der Ausgangsbeschränkungen auf 6 bis 19 Uhr beschränkt.
- Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment, der in den Ausnahmen genannten, Betriebsstätten entsprechen.
- Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske höheren Standards zu tragen.
- Zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben ist ein Abstand von 2 m einzuhalten.
- Pro Kunde müssen 10m² zur Verfügung stehen. Bei Kundenbereichen die kleiner als 10m² sind, darf nur 1 Kunde den Kundenbereich betreten.
- Die Vorgaben gelten für Kundenbereiche in Räumen, im Freien, auf Märkten, in Markthallen und Einkaufszentren.
- Berufliche Tätigkeit soll - wenn möglich – außerhalb der Betriebsstätte erfolgen. Dafür ist ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig.
- Zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben ist ein Abstand von 2 m einzuhalten und in geschlossenen Räumen ist eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. AUSNAHME: sofern physischer Kontakt zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Z.B. Trennwände; feste Teams, wenn die Arbeitsverrichtung sonst unmöglich wäre.
- Zusätzlich gilt für Arbeitnehmer mit unmittelbaren Kundenkontakt und Lagermitarbeiter, die den Abstand von 2 m nicht einhalten können, dass sie alle 7 Tage einen Antigen Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 durchführen müssen, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis zu bringen, der dem Arbeitgeber vorzulegen und 7 Tage aufzubewahren ist. Ist dieser Test nicht vorhanden, muss eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske höheren Standards getragen werden. Wenn eine ärztliche Bestätigung über eine abgelaufene Infektion in den letzten 6 Monaten oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorliegt, sind diese Nachweise einem negativen Testergebnis gleichzusetzen. Punkt 2 gilt jedoch trotzdem.
- In Fahrzeugen dürfen beim Transport von Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, nur 2 Personen je Sitzreihe befördert werden. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske höheren Standards zu tragen.
Hinweis Maskenpause und Testungen:
Der General-Kollektivvertrag, in dem auch Maskenpausen und die Arbeitszeitregelungen zum Testen definiert sind, gilt nur für gewerbliche Unternehmen. Ein Vertrag mit der Landarbeiterkammer für die Landwirtschaft/Gartenbau ist noch in Verhandlung. Die Eckpunkte des General-Kollektivvertrages für die gewerblichen Betriebe findet man hier: https://news.wko.at/news/oes-terreich/7.html .
Solange es keinen Vertrag für die landwirtschaftlichen Betriebe gibt, empfehlen wir, sich an den gewerblichen Regelungen zu orientieren.
Solange es keinen Vertrag für die landwirtschaftlichen Betriebe gibt, empfehlen wir, sich an den gewerblichen Regelungen zu orientieren.
Gastgewerbe
Jegliche Art von Bewirtung in der Betriebsstätte ist untersagt.
Veranstaltungen:
Alle Arten von Veranstaltungen inkl. Gelegenheitsmärkte und Messen sind untersagt. Es gibt mehrere Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot, die vollständige Liste finden Sie im Verordnungstext. Für den Gartenbau sind folgende relevant:
- Berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können.
- Unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
- Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Weiterbildungen und zu Berufsabschlüssen.
- Begräbnisse dürfen mit max. 50 Personen abgehalten werden.
Der Inhalt wurde vom Bundesverband der österreichischen Gärtner bzw. von der VO übernommen.
Bei Fragen bezüglich Covid-19 Maßnahmen steht Ihnen Theresa Linhuber, LL.M, Fachbereich Gartenbau, Vermarktungsinnovation und Direktvermarktung unter 01/587 95 28 – 40 bzw. theresa.linhuber@lk-wien.at gerne zur Verfügung.
Bei Fragen bezüglich Covid-19 Maßnahmen steht Ihnen Theresa Linhuber, LL.M, Fachbereich Gartenbau, Vermarktungsinnovation und Direktvermarktung unter 01/587 95 28 – 40 bzw. theresa.linhuber@lk-wien.at gerne zur Verfügung.