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10.07.2019 | von Mag. Stefan Szücs, LK OÖ
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Urheberrecht und Internet

Vorsicht bei der Nutzung fremder Texte und Bilder.

Bei Urheberrechtsverletzungen drohen Schadenersatzansprüche. © Agrarfoto.comBei Urheberrechtsverletzungen drohen Schadenersatzansprüche. © Agrarfoto.comBei Urheberrechtsverletzungen drohen Schadenersatzansprüche. © Agrarfoto.com[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.01.18%2F1484748006804788.jpg]
Bei Urheberrechtsverletzungen drohen Schadenersatzansprüche. © Agrarfoto.com
Das Medium Internet hat längst auch in der Landwirtschaft Einzug gehalten. Viele landwirtschaftliche Betriebe nutzen die Möglichkeiten der digitalen Welt zur Präsentation und zur Vermarktung ihrer Leistungen. Leider kommt es dabei immer wieder vor, dass urheberrechtliche Ansprüche Dritter (oft aus Sorglosigkeit) nicht beachtet werden. Auch wer gutgläubig Bilder oder Texte aus dem Internet für die eigene Homepage verwendet, ist oft nicht vor Schadenersatzansprüchen gefeit.

So bekam ein Landwirt kurz vor Weihnachten unerfreuliche Post aus Berlin: Eine deutsche Anwaltskanzlei wies ihn darauf hin, dass er durch die Verwendung zweier Bilder aus dem Internet sowie eines längeren Textes aus einem frei zugänglichen Lexikon im Internet die Urheberrechte des Mandanten der Kanzlei verletzt hatte. Der Landwirt wurde aufgefordert, eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterfertigen und sich damit zu verpflichten, die unerlaubte Verwendung von Bildern und Text zukünftig zu unterlassen oder widrigenfalls eine Strafe von über 5.000 Euro zu bezahlen. Außerdem sollte er detaillierte Auskünfte über Herkunft und Nutzung von Bildern und Text mitteilen, um der Kanzlei weitere Informationen zu liefern, aufgrund derer wohl Abgeltungsansprüche für die bereits erfolgte Nutzung eingefordert werden sollten. Die Frist für die Abgabe dieser Erklärungen war – v. a. angesichts der bevorstehenden Feiertage – relativ knapp bemessen, im Fall der Nichteinhaltung wurde dem Landwirt mit der Einleitung gerichtlicher Schritte gedroht.

Schutz für "eigentümliche geistige Schöpfungen"

Das Urheberrecht dient dem Schutz "eigentümlicher geistiger Schöpfungen", u. a. auf den Gebieten der Literatur und der bildenden Kunst (einschl. Fotografie), sowie den Verwertungsrechten des Urhebers als Schöpfer einschlägiger Werke. Auf eine bestimmte "Werkhöhe“ im Sinne eines besonderen künstlerischen Werts kommt es dabei allerdings nicht an, weshalb auch Gebrauchstexte und –fotos vom Schutz miterfasst sind. Das Recht, solche Werke zu vervielfältigen oder zu verbreiten, steht grundsätzlich dem Urheber als Schöpfer zu, der aber allfällige Werknutzungsrechte auch an andere übertragen kann. Werden diese Rechte verletzt, so stehen dem Berechtigten u. a. Ansprüche auf Unterlassung, auf Beseitigung, auf Auskunft sowie auf ein angemessenes Entgelt für die unberechtigte Werknutzung zu.

Vorsicht bei Verwendung von Bildern und Texten

Vor einer sorglosen Verwendung von Texten und Bildern aus dem Internet für die Gestaltung der eigenen Homepage muss daher dringend gewarnt werden. Es sollte im Vorfeld unbedingt sorgfältig geprüft werden, ob und wie die fraglichen Werke überhaupt genutzt werden dürfen (ev. nur gegen Entgelt, nicht kommerziell usw.). Durch den geschickten Einsatz von Suchmaschinen können Urheberrechtsverletzungen durch Rechteinhaber nämlich auf einfache Weise festgestellt werden. Die Einforderung entsprechender Ansprüche ist für eine Rechtsanwaltskanzlei oft reine Routine. Mittlerweile gibt es Kanzleien, die sich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben, darunter leider auch solche, die daraus geradezu ein Geschäftsmodell entwickelt und es in einschlägigen Internetforen zu einer gewissen Berühmt-Berüchtigtkeit gebracht haben. Wird man mit einer Unterlassungs- und/oder Zahlungsaufforderung wegen Urheberrechtsverletzungen konfrontiert, so gilt es zunächst jedenfalls kühlen Kopf zu bewahren. Die vorgegebenen Fristen sind aber unbedingt zu beachten, etwaige Unterschriften unter eine Unterlassungserklärung wiederum sollten nur gegen vorherige Prüfung durch einen mit der Materie gut vertrauten eigenen Anwalt geleistet werden. Dieser vermag auch die Höhe des (u. U. recht hoch angesetzten) Streitwerts zu beurteilen.

Im Fall des erwähnten Landwirts konnte zwar die Bezahlung einer Pauschalsumme für die Abgeltung der Urheberrechtsverletzungen nicht vermieden werden, der letztlich bezahlte Betrag lag allerdings deutlich unter der in der Unterlassungserklärung genannten Summe. Wie eine Internetrecherche ergab, ist die beteiligte Berliner Anwaltskanzlei häufig in derartige Abmahnverfahren nach dem Urheber- oder auch dem Wettbewerbsrecht involviert.
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