Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Produkten im Zweiten Lockdown
Seit Dienstag 17. November 2020 ist die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Diese gilt vorläufig bis einschließlich Sonntag, dem 6. Dezember 2020.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Landwirtschaftskammer Österreich haben ergänzend zur Information vom 17. November 2020 ein Informationsblatt für den Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Produkten im Zweiten Lockdown erstellt. Dieses Dokument enthält folgende Informationen:
Bäuerliche Direktvermarktung
* Als bäuerliche Direktvermarktung im Sinne der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung gilt der Verkauf von
* Das Betreten von Verkaufsstellen, wie Ab-Hof-Verkauf, Bauernladen, Selbstbedienungseinrichtungen, Märkte und dergleichen, die der bäuerlichen Direktvermarktung dienen, ist gemäß Covid-19-Notmaßnahmenverordnung zulässig und sind vom Betretungsverbot ausgenommen.
- land- und forstwirtschaftliche Urprodukten (§ 2 Absatz 3 Gewerbeordnung 1994),
- land- und forstwirtschaftliche Ver- und Bearbeitungsprodukten (§ 2 Absatz 4 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994)
- Sekt (§ 2 Absatz 4 Ziffer 2 Gewerbeordnung 1994) durch den land- und forstwirtschaftlichen Hersteller.
* Das Betreten von Verkaufsstellen, wie Ab-Hof-Verkauf, Bauernladen, Selbstbedienungseinrichtungen, Märkte und dergleichen, die der bäuerlichen Direktvermarktung dienen, ist gemäß Covid-19-Notmaßnahmenverordnung zulässig und sind vom Betretungsverbot ausgenommen.
Selbstbedienungsläden und Lebensmittelautomaten
- Bei 24-Stunden-Selbstbedienungsläden und Lebensmittelautomaten handelt es sich um Verkaufsstellen von bäuerlichen Direktvermarktern und sonstigen Lebensmittelproduzenten. Sie sind daher vom Betretungsverbot ausgenommen.
- Eine 24-Stunden-Öffnung für Selbstbedienungseinrichtungen ist zulässig, in denen Landwirte Produkte aus landwirtschaftlicher Urproduktion und landwirtschaftlichem Be- und Verarbeitungsnebengewerbe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen.
Verkauf von Christbäumen und Adventkränzen
- Neben Lebensmitteln dürfen unter anderem auch Christbäume, Adventkränze und Zweige von Nadelbäumen im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung verkauft werden. Es liegt somit auch kein Verbot des Betretens des Kundenbereichs (Ab-Hof-Verkauf, Bauernladen, Märkte, Stände und dergleichen) vor.
- Der Verkauf von Christbäumen, Adventkränzen und Zweigen kann darüber hinaus auch durch Gartenbaubetriebe erfolgen.
- Für den Erwerb von Christbäumen gelten die Ausgangsbeschränkungen nicht.
Unentgeltliche Mithilfe betriebsfremder Personen am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
- Die unentgeltliche Mithilfe betriebsfremder Personen am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (z.B. Stallarbeit, Feldarbeit, Waldarbeit, usw.) stellt eine erlaubte Hilfeleistung dar.
- Sie berechtigt daher zum Verlassen des privaten Wohnbereichs
- Die Zahl der mithelfenden Personen am Betrieb ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Die geltenden Hygienevorschriften müssen auch weiterhin (z.B. Mindestabstand und enganliegender Mund-Nasen-Schutz) strengstens eingehalten werden.
Alle aktuellen Informationen sind laufend auf www.bmlrt.gv.at/coronavirus abrufbar.
Alle aktuellen Informationen sind laufend auf www.bmlrt.gv.at/coronavirus abrufbar.