Verpflichtungen bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme: Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
Allgemeine Informationen
- Die Maßnahme fördert den Einsatz von Organismen, welche einen Pflanzenschutzmitteleinsatz ersetzen (d.h. dass z.B. Hummeln nicht geltend gemacht werden können, da diese nur zur Bestäubung eingesetzt werden)
- Es handelt sich um eine einjährige Maßnahme, die jedes Jahr individuell an- oder abgemeldet werden kann.
- Die Höhe der Prämie beträgt 2.000 €/ha
Fördervoraussetzungen und Teilnahmefähige Fläche
- Die Maßnahme muss zwischen 02. November und 31. Dezember beantragt werden, um im Folgejahr teilnehmen zu können.
- Im ersten Jahr der Teilnahme müssen mindestens 0,5 ha im geschützten Anbau (GA) bewirtschaftet werden.
- Teilnahmefähig sind alle Flächen im geschützten Anbau (GA) unabhängig davon, ob die Kulturen im Substrat oder im gewachsenen Boden produziert werden. Dazu zählen:
o Folientunnel
- Belege über Art und Menge der eingesetzten Organismen, sowie schlagbezogene Aufzeichnungen müssen am Betrieb gesammelt und bei einer möglichen Kontrolle vorgezeigt werden.
- Die entsprechenden Flächen sind im Rahmen des Mehrfachantrages lagegenau zu digitalisieren und einzureichen.
Weitere Verpflichtungen
- Bei Teilnahme an einer ÖPUL-Maßnahme müssen außerdem bestimmte allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung erfüllt werden: Es müssen alle Konditionalitäten, sowie die Mindestbewirtschaftungskriterien eingehalten werden. Hier finden Sie eine Auswahl an wesentlichen Punkten, die Gartenbaubetriebe im Rahmen einer ÖPUL-Beantragung betreffen können:
Relevante Zusatzinfo: Bei allen gartenbaulichen Flächen ist die Zuordnung der Feldstück-Nutzungsart zu beachten:
- Kulturführung im gewachsenen Boden → Ackerland (A)
- Bsp. Feldgemüse im Freiland, Gemüse im Folientunnel
- Kulturführung in Substrat → Geschützter Anbau (GA)
- Bsp. Gemüse im Gewächshaus
1. Mindestbewirtschaftungskriterien
Auf Ackerflächen (A) und Flächen im geschützten Anbau (GA):
- Ordnungsgemäßer Anbau
- Jährliche, ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs
- Ernte und Verbringung des Ernteguts auf mind. 85% des jeweiligen Schlages
2. Konditionalitäten
2.1. GLÖZ-Standards (für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen)
GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen:
Ausnahmekulturen: Ölkürbis, Erdäpfel, Zuckerrüben, Saatmais-vermehrungen, Gräser-Saatgutvermehrung, Sommermohn, Öllein, sowie nachfolgend angeführte Heil- und Gewürzpflanzen (Acker-Stiefmütterchen, Anis, Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Borretsch, Brennnessel, Dille, Drachenkopf, Flohsamen, Gewürzfenchel, Kamille, Kerbel, Koriander, Kornblume, Kreuzkümmel, Kümmel, Leindotter, Malve, Mariendistel, Nachtkerze, Neslia (Finkensame), Petersilie, Ringelblume, Saflor, Schwarzkümmel, Steinklee, Studentenblume, Zuckerwurzel)
Als Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen gilt: Anlage einer Kultur, Belassen von Ernterückständen oder mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mittels Grubber)
- Gegebenenfalls relevant für Freilandflächen neben Gewässern. Je nach Belastung des Gewässers muss ein unterschiedlich breiter Streifen mit Pflanzenschutzmittel- und Düngeverbot eingehalten werden.
- Relevant für Freilandflächen. Auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten, sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht zulässig.
- Relevant für Freilandflächen.
- Stillgelegte Ackerflächen müssen während der Vegetationsperiode (1.4. – 30.9.) begrünt werden. Anlage bis zum 15.5. oder Selbstbegrünung.
- Mind. 80% der Ackerflächen bzw. 50% der Dauer- und Spezialkulturflächen müssen über den Winter (01.11. – 15.02.) eine Mindestbodenbedeckung aufweisen. Bei Vorhandensein von Ausnahmekulturen sowie von Feldgemüse kann sich der Mindestbodenbedeckungsanteil verringern. Insgesamt müssen aber allenfalls mind. 55% der Ackerfläche abzüglich Feldgemüsekulturen zwischen dem 01.11. und dem 15.02. eine Mindestbodenbedeckung aufweisen.
Ausnahmekulturen: Ölkürbis, Erdäpfel, Zuckerrüben, Saatmais-vermehrungen, Gräser-Saatgutvermehrung, Sommermohn, Öllein, sowie nachfolgend angeführte Heil- und Gewürzpflanzen (Acker-Stiefmütterchen, Anis, Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Borretsch, Brennnessel, Dille, Drachenkopf, Flohsamen, Gewürzfenchel, Kamille, Kerbel, Koriander, Kornblume, Kreuzkümmel, Kümmel, Leindotter, Malve, Mariendistel, Nachtkerze, Neslia (Finkensame), Petersilie, Ringelblume, Saflor, Schwarzkümmel, Steinklee, Studentenblume, Zuckerwurzel)
Als Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen gilt: Anlage einer Kultur, Belassen von Ernterückständen oder mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mittels Grubber)
Beispiel:
Rechnerisch ergibt sich ein Mindestbodenbedeckungsanteil von 1,4 ha. Da jedoch mindestens 55% (= 1,65 ha) der Freilandfläche abzüglich Feldgemüse (= 3 ha) aufweisen müssen, dürfen maximal 3,35 ha gepflügt werden.
GLÖZ 7: Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel
- Gegebenenfalls relevant für Freilandflächen ab 10 ha. Die Hauptkultur darf max. 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen und auf mind. 30% muss ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur stattfinden. Zudem muss auch allen Ackerflächen spätestens nach 3 Jahren ein Hauptkulturwechsel erfolgen.
- Ausgenommen sind: Bracheflächen, Ackerfutterkulturen, Saatmais, mehrjährige Kulturen, Leguminosen und Gräsersaatgutvermehrung. Ebenfalls ausgenommen sind zertifizierte Bio-Betriebe.
- Gegebenenfalls relevant für Freilandflächen.
- Landschaftselemente (LSE) dürfen nur nach Genehmigung durch die Naturschutzbehörde beseitigt werden.
- Hecken und Bäume dürfen nicht in der Brut- und Nistzeit zwischen 20.02. und 31.08. geschnitten werden.
- Ab 10 ha Ackerfläche müssen mind. 4% der Flächen stillgelegt werden.
- Bei der P-Düngung sind die Richtlinien für die sachgerechte Düngung, die auf der Internetseite des BML veröffentlicht sind, einzuhalten.
3. GABs (Grundanforderungen an die Betriebsführung)
Achtung: Die GABs müssen in jedem Fall, unabhängig der Teilnahme am ÖPUL eingehalten werden! Dabei handelt es sich um gesetzliche Vorgaben, die jederzeit von den zuständigen Organen (z.B. Magistrat, Lebensmittelbehörde, …) überprüft werden können. Auch im Rahmen einer möglichen Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, können die GABs Gegenstand der Überprüfung sein.
- Wasserrahmenrichtlinie
- Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung 2023, Gesamtbetriebliche Dokumentation der Stickstoffanwendung, …)
- Nitrat-Aktionsprogramm-VO: gilt ab einer Produktion von 2 ha Gemüse auf Ackerflächen
- Vogelschutz
- Fauna-Flora-Habitat
- Lebensmittelsicherheit
- Hormonanwendungsverbot
- Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Tierschutz
4. Soziale Konditionalität
- Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen
- Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen
- Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitnehmer:innen
Zusammenfassung
- Bei Teilnahme an der ÖPUL 2023 Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ müssen also neben den Anforderungen der eigentlichen Maßnahme:
- alle Konditionalitäten eingehalten werden (GLÖZ, GAB)
- die Mindestbewirtschaftungskriterien erfüllt sein (ordnungsgemäßer Anbau, jährliche Pflege, Ernte und Verbringen auf mind. 85% des Schlages)
- Die Erfüllung der Bedingungen wird in jedem Fall verwaltungstechnisch überprüft. Zusätzlich werden stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, bei denen alle überprüfbaren Gegenstände einbezogen werden.