Verringerung der Abdrift bei Einsatz von Pflanzenschutz- und Beizmittel
23. Abänderung des Erlasses betreffend risikomindernde Anwendungsbedingungen für Gewässerorganismen
Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist mit der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben verbunden und muss sich immer an den Vorgaben der guten landwirtschaftlichen Praxis orientieren. Für jedes Pflanzenschutzmittel wird in Österreich bei der Zulassung ein bestimmter Mindestabstand (Regelabstand in Meter) festgelegt. Innerhalb dieses ausgewiesenen Regelabstandes zu einem Oberflächengewässer ist eine PSM-Anwendung untersagt. Grundsätzlich sind immer die angegebenen Regelabstände anzunehmen. Unter Verwendung abdriftmindernder Pflanzenschutz-geräte bzw. abdriftmindernder Pflanzenschutzgeräteteile (Düsen) kann dieser Abstand aber reduziert werden. Diese Bedingungen sind im PSM-Register bzw. auf der Verpackung angegeben.
Ähnlich wie bei der Verwendung von abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen lässt sich bei pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystem die Staubabdrift durch technische Maßnahmen reduzieren, um unannehmbare Belastungen für die Umwelt – insbesondere von „Nicht-Ziel-Organismen“ wie z.B. Bienen – hintan zu halten.
Die aktuelle Liste der staubabdriftmindernden pneumatischen Einzelkornsägeräte mit Saugluftsystem sind nachfolgend zu finden.
Ähnlich wie bei der Verwendung von abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen lässt sich bei pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystem die Staubabdrift durch technische Maßnahmen reduzieren, um unannehmbare Belastungen für die Umwelt – insbesondere von „Nicht-Ziel-Organismen“ wie z.B. Bienen – hintan zu halten.
Die aktuelle Liste der staubabdriftmindernden pneumatischen Einzelkornsägeräte mit Saugluftsystem sind nachfolgend zu finden.