Vorbereitung auf eine mögliche Kontrolle
Im Wesentlichen werden die CC-Grundstandards sowie bei den ÖPUL-Teilnehmern die Einhaltung der ÖPUL-Auflagen überprüft. Die zu kontrollierenden Betriebe werden nach dem Zufallsprinzip und einer Risikoanalyse ausgewählt. Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass ein Betrieb mehrmals im Jahr Besuch vom AMA-Prüforgan bekommt, wenn derselbe Betrieb in mehreren Auswahlverfahren enthalten ist. Außerdem können mehrere Kontrollbesuche erforderlich sein, wenn nicht alle Auflagen zum selben Zeitpunkt kontrollierbar sind oder eine Nachkontrolle im Herbst erforderlich ist.
Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK)
Nach EU-Recht sollen die Kontrollen grundsätzlich unangekündigt erfolgen. In bestimmten Fällen kann die Vor-Ort-Kontrolle aber auch angekündigt werden, wenn der Prüfzweck nicht gefährdet ist. Die Ankündigungsfrist beträgt bei flächenbezogenen Maßnahmen (ÖPUL) maximal 14 Tage und bei den tierbezogenen Maßnahmen (CC) maximal 48 Stunden.
Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes werden die Vor-Ort-Kontrollen in diesem Jahr soweit wie möglich unter Vermeidung von sozialen Kontakten durchgeführt. Grundprinzip ist unter den derzeitigen Voraussetzungen soziale Kontakte so gering wie möglich - und falls sie dennoch notwendig sind - so kurz wie möglich zu halten. Vor Beginn der VOK hat eine persönliche Einschätzung der eigenen Gesundheit (v.a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit) zu erfolgen, jeder Kontakt mit Risikogruppen wird vorab abgeklärt und auf jeden Fall zu vermieden. Die Einhaltung von geltenden Schutzmaßnahmen am Betrieb ist selbstverständlich, vor und nach dem Betreten des Betriebsgeländes sind die Prüferinnen und Prüfer verpflichtet, sich die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.
Durch richtige Angaben im MFA Beanstandungen vermeiden
Die Flächenermittlung für die Angabe im Mehrfachantrag erfolgt über die Digitalisierung im INVEKOS-GIS. Dabei ist zu beachten, dass nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Hof-, dauerhafte Park- und Rangierflächen, Freizeitflächen, verbaute oder aufgeforstete Flächen, etc. in Abzug zu bringen sind. Besondere Vorsicht ist bei der richtigen Angabe von schwer zu beurteilenden Flächen mit Waldrändern bzw. überschirmten Flächen geboten. Schlagnutzungen "Sonstige Ackerflächen", "Sonstige Grünlandflächen" usw.: Sonstige Flächen sind nach drei Jahren wieder landwirtschaftlich zu nutzen. Dabei handelt es sich um Flächen, auf denen zwischenzeitlich, jedoch maximal drei Jahre keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese vorübergehend als Holzlagerplatz, Mistlager, Abstellfläche etc. genutzt werden. Diese Flächen stellen keine beihilfefähige Fläche (Direktzahlungen, ÖPUL und AZ) dar. Grundsätzlich sind die Flächenangaben aktuell zu halten und Angaben zur Bewirtschaftung müssen mit den tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnissen übereinstimmen.
Stellungnahme zur Kontrolle
Direkt nach Abschluss der Kontrolle erhält der Landwirt einen Kurzbericht mit mündlichen Erläuterungen des Kontrollergebnisses. Dieser sollte vom Landwirt erst nach einer Erläuterung zu den Abweichungen, Mängel etc. unterschrieben werden. Es besteht die Möglichkeit, bereits vor Abschluss der Kontrolle eine Stellungnahme am Kurzbericht abzugeben. Wurde eine Auffälligkeit festgestellt, wird später ein umfangreicher Kontrollbericht übermittelt (max. zwei bis drei Monate nach Durchführung der Kontrolle). Der Landwirt kann eine begründete Stellungnahme zum Kurz- und/oder Kontrollbericht abgeben bzw. nachreichen. Die Bezirksbauernkammern unterstützen die Landwirte selbstverständlich.
Prüfungsumfang
Teil der Vor-Ort-Kontrolle ist die Überprüfung der Flächen, der betrieblichen Unterlagen sowie der betrieblichen Auflagen. Die Flächen werden entweder satellitenunterstützend mittels "GPS" oder "Laser unter Zuhilfenahme der Hofkarte" vermessen. Alle am Betrieb und in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befindlichen Landschaftselemente (LSE) sind vom Prüforgan - unabhängig von der Beantragung - zu erheben und im Falle einer Entfernung wird der Grund im Prüfbericht vermerkt. Sind LSE nicht schriftlich aus dem Pachtvertrag ausgenommen, wird davon ausgegangen, dass der Bewirtschafter die Verfügungsgewalt über diese LSE hat. Die Erhaltungs- und Kontrollpflicht von LSE betrifft alle bewirtschafteten Flächen des Betriebes, unabhängig vom Eigentumsverhältnis.
Aufzeichnungen gemäß Nitrataktionsprogramm-Verordnung (NAPV)
Das Aktionsprogramm Nitrat sieht ab dem Jahr 2015 die Erstellung einer jährlichen Stickstoffbilanz mit einer betriebsbezogenen Gegenüberstellung des N-Bedarfes und der ausgebrachten N-Mengen vor.
Bundesweite Vorgaben:
Laut aktuell gültigem Nitrataktionsprogramm sind bundesweit alle Betriebe verpflichtet, die oben genannten Aufzeichnungen zu führen, außer deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) beträgt höchstens 15 ha, sofern auf weniger als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder es werden mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt.
Vorgaben für Betriebe, deren Betriebssitz sich in einer der Katastralgemeinden gemäß Anlage 5 der Nitrataktionsprogramm-Verordnung befindet:
Betriebe deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) mehr als 5 ha beträgt, bzw. die auf mehr als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse anbauen, sind verpflichtet, die oben genannten Aufzeichnungen zu führen.
Betriebe, die mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche nutzen, müssen diese Aufzeichnungen nicht führen.
Betriebe die auf mehr als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse anbauen oder mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften, müssen für die bewirtschafteten Ackerflächen folgende kulturartenbezogene Aufzeichnungen führen:
Darüber hinaus müssen Betriebe mit Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen" und "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen in Salzburg" schlagbezogene Düngeaufzeichnungen führen. Für die Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtungen haben sich EDV-Programme wie beispielsweise der LK-Düngerrechner bestens bewährt.
Bundesweite Vorgaben:
Laut aktuell gültigem Nitrataktionsprogramm sind bundesweit alle Betriebe verpflichtet, die oben genannten Aufzeichnungen zu führen, außer deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) beträgt höchstens 15 ha, sofern auf weniger als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder es werden mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt.
Vorgaben für Betriebe, deren Betriebssitz sich in einer der Katastralgemeinden gemäß Anlage 5 der Nitrataktionsprogramm-Verordnung befindet:
Betriebe deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) mehr als 5 ha beträgt, bzw. die auf mehr als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse anbauen, sind verpflichtet, die oben genannten Aufzeichnungen zu führen.
Betriebe, die mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche nutzen, müssen diese Aufzeichnungen nicht führen.
Betriebe die auf mehr als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse anbauen oder mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften, müssen für die bewirtschafteten Ackerflächen folgende kulturartenbezogene Aufzeichnungen führen:
- Bezeichnung, Größe und angebaute Kultur des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhaltige Düngemittel ausgebracht wurden
- Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, die darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung und
- Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes.
Darüber hinaus müssen Betriebe mit Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen" und "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen in Salzburg" schlagbezogene Düngeaufzeichnungen führen. Für die Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtungen haben sich EDV-Programme wie beispielsweise der LK-Düngerrechner bestens bewährt.
Phosphoraufzeichnungen im ÖPUL
Bei Einhaltung der Vorgaben des Aktionsprogramms Nitrat 2012 ist eine zusätzliche Phosphordüngung aus Handelsdünger über 100 kg/ha zu dokumentieren und zu begründen und nur mit Bedarfsbeleg auf Grund einer Bodenuntersuchung (maximal 5 Jahre alt) zulässig.
Aufzeichnungen zur Feldmietenlagerung
Betriebe, deren Hauptbetriebssitz in einem der in der Anlage 5 NAPV gelisteten Gebiete liegt, müssen bei einer Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten, selbst wenn die Feldmiete auf Flächen außerhalb der gelisteten Gebiete angelegt wird, den Zeitpunkt (Tag, Monat und Jahr) der Errichtung, die Bezeichnung des Feldstückes bzw. des Schlages sowie den Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen.
Dies gilt für Feldmieten, die ab dem 1. Jänner 2018 angelegt wurden.
Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Dies gilt für Feldmieten, die ab dem 1. Jänner 2018 angelegt wurden.
Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Aufzeichnung über ausgebrachte Pflanzenschutzmittel
Es dürfen nur in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Alle beruflichen Verwender, darunter fallen auch die Landwirte, von Pflanzenschutzmitteln müssen Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führen, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind. Die Aufzeichnungen müssen drei Jahre aufbewahrt werden. Es gibt keine Formvorschrift für die Aufzeichnungen. Ein Aufzeichnungsblatt steht kostenlos als Download unter www.lko.at zur Verfügung.
Kulturaufzeichnungen bei Teilnahme "System Immergrün"
Bei der Maßnahme "System Immergrün" sind zwecks Nachvollziehbarkeit und Kontrolle der als Begrünung geltenden Kulturen schlagbezogene Aufzeichnungen über den Anbau und die Ernte von Hauptkulturen einerseits und den Anbau und Umbruch von Zwischenbegrünungen andererseits zu führen. Ein Aufzeichnungsblatt steht ebenfalls kostenlos als Download unter www.lko.at zur Verfügung.
Mengenaufzeichnungen bei Teilnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle"
Über die ausgebrachte Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger bzw. Biogasgülle sind vom Betriebsinhaber schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Zu dokumentieren ist die gesamte Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger inkl. Biogasgülle, die am Betrieb anfällt. Schlagbezogen sind das Ausbringungsdatum, die Düngerart, das Verfahren und die ausgebrachte Düngermenge niederzuschreiben. Wird die gleiche Kultur auf mehreren Feldstücken am selben Tag gedüngt, so kann die Dokumentation zusammengefasst werden. Auch hier steht ein kostenloses Aufzeichnungsblatt (12 Schläge, 42 Schläge) als Download zur Verfügung.
Weideaufzeichnungen bei Teilnahme "Tierschutz"
Bei Teilnahme Weidehaltung im ÖPUL, sind Aufzeichnungen über die Weideperioden der beantragten Kategorien zu führen. Weiters sind Alm- oder Fremdweideaufenthalte zu dokumentieren, sowie etwaig vorliegende Hinderungsgründe von der Bewegungsmöglichkeit wie z.B. durch schlechte Witterung.
Cross Compliance - Grundstandards werden geprüft
Die Einhaltung von Grundstandards bei der landwirtschaftlichen Betriebsführung ist mittlerweile seit 2005 Voraussetzung für den Erhalt von Prämien. Unter www.ama.at/Merkblätter/CrossCompliance können alle CC-Anforderungen im Detail nachgelesen werden. Da die häufigsten CC-Verstöße bei Feldmieten und Lagerung von Wirtschaftsdüngern hervorgehen, nochmals eine kurze Zusammenfassung über die wichtigsten Anforderungen:
Anforderungen für Wirtschaftsdünger
Festmist muss auf einer wasserundurchlässigen Betonplatte gelagert sein (z. B. Ortbeton) und ein entsprechendes Gefälle aufweisen, damit die Sickersäfte und Niederschläge nicht nach außen abfließen können. Die Betonplatte ist seitlich so einzufassen, dass Jauche und Niederschläge nicht abfließen können. Eine negative Beeinflussung von Grund- und Oberflächengewässern darf keinesfalls stattfinden. Die Sickersäfte und Niederschläge müssen in einer dichten Gülle- oder Jauchegrube gesammelt werden. Flüssige Wirtschaftsdünger sind in flüssigkeitsdichten Behältern oder Gruben (Dichtheitsattest bei Neu- und Umbauten) zu lagern.
Das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger hat für alle Betriebe grundsätzlich sechs Monate abzudecken. Sofern der Wirtschaftsdünger nachweislich über Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen etc. umweltgerecht verwertet wird, verkürzt sich in diesem Ausmaß das Fassungsvermögen. Es hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Betriebe mit Betriebssitz in den Katastralgemeinden gemäß Anlage 5 der NAPV mit einem Stickstoffanfall aus der Schweinehaltung von mehr als 100 kg ab Lager pro Jahr, haben, wenn nach dem 1. Jänner 2019 eine neue Anlage zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger errichtet bzw. die Kapazität von bestehenden Anlagen erweitert wurde, ein Fassungsvermögen für flüssigen Wirtschaftsdünger von zehn Monaten abzudecken. Diese zehn Monate betreffen allerdings nur den Anfall von flüssigem Wirtschaftsdünger aus der Schweinehaltung. Sofern der Wirtschaftsdünger auch in diesem Fall nachweislich über Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen etc. umweltgerecht verwertet wird, verkürzt sich in diesem Ausmaß das Fassungsvermögen. Es hat jedoch in diesen Fällen mindestens sechs Monate zu betragen.
Das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger hat für alle Betriebe grundsätzlich sechs Monate abzudecken. Sofern der Wirtschaftsdünger nachweislich über Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen etc. umweltgerecht verwertet wird, verkürzt sich in diesem Ausmaß das Fassungsvermögen. Es hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Betriebe mit Betriebssitz in den Katastralgemeinden gemäß Anlage 5 der NAPV mit einem Stickstoffanfall aus der Schweinehaltung von mehr als 100 kg ab Lager pro Jahr, haben, wenn nach dem 1. Jänner 2019 eine neue Anlage zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger errichtet bzw. die Kapazität von bestehenden Anlagen erweitert wurde, ein Fassungsvermögen für flüssigen Wirtschaftsdünger von zehn Monaten abzudecken. Diese zehn Monate betreffen allerdings nur den Anfall von flüssigem Wirtschaftsdünger aus der Schweinehaltung. Sofern der Wirtschaftsdünger auch in diesem Fall nachweislich über Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen etc. umweltgerecht verwertet wird, verkürzt sich in diesem Ausmaß das Fassungsvermögen. Es hat jedoch in diesen Fällen mindestens sechs Monate zu betragen.
Wesentliches bei Almkontrollen
Abgesehen davon, dass alle aufgetriebenen Tiere bis spätestens 15. Juli 2019 ordnungsgemäß mittels Almauftriebsliste sowie bei Auftrieb von Rindern und sonstigen Tieren zusätzlich mittels Alm-/Weidemeldung vom Almbewirtschafter gemeldet sein müssen, wird das Hauptaugenmerk auf der Überprüfung der Almfutterfläche liegen. Für die Flächenermittlung auf der Alm wird ein sogenanntes "Pro-Rata-System" angewendet - dies bedeutet, dass innerhalb der ermittelten Bewirtschaftungsgrenzen Schläge gebildet werden, die einen möglichst gleichmäßigen Bewuchs mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen aufweisen. Pflanzen, die nicht als Futterpflanzen gelten z.B. Almrausch, Wacholder, sowie unproduktive Flächen z.B. Schuttflächen, sumpfige Flächen, werden in 10%-Schritten von der Fläche abgezogen. Baumbestandene Flächen werden zusätzlich über den sogenannten Überschirmungsfaktor reduziert. Grundsätzlich sind alle Schläge der Alm vom Kontrollorgan zu begehen und vor Ort zu bewerten. Bei der Bewirtschaftung des Almangers ist darauf zu achten, dass die Angerfläche durch einen Zaun von der Almfläche abgetrennt ist. Ab dem Zeitpunkt der Beweidung bei Almangerfläche (= alle Flächen in Almbereich mit Beantragung "G") sind gegebenenfalls die entsprechenden Meldepflichten für die Weidetiere zu beachten, d.h. die Tiere sind auf den tatsächlichen Flächenbesitzer umzumelden, dies wird bei der Kontrolle ebenfalls mitgeprüft. Flächen, auf die die gealpten Tiere keinen Zugang haben, dürfen nicht als Futterfläche beantragt werden. Umgekehrt heißt das für eine korrekte Beantragung, dass Almtiere nur auf den beantragten Almflächen weiden dürfen. Immer wieder werden bei Vor-Ort-Kontrollen ausgezäunte Flächen vorgefunden oder Tiere weiden auf einer nicht beantragten Futterfläche. Aktiv aufgeforstete Flächen gelten auf Almen und Hutweiden als Kulturumwandlung und können auch bei noch vorhandenem Futterpflanzenanteil nicht als Futterfläche anerkannt werden. Für die Bewertung dieser aktiv aufgeforsteten Flächen ist die Tatsache der Beweidung nicht ausschlaggebend.
Auf Hutweiden können künstlich oder durch Naturanflug aufgeforstete Flächen nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche berücksichtigt werden, da dies dem Ziel, das Ausmaß der landwirtschaftlichen Flächen soweit wie möglich aufrecht zu erhalten widerspricht. Für die Bewertung aufgeforsteter (aktiv oder durch Naturanflug) Flächen auf Hutweiden ist ebenfalls die Tatsache der Beweidung nicht ausschlaggebend, so sind diese unabhängig vom Vorhandensein von Futterpflanzen als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche auszuscheiden.
Auf Hutweiden können künstlich oder durch Naturanflug aufgeforstete Flächen nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche berücksichtigt werden, da dies dem Ziel, das Ausmaß der landwirtschaftlichen Flächen soweit wie möglich aufrecht zu erhalten widerspricht. Für die Bewertung aufgeforsteter (aktiv oder durch Naturanflug) Flächen auf Hutweiden ist ebenfalls die Tatsache der Beweidung nicht ausschlaggebend, so sind diese unabhängig vom Vorhandensein von Futterpflanzen als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche auszuscheiden.
Gekoppelte Stützung bei Almauftrieb
Seit 2015 wird eine Prämie für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen, die spätestens mit Stichtag 15.Juli als gealpt gemeldet und mindestens 60 Tage lang gealpt werden, gewährt. Für den Erhalt dieser Prämie müssen die Grundlagen der Tierkennzeichnung und Registrierung eingehalten werden. Dies umfasst die Überprüfung, ob die Anzahl der vorhandenen Tiere der Zahl jener im Bestandsregister und jener an die elektronische Datenbank gemeldeten entspricht, ob die Eintragungen in das Bestandsregister und die Mitteilungen an die elektronische Datenbank korrekt und stimmig sind und ob die Tiere mit Ohrmarken oder anderen Kennzeichnungsmitteln ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Die gekoppelte Stützung wird vom jeweiligen Auftreiber beantragt, er ist daher verpflichtet, im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle ausreichende Mitarbeit und Vorarbeit zu leisten. Dies bedeutet, dass die Tiere bei einer Vor-Ort-Kontrolle, welche der Betrieb zur gekoppelten Stützung gemeldet hat, aus der gesamten Herde selektiert werden müssen, damit eine Identifizierung vorgenommen werden kann.
Meldefristen für prämienfähige Tiere beachten
Für AZ, ÖPUL und die Direktzahlungen inkl. der gekoppelten Stützung können nur Tiere berücksichtigt werden, die bis zum 15. Juli 2017 auf der ersten Alm/Gemeinschaftsweide aufgetrieben bzw. gemeldet wurden. Folgen weitere Meldungen zu einem Standortwechsel (Weitertrieb, Abtrieb, Unterbrechung) der Tiere, muss die Meldung innerhalb der 15-tägigen RKZ-Meldefrist in der AMA einlangen. Für die Gewährung der gekoppelten Stützung werden nur Auftriebe auf Almen berücksichtigt, Gemeinschaftsweiden finden keine Berücksichtigung.
Richtiges Abtriebsdatum melden
Kehren Tiere vor oder nach dem voraussichtlichen Abtriebsdatum auf den Herkunftsbetrieb zurück, ist das tatsächliche Abtriebsdatum an die AMA zu melden. Die Meldung bzw. Korrektur muss innerhalb von 15 Tagen nach dem Meldeereignis (= tatsächlicher Abtrieb) bei der AMA eingehen Erfolgt keine korrekte Abmeldung durch den Bewirtschafter bzw. Obmann, können die Daten der aufgetriebenen Tiere im Rahmen der Prämiengewährung nicht berücksichtigt werden. Beispiel: voraussichtliches Abtriebsdatum 1. Oktober - 4 Kalbinnen werden frühzeitig am 25. September abgetrieben. Am 27. September findet eine Vor-Ort-Kontrolle statt - die vier Kalbinnen werden bei der Kontrolle nicht vorgefunden. Erfolgt durch den Bewirtschafter bzw. Obmann keine Abmeldung der nicht vorgefundenen Kalbinnen innerhalb der 15 Tage Meldefirst, werden die Tiere bei der Prämienanrechnung (Direktzahlungen, ÖPUL und AZ) nicht berücksichtigt. Eine Sanktion kann unter anderem auch noch folgen!
Am Kontrollbericht wird der Stand zum Zeitpunkt der Kontrolle angedruckt - mit dem Hinweis, ob die Meldefrist bereits verstrichen ist oder man sich noch innerhalb der Meldefrist befindet. Die Feststellung eines abweichenden Abtriebsdatums durch das Kontrollorgan ersetzt keinesfalls die verpflichtende Meldung des Bewirtschafters - die korrekte Meldung ist daher durch den Bewirtschafter bzw. Obmann unbedingt fristgerecht durchzuführen!
Am Kontrollbericht wird der Stand zum Zeitpunkt der Kontrolle angedruckt - mit dem Hinweis, ob die Meldefrist bereits verstrichen ist oder man sich noch innerhalb der Meldefrist befindet. Die Feststellung eines abweichenden Abtriebsdatums durch das Kontrollorgan ersetzt keinesfalls die verpflichtende Meldung des Bewirtschafters - die korrekte Meldung ist daher durch den Bewirtschafter bzw. Obmann unbedingt fristgerecht durchzuführen!