Weinmarktordnung: Förderung Weingartenumstellung
Mit der neuen Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) stehen wieder neue Budgetmittel für die Umstellungsförderung der Weinmarktordnung zur Verfügung. Gefördert werden die Wiederbepflanzung eines Weingartens nach einer Rodung, Böschungsterrassen sowie Mauerterrassen. Weingarten-Bewässerungen, wie aus der alten Förderperiode bekannt, fallen nun in den Förderbereich der Ländlichen Entwicklung.
Antragstellung
Der Förderantrag kann ab 16. Oktober 2023 und bis spätestens bis 31. Dezember 2026 ausschließlich über die digitale Förderplattform (DFP) eingereicht werden. Die grafischen Flächendaten der Weingärten werden aus dem AMA-GIS, bekannt durch Mehrfachantrag bzw Weinbaukataster, übernommen. Durch Auswahl der Fläche erfolgt der Förderantrag in der DFP. Achtung 2023: Aus technischen Gründen kann bis Jahresende der Antrag nicht vollständig erfasst werden. Gewisse Daten müssen vorerst in einer Kurzbeschreibung festgehalten und später nach Aufforderung durch die AMA nacherfasst werden.
Wir empfehlen den Antrag erst ab 2. November, um die Eingaben mit dem MFA 2024 zu verbinden.
Förderwerber:in
Beihilfenberechtigt sind alle, die eine im Weinbaukataster eingetragene mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften. Alle Flächen müssen zum Zeitpunkt des Antrags bzw Zahlungsantrag im aktuellen MFA enthalten sein.
Die förderfähige Fläche entspricht der bestockten Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite bzw der Anzahl der Stöcke mal dem durchschnittlichen Standraum pro Stock. Damit zählt nicht der gesamte Umkehrplatz bzw der gesamte Schlag zur förderfähigen Fläche.
Antrag
Für die drei Fördergegenstände Weingartenumstellung, Böschungsterrassen und Mauerterrassen muss jeweils ein eigener Antrag gestellt werden. Für eine Auspflanzung müssen die nötigen Pflanzrechte zur Verfügung stehen, die nach einer Rodungsmeldung dem Betrieb zugeordnet werden. Wenn der Antrag mehrere Weingärten umfasst, werden pro Fläche sogenannte Arbeitspakete angelegt, um die pauschalen Förderbeträge aufgrund der Neigung getrennt zu berechnen.
Fördersatz
Weingartenumstellung
Der Weingarten muss mind 20 Jahre alt sein. Grundsätzlich sind nur Sorten aus der Rebsortenverordnung 2018 förderfähig. Jede Sortenumstellung gilt als Umstellung. Wenn die selbe Sorte wieder ausgepflanzt werden soll, dann ist eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik nachzuweisen, dh der Standraum beträgt dann max 2,8 m² und ein 4-Draht-System ist vorgeschrieben.
Zeitlicher Ablauf
Nach der betrieblichen Planung erfolgt der Förderantrag über die DFP. Mit dem Antrag beginnt der Durchführungszeitraum, dh die Arbeiten dürfen auf eigene Gefahr starten. Erst durch die Genehmigung der AMA erfolgt Rechtssicherheit. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt der Zahlungsantrag durch die Förderwerber:in und nach der Abrechnung erfolgt die Endauszahlung durch die AMA.
Alle Details finden Sie im Merkblatt „Umstellungsförderung“ online auf: https://www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen/massnahme-58-01/das-wichtigste-im-ueberblick