Weinsäuerung erlaubt
Säuerung von Most und Wein der Ernte 2018
Die Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost,
teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein darf nur bis zur Höchstmenge von
1,50 g/L, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 20 Milliäquivalent je Liter,
durchgeführt werden.
Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50
g/L, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter,
durchgeführt werden.
Zulässig ist die Säuerung mit L-Weinsäure, L-Apfelsäure oder
DL-Apfelsäure sowie mit Milchsäure.
Die Säuerung und die Anreicherung ein und desselben
Erzeugnisses schließen sich aus; Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost
und Jungwein gelten nicht als dasselbe Erzeugnis. Dementsprechend sind die
Anreicherung von Traubenmost und die nachfolgende Säuerung des Jungweines
zulässig. Im Fall eines gesäuerten Mostes darf die Anreicherung erst nach
Gärbeginn und bei einem angereicherten Most die Säuerung erst in einem späteren
Stadium erfolgen.