12.09.2016 |
von DI Josef Keferböck
Zuschläge für landwirtschaftliche Sonderkulturen
Die Bewertung dieser Kulturgruppe erfolgt durch pauschale Zuschläge, die dem Vergleichswert (Hektarsatz) aufgeschlagen werden. Einen Zuschlag gibt es nur für Sonderkulturen mit einem höheren Ertragswert.
Die Feldgemüsekulturen werden in Abhängigkeit von ihrer Ertragslage in drei Zuschlagskategorien eingeteilt. Feldgemüsearten, die sich nicht in diesen Kategorien finden, sind zuschlagsfrei.
Die Feldgemüsekulturen werden in Abhängigkeit von ihrer Ertragslage in drei Zuschlagskategorien eingeteilt. Feldgemüsearten, die sich nicht in diesen Kategorien finden, sind zuschlagsfrei.
- In Kategorie 1 finden sich Fenchel Knolle, Melanzani, Paprika frisch, Pfefferoni frisch, Schnittlauch frisch
- In Kategorie 2 finden sich Brokkoli, Einlegegurken, Fisolen frisch, Häuptelsalat (alle Blattsalate), Melonen, Paradeiser, Petersilienwurzel, Porree, Rettich weiß, Rhabarber, Sellerie frisch, Senfgurke, Spargel, Speisekürbis frisch, Spinat frisch, Vogerlsalat (Feldsalat), Zuckermais frisch
- In Kategorie 3 finden sich Chinakohl, Dille frisch, Feldgurken, Karfiol, Karotten frisch, Knoblauch, Kohlrabi, Kohlsprossen, Kraut rot frisch, Kraut weiß frisch, Kren frisch, Petersilie Blatt frisch, Pfefferoni Verarbeitung, Radieschen, Rote Rüben frisch, Sellerie Verarbeitung, Speisekürbis Verarbeitung, Zucchini, Zwiebel
- Zuschlagsfrei sind unter anderem Grünerbse VA, Zuckermais VA, Spinat VA, Fisolen VA, Rote Rübe VA, Karotten VA, Rotkraut VA, Weißkraut VA
Gemüse frisch und verarbeitet
In der Bewertungsrichtlinie 2014 wurde bei vielen Gemüsearten eine Unterscheidung in "Gemüse frisch" und "Gemüse Verarbeitung" getroffen. Dies führt dazu, dass ein und dieselbe Kultur sich in Abhängigkeit von der Nutzung in Kategorien mit unterschiedlichen Zuschlägen finden kann, oder sogar zuschlagsfrei ausgeht. So sind zum Beispiel Fisolen frisch, Spinat frisch, Zuckermais frisch in der Kategorie 2 mit einem Zuschlag von 980 Euro bewertet und das andere Mal sind sie als Verarbeitungsgemüse (Fisolen VA, Spinat VA, Zuckermais VA) zuschlagsfrei.
Die Klimastufe im Anbaugebiet beeinflusst die Zuschlagshöhe. NÖ Feldgemüseanbauflächen liegen überwiegend in der besten Klimastufe a. Die Intensität der Bewirtschaftung wurde in der Festsetzung der Zuschlagshöhe nicht berücksichtigt. Biolandbau, Bewässerungsmöglichkeit, Sorten, Verfrühungsmaßnahmen, haben somit auf die Höhe des Zuschlages keinen Einfluss.
Kulturfolgen mit zwei oder mehreren Gemüseernten im Jahr haben nur einen Zuschlag. Für den Anbau von Häuptelsalat nach Häuptelsalat in einem Jahr kommt der Zuschlag für Häuptelsalat nur einmal zum Ansatz. Finden sich unterschiedliche Gemüsearten in der Kulturfolge, wird der Zuschlag der Kultur mit dem höheren Ertragswert angewendet.
Die Klimastufe im Anbaugebiet beeinflusst die Zuschlagshöhe. NÖ Feldgemüseanbauflächen liegen überwiegend in der besten Klimastufe a. Die Intensität der Bewirtschaftung wurde in der Festsetzung der Zuschlagshöhe nicht berücksichtigt. Biolandbau, Bewässerungsmöglichkeit, Sorten, Verfrühungsmaßnahmen, haben somit auf die Höhe des Zuschlages keinen Einfluss.
Kulturfolgen mit zwei oder mehreren Gemüseernten im Jahr haben nur einen Zuschlag. Für den Anbau von Häuptelsalat nach Häuptelsalat in einem Jahr kommt der Zuschlag für Häuptelsalat nur einmal zum Ansatz. Finden sich unterschiedliche Gemüsearten in der Kulturfolge, wird der Zuschlag der Kultur mit dem höheren Ertragswert angewendet.
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Gärtnerei oder Feldgemüse?
Da im gärtnerischen Freiland zum Teil dieselben Kulturen wie im Feldgemüsebau kultiviert werden, ist oft nicht eindeutig, wie die Flächen zu bewerten sind. Typisch für einen Feldgemüsebaubetrieb ist der feldmäßige Anbau von Gemüse im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Kennzeichnend dafür ist die Flächenrotation und Fruchtfolge mit Marktfrüchten. Hingegen sind dauernd mit Gemüse bestellte Flächen dem gärtnerischen Vermögen zuzurechnen.
Vier Arten von geschütztem Anbau
Geschützter Anbau von Gemüse wird üblicherweise dem gärtnerischen Vermögen zugerechnet. Es gibt allerdings vier Arten von geschütztem Anbau, die noch als Feldgemüse gewertet werden.
Alle nicht angeführten Arznei-, Tee- und Gewürzpflanzen sind zuschlagsfrei. Es gibt keine Staffelung der Zuschläge nach Klimastufen. Die Zuschläge für Feldgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen sind im Einheitswert des Bewirtschafters zu erfassen. Die Zuschlagerteilung erfolgt erst ab einer Mindestfläche von insgesamt einem Hektar Sonderkulturen. Die Zuschläge der Dauerkulturen im Gemüsebau (Spargel, Rhabarber) sind ebenfalls dem Bewirtschafter zuzurechnen. Die Zuschlagsermittlung beginnt in diesen Fällen ab dem 1. Standjahr.
Es gibt bei Hopfen und Christbäumen keine Staffelung der Zuschläge nach Klimastufen.
Die Zuschläge für die Dauerkulturen Hopfenanlagen und Christbaumkulturen sind im Einheitswert des Eigentümers zu erfassen. Die Zuschlagserteilung erfolgt bei diesen Kulturen ab einer Mindestfläche von insgesamt 0,5 Hektar.
- Flachabdeckungen mit Mulchfolie, Vlies und Lochfolie
- Nicht begehbare Minitunnel
- begehbare Verfrühungstunnel, die nicht dauerhaft auf dem Feld stehen (Spargelverfrühung)
- dauerhafte Folientunnel mit einer Basisbreite von bis zu 3,5 Metern
Alle nicht angeführten Arznei-, Tee- und Gewürzpflanzen sind zuschlagsfrei. Es gibt keine Staffelung der Zuschläge nach Klimastufen. Die Zuschläge für Feldgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen sind im Einheitswert des Bewirtschafters zu erfassen. Die Zuschlagerteilung erfolgt erst ab einer Mindestfläche von insgesamt einem Hektar Sonderkulturen. Die Zuschläge der Dauerkulturen im Gemüsebau (Spargel, Rhabarber) sind ebenfalls dem Bewirtschafter zuzurechnen. Die Zuschlagsermittlung beginnt in diesen Fällen ab dem 1. Standjahr.
Es gibt bei Hopfen und Christbäumen keine Staffelung der Zuschläge nach Klimastufen.
Die Zuschläge für die Dauerkulturen Hopfenanlagen und Christbaumkulturen sind im Einheitswert des Eigentümers zu erfassen. Die Zuschlagserteilung erfolgt bei diesen Kulturen ab einer Mindestfläche von insgesamt 0,5 Hektar.
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