Evidenzmeldung und Meldeverpflichtung von Bienenvölkern
Im Wiener Bienenzuchtgesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2000, wird die Haltung und Zucht von Bienen in Wien geregelt. Unter anderem enthält das Gesetz wichtige Vorgaben, welche die Errichtung von Heim- sowie Wanderbienenstände betrifft.
Geregelt ist auch die Meldepflicht von Bienenstöcken, wodurch der Eigentümer eines Bienenvolkes verpflichtet ist, der Landwirtschaftskammer Wien bis längstens 30. April jeden Jahres die Zahl der von ihm gehaltenen Bienenvölker schriftlich bekanntzugeben.
Dafür steht das Formular „Evidenzmeldung Bienenvölker 2025“ als Download bereit.
Im Sinne der Entbürokratisierung sowie Verwaltungsvereinfachung ist die Landwirtschaftskammer Wien sehr darum bemüht die derzeit bestehenden Meldeverpflichtungen (Bienenzuchtgesetz sowie Tierkennzeichnungsverordnung) zu reduzieren.
Dafür steht das Formular „Evidenzmeldung Bienenvölker 2025“ als Download bereit.
Im Sinne der Entbürokratisierung sowie Verwaltungsvereinfachung ist die Landwirtschaftskammer Wien sehr darum bemüht die derzeit bestehenden Meldeverpflichtungen (Bienenzuchtgesetz sowie Tierkennzeichnungsverordnung) zu reduzieren.
Registrierungspflicht im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)
Die Erfassung von Imkern und Imkerinnen, Bienenständen und Bienenbeständen im VIS ist in der Änderung der Tierkennzeichnungsverordnung 2009 (TKZVO Novelle2015, BGBLII Nr.193/2015 vom 8. Juli 2015) geregelt. Die Registrierungspflicht besteht für jede Person bzw. jeden Betrieb der Bienen hält und gilt bereits ab der Haltung von einem Bienenvolk.
Meldeverpflichtung im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)
Zwei Mal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke ins VIS eingetragen werden, und zwar zu den Stichtagen
Neben der Direktmeldung durch die Imker:innen besteht die Möglichkeit der Meldung durch die Ortsgruppen. Die Imker:innen müssen dafür der Ansprechperson der Ortsgruppe Ihre Zustimmung geben. Die Ansprechperson beantragt beim VIS eine Zugriffsberechtigung als "Ortsgruppe" und gibt bekannt, für welche Mitglieder Sie die Daten verwalten darf. Bei diesen Imker:innen wird der "Ortsgruppenschlüssel" aktiviert, das bedeutet, dass die Ansprechperson der Ortsgruppe diese Betriebe im VIS einsehen und die Daten bearbeiten kann.
Informationen zu den verschiedenen Registrierungswegen sowie eine ausführliche Anleitung, wie die erforderlichen Eintragungen im VIS durchgeführt werden können, finden Sie unter https://vis.statistik.at/vis/bienen/meldepflichten .
- 30. April, diese Angabe muss bis spätestens 30. Juni im VIS erfolgen, und zum
- 31. Oktober, diese Angabe muss bis spätestens 31. Dezember im VIS eingetragen werden.
Neben der Direktmeldung durch die Imker:innen besteht die Möglichkeit der Meldung durch die Ortsgruppen. Die Imker:innen müssen dafür der Ansprechperson der Ortsgruppe Ihre Zustimmung geben. Die Ansprechperson beantragt beim VIS eine Zugriffsberechtigung als "Ortsgruppe" und gibt bekannt, für welche Mitglieder Sie die Daten verwalten darf. Bei diesen Imker:innen wird der "Ortsgruppenschlüssel" aktiviert, das bedeutet, dass die Ansprechperson der Ortsgruppe diese Betriebe im VIS einsehen und die Daten bearbeiten kann.
Informationen zu den verschiedenen Registrierungswegen sowie eine ausführliche Anleitung, wie die erforderlichen Eintragungen im VIS durchgeführt werden können, finden Sie unter https://vis.statistik.at/vis/bienen/meldepflichten .