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17.01.2023 | von Köppl Hubert, DI

Konditionalität statt CC: Die neuen Bestimmungen im Pflanzenschutz

Mit Beginn der neuen Förderperiode gibt es auch Änderungen bei den Bedingungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. In einigen Bereichen gibt es Übernahmen aus den CC-Bestimmungen, andere Bereiche wurden völlig neu festgelegt. Im folgenden Artikel finden sie eine Übersicht über die einzuhaltenden Bestimmungen.

Grundanforderungen Betriebsführung (GAB 7 und 8)

Es dürfen nur in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel angewendet werden und die von der Behörde festgelegten Anwendungsbestimmungen sind einzuhalten. Der Zulassungsstand samt Auflagen ist im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister abrufbar und er ist auch auf der Verpackung angeführt. Nach Ablauf der Aufbrauchsfrist dürfen diese Produkte auch nicht mehr am Betrieb gelagert werden (nachzulesen im Beitrag: Auslaufende Pflanzenschutzmittel 2023). 
Auch in der neuen Konditionalität sind Lagerung und Dokumentation sehr wichtig.jpg
Auch in der neuen Konditionalität sind Lagerung und Dokumentation sehr wichtig © LK OÖ/Köppl
Jedes Pflanzenschutzmittel darf nur so verwendet werden wie es zugelassen ist, z.B. in einer bestimmten Kultur gegen bestimmte Schädlinge, Krankheiten oder Unkräuter ("Indikation“), die Aufwandmengen und Wartefristen, die Abstände zu Oberflächengewässern und jene bei Abtragsgefährdung sowie die Bienenschutzbestimmungen sind einzuhalten.
Jeder der Pflanzenschutzmittel beruflich anwendet muss sachkundig sein. Der Sachkundeausweis ist sechs Jahre lang gültig, in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Gültigkeit muss vor der Wiederbeantragung eine fünfstündige Weiterbildung absolviert werden.
Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern bzw. aufzubewahren, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinerlei Zugriff darauf haben. Es darf zu keiner Gefährdung von Oberflächengewässern oder Grund- bzw. Trinkwasser kommen. Ist im Lagerraum eine Abflussmöglichkeit, so müssen flüssige Produkte in einer flüssigkeitsdichten Wanne gelagert werden.
Die Verwendung von PSM und von Bioziden (z.B. Vorratsschutzmittel, Produkte gegen Ratten und Mäuse, etc.) muss tagesaktuell dokumentiert werden (Aufzeichnung von Produktname, Datum des Einsatzes, Kultur/Einsatzort und Aufwandmenge - WAS-WANN-WO-WIEVIEL). Es gibt keine Formvorschrift über die Dokumentation, ein Musterformular gibt es auf der Homepage der LK-OÖ im Bereich Pflanzen/Pflanzenschutz. Programme wie z.B. der ÖDüPlan erleichtern die Dokumentation.

Neue Bestimmungen:

Entsorgung von Restmengen
Pflanzenschutzmittel und deren Restmengen inklusive Verpackungen und Behältnisse sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden oder nicht mehr verwendet werden dürfen, sofern sie nicht dem Abgeber zurückgegeben werden, zu entsorgen. Hinweise zur Entsorgung finden sich auch im Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Produktes (Abschnitt 13). Nicht mehr benötigte PSM können bei Sammelstellen für Problemstoffe in jeder Gemeinde abgegeben werden. Originalverschlossene Produkte können beim Abgeber zurückgegeben werden.

Pflanzenschutzgeräteüberprüfung

Alle in Verwendung stehenden Pflanzenschutzgeräte (Ausnahme: handgehaltene Geräte, Geräte zur Nützlingsausbringung) müssen alle drei Jahre überprüft werden. Darunter fallen auch Granulatstreuer und Beizgeräte. Neugeräte gelten ab Lieferschein- bzw. Rechnungsdatum für fünf Jahre als überprüft.

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten

In Wasserschutz- und Schongebieten ist die Verwendung von in der Zulassung so gekennzeichneten Wirkstoffen (aktuell: Dimethachlor, Metazachlor, Terbuthylazin) bzw. Produkten verboten. Die betroffenen Gebiete können auf der Doris-homepage abgerufen werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Natura-2000-Gebieten sind in den jeweiligen Landesgesetzen bzw. in darauf beruhenden Verordnungen im Detail geregelt. Die grafische Darstellung der Natura-2000-Gebiete ist im INVEKOS-GIS unter Naturschutz-Natura 2000 ersichtlich.

GLÖZ 4

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, gilt, dass bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (und auch Düngemitteln gemäß NAPV-Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung) ausgehend von der Böschungsoberkante ein Abstand von 3 m zu Gewässern einzuhalten ist (nachzulesen im Beitrag: Konditionalität: Aktueller Stand GLÖZ 4/GLÖZ 5 ).
Das trifft auch auf Pflanzenschutzmittel zu, bei denen laut Zulassung ein geringerer Abstand zu Oberflächengewässern möglich wäre. Dieser Abstand ist auch bei Winterungen einzuhalten, die im Herbst 2022 bis zur Böschungsoberkante angebaut wurden und bei denen im Frühjahr 2023 Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von mindestens 10 m zu stehenden Gewässern und mindestens 5 m zu Fließgewässern ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen, auf welchem keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifen), keine Ausbringungen von Dünge- und Pflanzenschutzmittel und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden darf.

Informationen zu den Oberflächengewässern bei denen ein Pufferstreifen anzulegen ist  findet man im - Agraratlas (https://agraratlas.inspire.gv.at/). Nachzulesen sind die Bestimmungen auch im AMA-Merkblatt - Konditionalität ab Seite 56 Pflanzenschutzbestimmungen.
Eine ausführlichere Zusammenfassung der rechtlichen Vorschriften ist im Download abrufbar.

Downloads zum Thema

  • Kurzfassung Pflanzenschutzrecht 2023 DOCX 82,80 kB
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Terbuthylazinauflage bei der Maisherbizidbestellung beachten!

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