ÖPUL Bio-Raufutterverzehrer ab 2021 konventionell halten
Die aktuell gültige EU-Bio-Verordnung schreibt für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden (pferdeartige Tiere) vor, dass die Tiere Zugang zu Weideland haben müssen, wann immer die Umstände dies gestatten. Von der verpflichtenden Weidehaltung ausgenommen sind
- Kälber bis sechs Monate,
- Stiere über einem Jahr - für diese bedarf es zumindest eines Auslaufs und
- Mastrinder über einem Jahr während der Endmast für maximal drei Monate.
Europäische Kommission prüfte Umsetzung
2017 wurde Österreich von der Europäischen Kommission hinsichtlich Umsetzung der EU-Bio-Verordnung geprüft. Dabei hat die Kommission erkannt, dass in Österreich auch andere Sachverhalte als Ausnahmen von der Weidehaltung anerkannt wurden, wie zum Beispiel eine Entfernung der Weiden von mehr als 200 Metern vom Hof. Neben den Ausnahmen von der Weidehaltung wurden auch die österreichische Umsetzung der Auslaufüberdachung und die Form der Genehmigung von Eingriffen bei Tieren, wie zum Beispiel das Enthornen, beanstandet.
Anpassungen sind große Herausforderung
Die Kommission verlangt seither von Österreich entsprechende Anpassungen in der Biotierhaltung und droht mit Strafzahlungen, sollten diese nicht umgesetzt werden. Die geforderten Anpassungen bei der Weidehaltung stellen die größte Herausforderung für betroffene Biobetriebe dar.
Österreich - im Speziellen das dafür zuständige Gesundheitsministerium - verhandelt seit 2017 mit der Europäischen Kommission, um Ausnahmen von einer 100prozentigen Weideverpflichtung wegen struktureller Gegebenheiten zu erzielen. Für 2020 wurde eine Übergangslösung erreicht: mindestens 1 RGVE pro Hektar weidefähiger Fläche oder zumindest 50% der RGVE.
Die Einhaltung der Bio-Verordnung ist nicht nur Grundlage für die Herstellung biologischer Produkte, sondern auch Fördervoraussetzung bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise".
Zusammenhang mit der ÖPUL-Bioprämie
Das heißt, wenn Teile der Bio-Verordnung nicht eingehalten werden, wirkt sich dies nicht nur auf den Status der Erzeugnisse, sondern auch auf die Bioprämie aus.
Wird beispielsweise die Weidelösung für 2020 nicht eingehalten, wird die Hälfte der Bioprämie für 2020 einbehalten. Würde man 2021 wieder keine Weidehaltung durchführen, wäre dies ein Wiederholungsfall, der mit der nächst höheren Prämienkürzung geahndet werden würde - in diesem Fall mit dem 100prozentigen Einbehalt der Bioprämie für 2021.
Für manche Biobetriebe ist die Umstellung auf Weidehaltung eine große Herausforderung und braucht Zeit. Es soll daher 2021 und 2022 im ÖPUL die Möglichkeit geben, trotz Teilnahme an der Maßnahme "Bio“ Pferde, Rinder, Schafe und Ziegen konventionell zu halten. Damit sind Vorgaben der Bio-Verordnung für die Tierhaltung nicht mehr relevant, wie zum Beispiel die Weidehaltung. Somit kann es auch zu keinen Sanktionen bei der Bioprämie kommen. Derzeit muss noch von einer "Soll-Möglichkeit“ gesprochen werden, da die ÖPUL-Regelungen für 2021 und 2022 noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden müssen.
Auswirkung auf Höhe der Bioprämie
Zu beantragen wird die konventionelle RGVE-Haltung 2021 und 2022 im Mehrfachantrag-Flächen sein. Zu bedenken ist, dass sie sich auf die Höhe der Bioprämie für Grünland und Ackerfutter auswirken wird. Für diese Kulturen hängt die Prämienhöhe vom RGVE-Bestand ab, der nach Bio-Vorgaben gehalten wird. Konventionell gehaltene Tiere werden für die Berechnung der Bioprämie nicht berücksichtigt.
Bei konventioneller RGVE-Haltung liegt die Bioprämie für Grünland und Ackerfutterflächen, die mehr als 25 Prozent der Ackerfläche ausmachen, bei 70 Euro je Hektar - anstatt 225 Euro. Dies entspricht der Bio-Prämie eines Nicht-Tierhalters. Als Ackerfutter gelten im ÖPUL folgende Schlagnutzungen des MFA: Wechselwiesen, Kleegras, Klee, Luzerne, Futtergräser und sonstiges Feldfutter.
Kontrollstelle und Vermarktung
Im Jahr 2020 darf keinesfalls von der biologischen auf die konventionelle RGVE-Haltung umgestellt werden, da die konventionelle Haltung von Rindern, Schafen und Ziegen für Bio-Teilnehmer im ÖPUL erst mit 1. Jänner 2021 zulässig sein soll. 2020 wäre es ein Verstoß gegen ÖPUL-Fördervoraussetzungen. Frühestens darf daher die Möglichkeit ab 1. Jänner 2021 in Anspruch genommen werden.
Ab dem Tag der konventionellen Haltung darf man nur mehr konventionelle tierische Produkte vermarkten. Rechtzeitig vor Beginn der konventionellen Haltung ist die Kontrollstelle davon in Kenntnis zu setzen. Ansonsten riskiert man Verwaltungsstrafen.
Ist man Mitglied bei einem Bio-Verband, kann die konventionelle Tierhaltung dazu führen, dass ein Verbandsstandard nicht mehr vollständig erfüllt wird, was sich auf die Vermarktung pflanzlicher Bioware negativ auswirken kann. Auch die Vorgaben von privatrechtlichen Bio-Projekten des Lebensmittelhandels sind zu prüfen. Informieren Sie sich vorab bei Ihrem Bio-Verband und/oder Vermarkter, ob eine konventionelle RGVE-Haltung erlaubt ist.
Für wen ist diese Möglichkeit interessant?
Die konventionelle RGVE-Haltung ist im Zusammenhang mit der Bioprämie im ÖPUL keinesfalls eine dauerhafte Lösung. In einem neuen ÖPUL-Programm, das ab 2023 beginnen soll, ist diese Ausnahme nicht mehr angedacht. Sie hilft daher jenen Betrieben, die die Jahre 2021 und 2022 brauchen, um ein Weidesystem am Betrieb zu etablieren oder jenen, die keine Anpassungen in der Tierhaltung mehr durchführen, aber Bio auf den Flächen im aktuellen Programm noch abschließen wollen.