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Acker-Biodiversitätsflächen

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04.07.2024 | von Ing. Philipp Prock

Was ist erlaubt bei Stechapfel, Kleeseide und Ambrosia?

Ackerrandstsreifen.jpg © Puehringer
© Puehringer
Zu welchen Zeitpunkten Acker-Biodiversitätsflächen frühestens umgebrochen werden dürfen und welche Maßnahmen gegen Stechapfel, Kleeseide und Ambrosia zulässig sind, erfahren sie im Beitrag. Acker- Biodiversitätsflächen müssen lagegenau mindestens zwei Jahre hintereinander in der ÖPUL 2023-Periode auf der gleichen Fläche beantragt werden. Sofern die Fläche im zweiten Jahr noch beim gleichen Bewirtschafter ist.

Frühester Umbruch

Frühestens am 15.09. des zweiten Jahres ist ein Umbruch erlaubt. Im Falle des Anbaues einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits ab dem 1.08. des zweiten Jahres zulässig.

Beispiel: Ein „Grünbrache DIV“-Schlag, der im MFA 2023 beantragt wurde, muss im MFA 2024 im gleichen Ausmaß und auf der gleichen Lage beantragt werden – sofern 2024 die Fläche noch beim gleichen Bewirtschafter ist. Sie soll 2025 an eine andere Stelle verlegt und im Herbst 2024 soll Wintergetreide angebaut werden. In diesem Fall ist ab 1. August 2024 ein Umbruch erlaubt.

Aufgepasst: Teilnehmer:innen an der ÖPUL-Maßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz- Acker: Bei Umbruch von Grünbrachen vor dem 15. November hat eine Anlage einer Folgekultur noch im Herbst bis 15.11. oder die Anlage einer Zwischenfrucht gemäß der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ oder „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ zu erfolgen.

Stechapfel, Kleeseide oder Ambrosia

Alle drei Invasoren sind für Ackerbauern hochproblematische Unkräuter. Stechapfel und Ambrosia sind insgesamt gefährlich:
  • Stechapfel aufgrund seiner Giftigkeit und
  • Ambrosia – auch unter dem Namen Ragweed bekannt – wegen seiner enormen und hochallergenen Pollenbelastung.

Pflegemaßnahmen

Grundsätzlich dürfen Biodiversitätsflächen maximal zweimal jährlich gehäckselt oder gemäht werden. Zur Bekämpfung von Stechapfel, Kleeseide oder Ambrosia in Biodiversitätsflächen hat das Landwirtschaftsministeriums daher folgende Möglichkeit geschaffen. Treten auf mehr als 25 Prozent der Acker-Biodiversitätsfläche Stechapfel, Kleeseide oder Ambrosia auf, ist ein Häckseln oder eine Mahd vor dem 1. August zulässig. Auch dann, wenn dies auf mehr als 25 Prozent der gesamten Acker-Biodiversitätsfläche umgesetzt wird. Derartige Flächen dürfen auch mehr als zweimal pro Jahr gemäht oder gehäckselt werden. Als Nachweis für die Notwendigkeit sind idealerweise georeferenzierte Fotos der belasteten Biodiversitätsflächen am Betrieb aufzubewahren oder über die AMA MFA Foto App hochladbar. Ein Nachweis einer Kontamination der eingesäten Saatgutmischung mit über dem Grenzwert liegenden Besatz der genannten Neophyten kann ebenso als Nachweis eines flächigen Befalls mit der Notwendigkeit eines oftmaligen Häckselns oder Mähens akzeptiert werden. Mit den Möglichkeiten des mehrmaligen Häckselns oder Mähens ist ein erster Schritt der Bekämpfung auf Biodiversitätsflächen gesetzt. Er wird aber nicht immer ausreichen, um diesen invasiven Arten Herr zu werden.

Fläche verlegen

Als zweite Bekämpfungsmaßnahme ist es sinnvoll, die Biodiversitätsfläche zu verlegen. Die effizienteste Gegenmaßnahme ist der Anbau von Wintergetreide nach der verunkrauteten Biodiversitätsfläche. Dafür darf man sie ab 1. August umbrechen. Maßnahmen gegen diese invasiven Pflanzen sind unerlässlich.

Kontakt

  • Philipp  Prock
    Ing. Philipp Prock
    Gumpendorfer Straße 15
    1060 Wien

    philipp.prock@lk-wien.at
    T 01/587 95 28 - 24
    M 0664/60 259 111 24
    F 01/587 95 28 - 21

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