Acker-Biodiversitätsflächen
Zu welchen Zeitpunkten
Acker-Biodiversitätsflächen frühestens
umgebrochen werden
dürfen und welche Maßnahmen
gegen Stechapfel, Kleeseide
und Ambrosia zulässig sind,
erfahren sie im Beitrag. Acker-
Biodiversitätsflächen müssen
lagegenau mindestens zwei Jahre
hintereinander in der ÖPUL
2023-Periode auf der gleichen
Fläche beantragt werden. Sofern
die Fläche im zweiten Jahr
noch beim gleichen Bewirtschafter
ist.
Frühester Umbruch
Frühestens am 15.09. des
zweiten Jahres ist ein Umbruch
erlaubt. Im Falle des Anbaues einer
Winterung oder Zwischenfrucht
ist der Umbruch bereits
ab dem 1.08. des zweiten Jahres
zulässig.
Beispiel: Ein „Grünbrache DIV“-Schlag, der im MFA 2023 beantragt wurde, muss im MFA 2024 im gleichen Ausmaß und auf der gleichen Lage beantragt werden – sofern 2024 die Fläche noch beim gleichen Bewirtschafter ist. Sie soll 2025 an eine andere Stelle verlegt und im Herbst 2024 soll Wintergetreide angebaut werden. In diesem Fall ist ab 1. August 2024 ein Umbruch erlaubt.
Aufgepasst: Teilnehmer:innen an der ÖPUL-Maßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz- Acker: Bei Umbruch von Grünbrachen vor dem 15. November hat eine Anlage einer Folgekultur noch im Herbst bis 15.11. oder die Anlage einer Zwischenfrucht gemäß der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ oder „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ zu erfolgen.
Beispiel: Ein „Grünbrache DIV“-Schlag, der im MFA 2023 beantragt wurde, muss im MFA 2024 im gleichen Ausmaß und auf der gleichen Lage beantragt werden – sofern 2024 die Fläche noch beim gleichen Bewirtschafter ist. Sie soll 2025 an eine andere Stelle verlegt und im Herbst 2024 soll Wintergetreide angebaut werden. In diesem Fall ist ab 1. August 2024 ein Umbruch erlaubt.
Aufgepasst: Teilnehmer:innen an der ÖPUL-Maßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz- Acker: Bei Umbruch von Grünbrachen vor dem 15. November hat eine Anlage einer Folgekultur noch im Herbst bis 15.11. oder die Anlage einer Zwischenfrucht gemäß der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ oder „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ zu erfolgen.
Stechapfel, Kleeseide oder Ambrosia
Alle drei Invasoren sind für
Ackerbauern hochproblematische
Unkräuter. Stechapfel und
Ambrosia sind insgesamt gefährlich:
- Stechapfel aufgrund seiner Giftigkeit und
- Ambrosia – auch unter dem Namen Ragweed bekannt – wegen seiner enormen und hochallergenen Pollenbelastung.
Pflegemaßnahmen
Grundsätzlich dürfen Biodiversitätsflächen
maximal zweimal
jährlich gehäckselt oder
gemäht werden. Zur Bekämpfung
von Stechapfel, Kleeseide
oder Ambrosia in Biodiversitätsflächen
hat das Landwirtschaftsministeriums
daher folgende
Möglichkeit geschaffen.
Treten auf mehr als 25 Prozent
der Acker-Biodiversitätsfläche
Stechapfel, Kleeseide oder Ambrosia
auf, ist ein Häckseln oder
eine Mahd vor dem 1. August
zulässig. Auch dann, wenn dies
auf mehr als 25 Prozent der gesamten
Acker-Biodiversitätsfläche
umgesetzt wird. Derartige
Flächen dürfen auch mehr als
zweimal pro Jahr gemäht oder
gehäckselt werden. Als Nachweis
für die Notwendigkeit sind
idealerweise georeferenzierte
Fotos der belasteten Biodiversitätsflächen
am Betrieb aufzubewahren
oder über die AMA MFA
Foto App hochladbar. Ein Nachweis
einer Kontamination der
eingesäten Saatgutmischung
mit über dem Grenzwert liegenden
Besatz der genannten Neophyten
kann ebenso als Nachweis
eines flächigen Befalls mit
der Notwendigkeit eines oftmaligen
Häckselns oder Mähens
akzeptiert werden. Mit den
Möglichkeiten des mehrmaligen
Häckselns oder Mähens ist
ein erster Schritt der Bekämpfung
auf Biodiversitätsflächen
gesetzt. Er wird aber nicht immer
ausreichen, um diesen invasiven
Arten Herr zu werden.
Fläche verlegen
Als zweite Bekämpfungsmaßnahme
ist es sinnvoll, die Biodiversitätsfläche
zu verlegen.
Die effizienteste Gegenmaßnahme
ist der Anbau von Wintergetreide
nach der verunkrauteten
Biodiversitätsfläche. Dafür darf
man sie ab 1. August umbrechen.
Maßnahmen gegen diese
invasiven Pflanzen sind unerlässlich.
Kontakt
-
Ing. Philipp Prock
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
philipp.prock@lk-wien.at
T 01/587 95 28 - 24
M 0664/60 259 111 24
F 01/587 95 28 - 21