Bewirtschaftung von Ackerflächen entlang von Oberflächengewässern
Einzelne Elemente der Konditionalität sowie ÖPUL Maßnahmen haben zum Ziel den Eintrag von Nährstoffen (Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenabtrag) in Oberflächengewässer, wie Flüsse und Seen, zu reduzieren bzw. auf einem niedrigen Niveau zu halten. So bauen der GLÖZ Standard 4 sowie die ÖPUL Maßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker direkt auf die Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) auf, während die Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen in den ÖPUL Maßnahmen Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) und Biologische Wirtschaftsweise oft sinnvoll mit Pufferstreifen entlang von Gewässern kombiniert werden kann.
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)
Die NAPV schreibt in Bezug auf Flächen, die an Oberflächengewässer angrenzen, folgendes vor:
Während jedes Grünland als dauerhafter ganzjähriger Bewuchs zählt, gelten auf Ackerflächen nur Ackerfutter, Brachen, Klee, Luzerne, Ackerweide sowie Landschaftselemente als dauerhafter ganzjähriger Bewuchs. Die Anlage dieser Kulturen hatte bis 15. Mai 2023 bzw. bei einer noch zu erntenden Winterung, welche bereits 2022 angebaut wurde, bis spätestens Herbst 2023 zu erfolgen. Als Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Pufferstreifens kann der Gewässer-Layer im Agraratlas (https://agraratlas.inspire.gv.at) herangezogen werden, im Zweifelsfall ist jedoch die Situation vor Ort ausschlaggebend. Verrohrte Gewässer, Retentionsbecken sowie technische Straßenentwässerungsanlagen (Gräben) stellen jedenfalls kein Oberflächengewässer laut NAPV dar.
Zusätzliche zu den örtlichen Beschränkungen in Bezug auf Oberflächengewässer gibt die NAPV zeitliche sowie mengenmäßige Beschränkungen (Verbotszeiträume und Obergrenzen je Kultur) für die Düngemittelausbringung, Aufzeichnungsverpflichtungen und Vorgaben zur Kapazität von Wirtschaftsdüngerlagerräumen vor. Auch diese Elemente der NAPV werden im Rahmen der Konditionalität geprüft und sind genauestens einzuhalten.
- Anlage eines mindestens 3 m breiten ganzjährig bewachsenen Puffersteifens entlang der Böschungsoberkante des Gewässers, welcher nicht umgebrochen werden und nur einmal innerhalb von fünf Jahren zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses einer Bodenbearbeitung unterzogen werden darf (siehe Infokasten).
- Mindestabstände für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln in Abhängigkeit des Bodenbewuchses und der Hangneigung (siehe zweiter Teil der Tabelle)
Während jedes Grünland als dauerhafter ganzjähriger Bewuchs zählt, gelten auf Ackerflächen nur Ackerfutter, Brachen, Klee, Luzerne, Ackerweide sowie Landschaftselemente als dauerhafter ganzjähriger Bewuchs. Die Anlage dieser Kulturen hatte bis 15. Mai 2023 bzw. bei einer noch zu erntenden Winterung, welche bereits 2022 angebaut wurde, bis spätestens Herbst 2023 zu erfolgen. Als Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Pufferstreifens kann der Gewässer-Layer im Agraratlas (https://agraratlas.inspire.gv.at) herangezogen werden, im Zweifelsfall ist jedoch die Situation vor Ort ausschlaggebend. Verrohrte Gewässer, Retentionsbecken sowie technische Straßenentwässerungsanlagen (Gräben) stellen jedenfalls kein Oberflächengewässer laut NAPV dar.
Zusätzliche zu den örtlichen Beschränkungen in Bezug auf Oberflächengewässer gibt die NAPV zeitliche sowie mengenmäßige Beschränkungen (Verbotszeiträume und Obergrenzen je Kultur) für die Düngemittelausbringung, Aufzeichnungsverpflichtungen und Vorgaben zur Kapazität von Wirtschaftsdüngerlagerräumen vor. Auch diese Elemente der NAPV werden im Rahmen der Konditionalität geprüft und sind genauestens einzuhalten.
Infokasten
Wann darf ein Pufferstreifen nach NAPV umgebrochen werden?
Nachdem die NAPV ab spätestens 15. Mai 2023 einen mind. 3 m breiten bewachsenen Streifen vorschreibt, darf bis zum 14. Mai 2028 (= Fünfjahreszeitrum) einmal eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses durchgeführt werden. Die Bodenbearbeitung ist unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung zu dokumentieren bzw. der AMA (referat23@ama.gv.at) zu melden.
Nachdem die NAPV ab spätestens 15. Mai 2023 einen mind. 3 m breiten bewachsenen Streifen vorschreibt, darf bis zum 14. Mai 2028 (= Fünfjahreszeitrum) einmal eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses durchgeführt werden. Die Bodenbearbeitung ist unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung zu dokumentieren bzw. der AMA (referat23@ama.gv.at) zu melden.
GLÖZ 4 - Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Der GLÖZ Standard 4 baut direkt auf den Vorgaben der NAPV auf und ergänzt diese
- bei allen Oberflächengewässern um Mindestabstände bei der Pflanzenschutzmittelausbringung sowie
- bei Oberflächengewässern mit einem mäßigen, unbefriedigenden oder schlechten ökologischen Zustand um breitere Pufferstreifen mit Düngemittel-, Bodenbearbeitungs- und Umbruchsverbot (siehe erster Teil der Tabelle).
Pufferstreifen als Biodiversitätsfläche in UBB/Bio nutzen
Bei einer Teilnahme an der ÖPUL Maßnahme UBB oder Biologische Wirtschaftsweise empfiehlt es sich die für NAPV und GLÖZ 4 notwendigen Pufferstreifen zur Erfüllung der mind. 7% Biodiversitätsflächen heranzuziehen, da auf diesen Streifen die Bewirtschaftung ohnehin bereits eingeschränkt ist (kein Anbau von Ackerkultur wie Mais oder Getreide möglich). Hierzu müssen die Streifen mit dem Code “DIV“ als Ackerfutter oder Grünbrache beantragt werden. Weiters sind ergänzend zum Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot die Vorgaben für Biodiversitätsflächen in Bezug auf Anzahl der Mischungspartner sowie Umfang und frühester Zeitpunkt der Pflegemaßnahmen einzuhalten. Ein weiterer Vorteil dieser Doppelnutzung der Pufferstreifen ist, dass bei Biodiversitätsflächen die Dauergrünland-Werdung gehemmt wird, was einen alle fünf Jahre notwendigen Umbruch zur Aufrechterhaltung des Ackerstatus der Pufferstreifen obsolet machen kann.
Zu beachten ist jedoch, dass UBB bzw. Bio die Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit biologischen Wirkstoffen zulassen, während GLÖZ 4 ein generelles Pflanzenschutzmittelverbot vorgibt. Außerdem herrscht auf Biodiversitätsflächen ein Befahrungsverbot, während Pufferstreifen nach NAPV bzw. GLÖZ 4 befahren werden dürfen, solange der dauerhafte Bewuchs dadurch nicht zerstört wird.
Eine bewusste Anlage von Biodiversitätsflächen entlang von Gewässern, auch über die für Pufferstreifen geforderte 3 bzw. 5 m Mindestbreite hinaus, ist zusammenfassend klar zu empfehlen.
Zu beachten ist jedoch, dass UBB bzw. Bio die Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit biologischen Wirkstoffen zulassen, während GLÖZ 4 ein generelles Pflanzenschutzmittelverbot vorgibt. Außerdem herrscht auf Biodiversitätsflächen ein Befahrungsverbot, während Pufferstreifen nach NAPV bzw. GLÖZ 4 befahren werden dürfen, solange der dauerhafte Bewuchs dadurch nicht zerstört wird.
Eine bewusste Anlage von Biodiversitätsflächen entlang von Gewässern, auch über die für Pufferstreifen geforderte 3 bzw. 5 m Mindestbreite hinaus, ist zusammenfassend klar zu empfehlen.