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29.06.2020 | von Christoph Zaussinger
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Artikelserie Maschinenkauf: Kaufvertrag

Beim Maschinenkauf werden unterschiedliche rechtliche Materien berührt. Im Rahmen einer Artikelserie wird ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen gegeben. Die Artikel erscheinen im Abstand von 14 Tagen.

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Maschinenkauf © Christoph Zaussinger / LK Oberösterreich

Vertragsabschluss schriftlich/mündlich

Kaufverträge für Maschinen und Fahrzeuge (Anhänger) können grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden.
Bei wichtigen Rechtsgeschäften wird jedoch ein schriftlicher Vertrag empfohlen.
Sofern eine Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr geplant ist, ist ein schriftlicher Kaufvertrag nötig.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vor Vertragsabschluss sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (das "Kleingedruckte bei Verträgen") genau durchgelesen und erforderlichenfalls durchgestrichen oder abgeändert werden.

Kein Rücktrittsrecht bei Verträgen

Es gibt bei Verträgen kein allgemeines Rücktrittsrecht. Ist ein Vertrag gültig zustande gekommen, muss er von jedem der Vertragsteile erfüllt werden. Es besteht auch keine allgemeine Möglichkeit, durch Zahlung einer Stornogebühr einen Vertrag aufzulösen.

Es kann aber vertraglich ein Rücktrittsrecht vereinbart werden (z.B. “Rücktrittsrecht des Käufers bis zum .....“).

Die Rücktrittserklärung, die mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen sollte, muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Verkäufer eingelangt sein.

Zahlungsbedingungen

Grundsätzlich ist die Ware unmittelbar nach Erhalt oder bei Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist zu zahlen. Bei Säumigkeit des Schuldners muss der Gläubiger nicht mahnen, sondern kann den offenen Betrag sofort einklagen. Es sollte darauf geachtet werden, dass nicht selbst bereits die volle Leistung zu erbringen ist, bevor der Geschäftspartner seine Leistung erbringt (Verlust eines Druckmittels, Insolvenzrisiko, etc.).

Haftrücklass

Um die Erfüllung allfälliger Gewährleistungsansprüche abzusichern, sollte auch ein Haftrücklass vereinbart werden: Darunter versteht man, dass ein Teil des Kaufpreises erst nach einiger Zeit ab Lieferung, am besten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder der Garantiezeit, zu zahlen ist, sofern keine Mängel an der Ware auftreten.

Beispiel für Formulierung: Haftrücklass von € ...........; Zahlung des Haftrücklasses nach Befriedigung allfälliger Gewährleistungs- und Garantieansprüche, ansonsten nach ... Monaten ab Lieferung.

Kauf auf Probe

Dabei hat der Käufer die Möglichkeit, das Gerät bei sich auszuprobieren und nach der Probe zu entscheiden, ob er das Gerät behalten will oder nicht.

  • Beim Kauf auf Probe ist dabei ein Rücktritt vom Vertrag ohne Angabe von Gründen möglich.
  • Die Dauer der Probezeit und ein allfälliges Benutzungsentgelt sind zu vereinbaren.

Feldprobe, Stallprobe, etc.:

  • Wird ein Kauf auf "Feldprobe", "Stallprobe" oder dgl. vereinbart, wird das Gerät am Einsatzort ausprobiert.
  • Ein Rücktritt ist bei einem derartigen Kauf nur dann möglich, wenn die üblicherweise erwarteten oder ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften des Gerätes nicht vorhanden sind.

Liefertermin

Am Bestellschein bzw. Kaufvertrag ist auch der Lieferzeitpunkt anzugeben. Wird die Ware bis zu diesem Zeitpunkt nicht geliefert, kann der Käufer dem Händler eine angemessene (schriftliche) Nachfrist zur Lieferung setzen. Er kann auch den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Fall der Nichteinhaltung dieser Nachfrist androhen.

Beachte:
  • Ein bloßes Zuwarten allein reicht für die Gültigkeit der Rücktrittserklärung nicht aus.
  • Es kann für den Fall einer verspäteten Lieferung bereits bei Vertragsabschluss ein Pönale vereinbart werden. In diesem Fall kann der Käufer bei Verschulden des Partners für jeden Tag oder jede Woche der Verspätung einen bestimmten Betrag als Vertragsstrafe einbehalten.

Gewährleistung

Der Verkäufer hat dafür einzustehen, dass die verkaufte Sache die ausdrücklich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Je nach Art des Mangels besteht Anspruch auf:
  • Verbesserung,
  • Nachtrag des Fehlenden,
  • Preisminderung oder Rückabwicklung.

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre.

Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware.

Die Fristen können vertraglich abgeändert werden (Allgemeine Geschäftsbedingungen beachten!)

Gewährleistung bei Gebrauchtmaschinen

Grundsätzlich haftet der Verkäufer einer gebrauchten Maschine für die Mängelfreiheit. Die normale Abnutzung eines Gerätes gilt nicht als Mangel. Maßgeblich ist, welche Eigenschaften ein Gerät mit dem jeweiligen Alter und den Einsatzstunden üblicherweise hat. So sind abgefahrene Reifen, verbrauchte Bremsbeläge, etc. vom Käufer hinzunehmen.

Außer bei Konsumentengeschäften kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden (Klausel „wie besichtigt und probegefahren“). Trotzdem haftet auch in diesen Fällen der Verkäufer für versteckte Mängel.

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Maschinenkauf: die Maschine soll vor dem Kauf sorgfältig geprüft werden. © Christoph Wolfesberger / LK Niederösterreich

Mängelrüge binnen 14 Tagen

Ein gekauftes Gerät soll bei der Übergabe gründlich untersucht werden. Falls sich Mängel zeigen, sollen diese Mängel dem Lieferanten möglichst bald, längstens aber innerhalb von 14 Tagen, schriftlich mitgeteilt werden. Wird diese Frist übersehen, droht der Verlust der Gewährleistungsansprüche.

Garantie

Die Garantie räumt dem Käufer über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus zusätzliche Rechte ein. Die einzelnen Garantiebestimmungen sind jedoch sehr unterschiedlich und sollten vor Vertragsabschluss ausverhandelt werden.

Kauf im Ausland

Hier gilt außer bei gesonderter Vereinbarung ausländisches Recht. In fast allen Fällen ist eine Umsatzsteueridentifikationsnummer erforderlich; eine vorherige steuerliche Beratung sollte in Anspruch genommen werden. Die steuerlichen Besonderheiten beim Maschinenkauf im Ausland sind unbedingt vor Unterschrift des Kaufvertrages zu klären.

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