Artikelserie Maschinenkauf: Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger
Folgende Anhänger dürfen im Straßenverkehr eingesetzt werden
- zum Verkehr nicht zugelassen mit 10 km/h oder 25 km/h
- zum Verkehr zugelassen mit 20 km/h, 25 km/h, 40 km/h, über 40 km/h
Tipps für deren Einsatz
- Grundsätzlich sollten nur Anhänger gekauft werden, die zum Verkehr zugelassen werden können.
- Ein Anhänger soll typengenehmigt oder einzelgenehmigt sein, damit er angemeldet werden kann.
- Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger sollen nur auf arrondierten Flächen und im niederrangigen Straßennetz eingesetzt werden.
- Auf höherrangigem Straßennetz wird ein 40 km/h Anhänger empfohlen.
Generelle Hinweise
Generell gilt:
- Ungebremster 10 km Anhänger: Gesamtgewicht max. 6 t,
- 25 km Anhänger: Gesamtgewicht max. 18 t,
- Breite max. 2,55 m,
- Kein Kennzeichen.
10 km-Anhänger ungebremst
Achtung: Unbedingt ungebremste Anhängelast des Zugfahrzeuges beachten. Dieses liegt oft unter 6 Tonnen!
A1) Ungebremster Anhänger und Hinterradgebremster Traktor
Traktoreigengewicht x 2 (max. 6 t)
Traktoreigengewicht x 3 (max. 6 t)
Traktoreigengewicht x 4
Gesamtgewicht = Traktoreigengewicht x 2
Ausrüstung
10 km-Anhänger, Ausrüstung seitlich
- Je ein gelbroter (oranger) Rückstrahler für Anhänger über 6 m Gesamtlänge.
- Höchstens 90 cm über dem Boden angebracht.
10 km-Anhänger, Ausrüstung hinten
- 2 rote Rückstrahler
- Aufschrift "10 km“
25 km-Anhänger
- Max. 18 t Gesamtgewicht
- Schlussleuchte und Rückstrahler
- Fahrtrichtungsanzeiger
- 25 km - Aufschrift
- Herstellerschild
- Auf alle Räder wirksam, sobald die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird
- Einstellbar auf Gesamtgewicht
- Wirksamkeit auch bei Stillstand des Motors des Zugfahrzeugs (Druckspeicher erforderlich)
- Mindestverzögerung: 2 m/s²
- Auflaufbremse bis max. 3.500 kg Gesamtgewicht möglich
- Mechanische Feststellbremse
Aufschrift auf Herstellerschild bei 25 km-Anhänger (nicht zum Verkehr zugelassen)
Fahrzeugbesitzer vermerkt selbst: "genehmigt“ bzw. "gen.“ und die Aktenzahl des Genehmigungsbescheides
ebenso: Baujahr, Höchstgewicht und Fahrgestellnummer (aus Bescheid).
B) Anhänger ist nicht genehmigt:
- Anhänger vorführen (Landesprüf- oder Begutachtungsstelle)
- Bremsprobe am Prüfstand
- Vermerk am Herstellerschild (gepr. am.......)
- Baujahr aus Kaufvertrag
- Fahrgestellnummer vom Fahrgestell
- Höchstgewicht (entsprechend Achsen, Bereifung)