ASP-Ausbruch im Hausschweinbestand
Was bedeutet ein Ausbruch für mich als Schweinehalter:in, wenn in meinem Betrieb ein positiver ASP Fall festgestellt wird?
Wenn bei einem Hausschwein ein amtlich bestätigter ASP Fall nachgewiesen ist, hat dies weitreichende Konsequenzen für den Betrieb:
- Der Betrieb wird gesperrt.
- Eine Schutzzone von mind. 3 km und eine Überwachungszone von mind. 10 km wird um den Seuchenbetrieb gezogen.
- Alle Schweine im Seuchenbetrieb müssen getötet und unschädlich entsorgt werden.
- Auch Produkte dieser Tiere am Betrieb sowie Futtermittel und sonstige Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen, müssen vernichtet werden.
- Amtlich kontrollierte Reinigung und Desinfektion des Betriebs sowie der Gerätschaften und Materialien muss erfolgen.
- Kontaktbetriebe müssen ermittelt und kontrolliert werden.
- Ein Verbringungs- und Schlachtverbot in der Schutzzone wird ausgesprochen.
- Betriebe innerhalb der Schutz- (alle Betriebe) und Überwachungszone (Stichproben) werden untersucht.
Welche Zonen gibt es bei einem Ausbruch im Hausschweinebestand?
Im Rahmen der amtlichen Seuchenbekämpfung müssen Zonen um den Ausbruchsbetrieb gezogen werden. Diese Zonen unterteilen sich in eine Schutz- und Überwachungszone, die von der Behörde festgelegt werden.
Schutzzone: Die Schutzzone muss in einem Radius von mindestens 3 km um den betroffenen Betrieb festgelegt werden.
Überwachungszone: Die Überwachungszone muss in einem Radius von mindestens 10 km um den betroffenen Betrieb festgelegt werden.
Nach Aufnahme in den Anhang II der VO (EU) 2023/594 wird das Gebiet, das die Schutz- und Überwachungszone umfasst, als Sperrzone III bezeichnet. Diese EU-weit einheitliche Einteilung in die Sperrzonen ist wichtig für die Verbringungsmöglichkeiten für betroffene Betriebe (auch über die Landesgrenzen hinweg).
Zusätzlich zu den oben genannten Zonen kann ggf. auch eine sogenannte Pufferzone (Nach Aufnahme in den Anhang II der VO (EU) 2023/594: Sperrzone I): in einem Radius von 25 km um die Überwachungszone gezogen werden.
Mindestens 12 Monate müssen die Sperrzone III und die darin festgelegten Maßnahmen nach dem letzten ASP-Ausbruch in einem Hausschweinebestand aufrechterhalten werden.
Im Falle eines einzigen oder eines räumlich und zeitlich begrenzten ASP-Ausbruchs in einem Hausschweinebestand, wobei in den letzten 12 Monaten kein ASP-Ausbruch bei Hausschweinen aufgetreten sein darf, kann der Zwölfmonatszeitraum auf drei Monate verkürzt werden.
Schutzzone: Die Schutzzone muss in einem Radius von mindestens 3 km um den betroffenen Betrieb festgelegt werden.
Überwachungszone: Die Überwachungszone muss in einem Radius von mindestens 10 km um den betroffenen Betrieb festgelegt werden.
Nach Aufnahme in den Anhang II der VO (EU) 2023/594 wird das Gebiet, das die Schutz- und Überwachungszone umfasst, als Sperrzone III bezeichnet. Diese EU-weit einheitliche Einteilung in die Sperrzonen ist wichtig für die Verbringungsmöglichkeiten für betroffene Betriebe (auch über die Landesgrenzen hinweg).
Zusätzlich zu den oben genannten Zonen kann ggf. auch eine sogenannte Pufferzone (Nach Aufnahme in den Anhang II der VO (EU) 2023/594: Sperrzone I): in einem Radius von 25 km um die Überwachungszone gezogen werden.
Mindestens 12 Monate müssen die Sperrzone III und die darin festgelegten Maßnahmen nach dem letzten ASP-Ausbruch in einem Hausschweinebestand aufrechterhalten werden.
Im Falle eines einzigen oder eines räumlich und zeitlich begrenzten ASP-Ausbruchs in einem Hausschweinebestand, wobei in den letzten 12 Monaten kein ASP-Ausbruch bei Hausschweinen aufgetreten sein darf, kann der Zwölfmonatszeitraum auf drei Monate verkürzt werden.
Wie erfahre ich, ob mein Betrieb in einer dieser Zonen liegt?
Sperrzonen werden mittels einer Verordnung veröffentlicht. Ein Bescheid ergeht nur an den Betrieb, in dem ein bestätigter Ausbruch vorliegt. Die Behörde muss allerdings sicherstellen, dass alle Personen, die sich in der Schutz- und Überwachungszone aufhalten, entsprechend informiert werden. Dies geschieht einerseits mit Warnschildern und Plakaten, die aufgestellt werden und über Presse und Fernsehen. Betriebe mit Schweinen in den Sperrzonen werden von der Behörde kontaktiert, da diese innerhalb gewisser Fristen kontrolliert werden müssen. Dabei ist es so, dass alle Betriebe in der Schutzzone kontrolliert werden müssen, in der Überwachungszone werden die Betriebe stichprobenartig nach Prioritäten kontrolliert.
Was bedeutet es für mich als Schweinehalter:in, wenn ich in der Schutzzone liege?
Bei einem Ausbruch der ASP im Hausschweinebestand wird eine Schutzzone um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mind. 3 km gezogen. Folgende Bestimmungen gelten für Betriebe in der Schutzzone:
- Behördliche Erhebung und Besichtigung aller Schweinehaltungsbetriebe innerhalb sieben Tage durch amtliche Tierärzte/-ärztinnen (klinische Untersuchung der Tiere und Aktualisierung des Bestandsregisters wird u.a. durchgeführt)
- Schweine sind so in Stallungen zu halten bzw. abzusondern, dass ein Kontakt zu anderen Schweinen oder Wildschweinen nicht möglich ist.
- Verbringung und Transport von Schweinen ist verboten (Ausnahme: innerbetriebliche Wege) bzw. nur mit Verbringungsgenehmigung und unter bestimmten Verbringungsvoraussetzungen erlaubt.
- Reinigung und Desinfektion von LKWs und ähnliche Fahrzeugen, die zur Beförderung von Tieren oder Materialien genutzt wurden, die virusbelastet sein könnten (z.B. Futtermittel, Gülle,..) bei verlassen der Schutzzone
- Verbringen anderer Nutztiere ohne Genehmigung ist verboten.
- Verbringen von Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen ist verboten.
- Verbringen von Schweinen in den ersten 40 Tagen nach Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs ist verboten; danach mit behördlicher Genehmigung unter gewissen Umständen erlaubt
- Schlachtung von Schweinen in den ersten 40 Tagen nach Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs ist verboten
- Verendete bzw. erkrankte Schweine müssen der Behörde gemeldet werden.
- Angemessene Hygienemaßnahmen bei Betreten/Verlassen von Schweinestallungen sind einzuhalten
Was bedeutet es für mich als Schweinehalter:in, wenn ich in der Überwachungszone liege?
Bei einem Ausbruch der ASP im Hausschweinebestand wird eine Überwachungszone um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mind. 10 km gezogen. Folgende Bestimmungen gelten für Betriebe in der Überwachungszone:
- Behördliche Erhebung aller Schweinehaltungsbetriebe und stichprobenhafte Besichtigung der Schweinehaltungsbetriebe innerhalb sieben Tage durch amtliche Tierärzte/-ärztinnen (hierbei wird u.a. eine klinische Untersuchung der Tiere und eine Aktualisierung des Bestandsregisters durchgeführt)
- Verbringung und Transport von Schweinen ist verboten bzw. nur mit Verbringungsgenehmigung und unter bestimmten Verbringungsvoraus-setzungen erlaubt (Ausnahme: innerbetriebliche Wege)
- Reinigung und Desinfektion von LKWs und ähnliche Fahrzeugen, die zur Beförderung von Tieren oder Materialien genutzt wurden, die virusbelastet sein könnten (z.B. Futtermittel, Gülle,..) bei verlassen der Schutzzone
- Verbringen anderer Nutztiere innerhalb der ersten sieben Tage nach Abgrenzung der Zone ist, ohne behördliche Genehmigung, verboten.
- Verbringen von Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen ist verboten.
- Schlachtung von Schweinen in den ersten 30 Tagen nach Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs ist verboten
- Verendete bzw. erkrankte Schweine müssen der Behörde gemeldet werden.
- Verbringen von Schweinen in den ersten 30 Tagen nach Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs ist verboten; danach mit behördlicher Genehmigung unter gewissen Umständen erlaubt
- Angemessene Hygienemaßnahmen bei Betreten/Verlassen von Schweinestallungen sind einzuhalten
Sind auch andere tierhaltende Betriebe (z.B. Rinderbetriebe) von Verbringungsverboten im Falle von ASP betroffen?
Grundsätzlich kann es Einschränkungen für z.B. Rinderhalter im Ausbruchsfall geben. Wenn zusätzlich zu den nicht betroffenen Tierarten noch Schweine gehalten werden und der Betrieb selbst von einem positiven ASP Nachweis betroffen ist, kann es auch zu Transportbeschränkungen der Rinder kommen. Auch, wenn der rinderhaltende Betrieb in der Schutzzone liegt, ist die Verbringung der Rinder aus oder zu einem Betrieb (und sonstiger anderer Nutztiere) ohne Genehmigung der Behörde verboten. Liegt der Betrieb in der Überwachungszone gilt für die ersten sieben Tage ein Verbringungsverbot aus und zu Betrieben – außer es liegt eine Genehmigung der Behörde vor.
Grundsätzlich gilt aber: auch, wenn man selbst keine Schweine hält, eignen sich Transportfahrzeuge und andere Gerätschaften zur Verbreitung des ASP-Virus. Daher sollte unbedingt auf hohe Biosicherheitsmaßnahmen geachtet werden, die Fahrzeuge wildschweinsicher untergebracht sein und entsprechend desinfiziert werden.
Grundsätzlich gilt aber: auch, wenn man selbst keine Schweine hält, eignen sich Transportfahrzeuge und andere Gerätschaften zur Verbreitung des ASP-Virus. Daher sollte unbedingt auf hohe Biosicherheitsmaßnahmen geachtet werden, die Fahrzeuge wildschweinsicher untergebracht sein und entsprechend desinfiziert werden.