ASP-Ausbruch im Wildschweinbestand
Was bedeutet ein Ausbruch der ASP im Wildschweinebestand für Schweinehalter:innen im betroffenen Gebiet?
Für Schweinehalter:innen in der sogenannten Infizierten Zone hat der Ausbruch in der Wildschweinpopulation u.a. folgende Konsequenzen:
- Alle Betriebe in der Infizierten Zone werden erhoben und kontrolliert (z.B. Aufzeichnungen Tierzahlen, Kontrolle der wildschweinsicheren Aufstallung, wildschweinsichere Futterlagerung,..)
- Ein Verbot der Verbringung von Schweinen aus/in den Betrieb ohne behördliche Genehmigung wird erteilt.
- Einrichtung von Desinfektionsmöglichkeiten bei Betreten/Verlassen des Stalls
- Meldung- und Untersuchungspflicht aller verendeten oder erkrankten Schweine am Betrieb durch den Amtstierarzt/die Amtstierärztin (diese Regelung gilt auch bereits jetzt!)
- Unter bestimmten Umständen kann die Verbringung von Tieren erlaubt werden, wenn gewisse Verbringungsanforderungen eingehalten werden
- Achtung: Futter, Stroh, Heu und Gras welches von landwirtschaftlichen Flächen, die in der Infizierten Zone liegen, gewonnen wurden, dürfen nicht mehr direkt an Schweine verfüttert werden.
- Frisches Gras und Grünfutter kann verfüttert werden, wenn dies so behandelt wurde, dass das ASP-Virus inaktiviert wurde oder mindestens 30 Tage vor der Verfütterung außerhalb der Reichweite von Wildschweinen gelagert wurde.
- Stroh kann ebenfalls verfüttert werden, wenn es so behandelt wurde, dass das ASP-Virus inaktiviert wurde oder mindestens 90 Tage vor der Verwendung außerhalb der Reichweite von Wildschweinen gelagert wurde.
Welche Zonen bzw. Gebiete gibt es bei einem Ausbruch der ASP im Wildschweinebestand?
Wird ein gefundenes Wildschwein positiv auf das ASP-Virus getestet und somit der ASP-Fall bestätigt, wird eine sogenannte „Infizierte Zone“ um den Fundort durch die zuständige Behörde festgelegt. Dieses Gebiet wird auch, nach Aufnahme in den Anhang II der EU-Verordnung 2023/594 als Sperrzone II bezeichnet. Diese EU-weit einheitliche Einteilung in die Sperrzonen ist wichtig für die Verbringungsmöglichkeiten (auch über die Landesgrenzen hinweg) für Betriebe innerhalb der Zonen. Die Ausdehnung dieses Gebietes und die tatsächliche Dauer der Aufrechterhaltung dieser Zonen wird von der Behörde festgelegt. Mindestens 12 Monate müssen die Zonen und die darin festgelegten Maßnahmen nach dem letzten Nachweis eines ASP-positiven Wildschweins aufrechterhalten werden. Wurde im Falle einer insgesamt günstigen epidemiologischen Situation nachgewiesen, dass in einem bestimmten geografischen Gebiet kein ASP-Virus mehr zirkuliert, kann die Infizierte Zone bzw. Sperrzone II ggf. auch früher aufgehoben werden. Im Zuge der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen kann aber auch die Einrichtung weiterer Zonen erforderlich sein. Zusätzlich kann auch eine sogenannte „Pufferzone“ (Sperrzone I gem. EU-VO 2023/594) eingerichtet werden. In diesem Gebiet gibt es noch keine nachgewiesenen Fälle der ASP, aber es befindet sich in der Nähe zur Zone mit den Wildschweinen, bei denen ASP nachgewiesen wurde. Hier werden Maßnahmen zur Früherkennung der Seuche durchgeführt.
Unter welchen Voraussetzungen darf ich meine Schweine verbringen, wenn mein Betrieb in der infizierten Zone liegt?
- Die zu verbringenden Schweine werden seit mindestens 30 Tagen oder seit der Geburt am Herkunftsbetrieb gehalten.
- Innerhalb der letzten 30 Tage vor der Verbringung wurden keine Schweine aus Betrieben in der infizierten Zone, die nicht die allgemeinen Anforderungen erfüllen, und keine Schweine aus Betrieben in Sperrzone III (das heißt aus Gebieten, wo bereits Hausschweinebestände von der ASP betroffen sind) in den Herkunftsbetrieb eingestallt.
- Betriebs- und Biosicherheitskontrollen werden durch einen Amtstierarzt bzw. eine Amtstierärztin durchgeführt.
- Regelmäßige Untersuchungen mittels Erreger-Identifizierungstest müssen erfolgen:
- von mind. den ersten beiden verendeten Schweinen pro Woche, die älter als 60 Tage sind, oder
- sofern keine verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, vorhanden sind, von verendeten Schweinen nach dem Absetzen.
- Gegebenenfalls nach Anweisungen der zuständigen Behörde: Eine Stichprobenuntersuchung der am Betrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung vorgesehen sind, mittels Blutproben auf ASP-Virus.
- Eine klinische Untersuchung der zu verbringenden Schweine des Bestandes (Stichprobe) innerhalb von 24 Stunden vor der Verbringung der Schweine durch einen Amtstierarzt bzw. eine Amtstierärztin.
Ist der Transport meiner Mastschweine zum Schlachthof noch möglich bei einem Ausbruch der ASP im Wildschweinebestand, wenn mein Betrieb in der Infizierten Zone liegt?
Grundsätzlich dürfen keine Schweine von Betrieben, die in der infizierten Zone liegen, ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verbracht werden. Allerdings ist die Verbringung zum Schlachtbetrieb im Inland, unter bestimmten Voraussetzungen, weiterhin möglich. Dazu muss man bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Genehmigung beantragen und bestimmte Vorgaben erfüllen. Verbringungen der Schlachtschweine in eine Sperrzone II und III anderer Mitgliedsstaaten ist ebenfalls unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich. Bei diesen Sperrzonen handelt es sich um Gebiete, wo die ASP bereits im Wildschweinebestand nachgewiesen wurde (Sperrzone II) bzw. Hausschweinebestände und ggf. Wildschweinebestände (Sperrzone III) von der ASP betroffen sind. Verbringungen in ASP-freie Gebiete und in die sog. Sperrzone I anderer Mitgliedsstaaten der EU oder Drittländer ist generell verboten.
Was bedeutet ein Ausbruch der ASP im Wildschweinebestand für landwirtschaftliche Betriebe ohne Schweinehaltung?
Wenn bewirtschaftete Flächen im gefährdeten Gebiet liegen, können diese von Nutzungsbeschränkungen (z.B. frühere/spätere Ernte) betroffen sein. Das betroffene Gebiet kann außerdem behördlich abgesperrt bzw. umzäunt werden und der Personen- und Fahrzeugverkehr eingeschränkt werden. Grundsätzlich können auch landwirtschaftliche Betriebe ohne Schweinehaltung einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung der Ausbreitung der ASP leisten. Daher sollten Maschinen, Geräte, Futter etc. wildschweinsicher gelagert werden, dadurch verhindert man eine Kontamination mit dem ASP-Virus und eine mögliche weitere Verbreitung.
Sind auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne Tierhaltung von Einschränkungen bei einem ASP Ausbruch betroffen?
Da als mögliche Bekämpfungsmaßnahmen bei Ausbruch der ASP auch Bewirtschaftungseinschränkungen (z.B. frühere/spätere Ernte) ausgesprochen werden könnten, können auch nicht schweinehaltende Betriebe von einem Ausbruch der Schweinepest von Maßnahmen betroffen sein (z.B. Forstbetriebe, Ackerbaubetriebe, Sonderkulturen, Weinbau).