Auflagen bei der Anwendung, Aufbrauchfrist
Bei der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels sind
alle gesetzlichen (laut Zulassung) auferlegten Anwendungsauflagen
einzuhalten. In den letzten Jahren sind
dazu Abstandsauflagen (Abstände zu Gewässern) dazugekommen.
Die Angaben finden sich in der Gebrauchsanweisung
des Pflanzenschutzmittels.
Das Ziel jeder Applikation von Pflanzenschutzmitteln besteht darin, eine optimale biologische Wirkung zu erzielen. Die Voraussetzung dafür ist eine gleiche und optimale Anlagerung des Wirkstoffs auf allen zu schützenden Pflanzenteilen. Bei der Applikation von Pflanzenschutzmitteln in Raumkulturen ist die Entwicklung der Laubfläche während der Vegetationsperiode zu berücksichtigen.
Es soll die gesamte Zielfläche (alle grünen Rebteile) einen gleichmäßigen Belag erhalten, wobei eine Reihe von Faktoren (klimatische Bedingungen, Wirkstoffmenge/ ha, Spritzzeitpunkt, Verteilung des Wirkstoffes, Abtropf- u. Abdriftverluste, Geräteeinstellung, Erziehungsart) Einfluss auf die biologische Wirksamkeit haben. Eine regelmäßige Überprüfung und Wartung der Pflanzenschutzgeräte ist durchzuführen.
Das Ziel jeder Applikation von Pflanzenschutzmitteln besteht darin, eine optimale biologische Wirkung zu erzielen. Die Voraussetzung dafür ist eine gleiche und optimale Anlagerung des Wirkstoffs auf allen zu schützenden Pflanzenteilen. Bei der Applikation von Pflanzenschutzmitteln in Raumkulturen ist die Entwicklung der Laubfläche während der Vegetationsperiode zu berücksichtigen.
Es soll die gesamte Zielfläche (alle grünen Rebteile) einen gleichmäßigen Belag erhalten, wobei eine Reihe von Faktoren (klimatische Bedingungen, Wirkstoffmenge/ ha, Spritzzeitpunkt, Verteilung des Wirkstoffes, Abtropf- u. Abdriftverluste, Geräteeinstellung, Erziehungsart) Einfluss auf die biologische Wirksamkeit haben. Eine regelmäßige Überprüfung und Wartung der Pflanzenschutzgeräte ist durchzuführen.
Aufbrauchfrist
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln ist die Aufbrauchfrist
begrenzt und beträgt höchstens sechs Monate
für den Verkauf und den Vertrieb und zusätzlich
höchstens ein Jahr für die Beseitigung, die Lagerung
und den Verbrauch der Lagerbestände des betreffenden
Pflanzenschutzmittels. Produkte, deren Zulassung ausgelaufen,
aber noch abverkauft und aufgebraucht werden
können, können im Pflanzenschutzmittelregister der AGES über den Link "Neuzulassungen,
beendete Zulassungen, Indikationsänderungen und Abverkaufsfristen“
abgerufen werden. Unter diesen Link
sind auch die Aufbrauchfristen ersichtlich.