Ausländerbeschäftigung - Saisonkontingentverordnung 2025
Für Wien wurde laut Verordnung ein Kontingent in der Höhe von 206 Plätzen festgelegt. In der vergleichbaren Kontingentverordnung 2024 im Jänner wurden für Wien 76 Plätze freigegeben.
Infolge der beabsichtigten Umschichtung der Kontingente (mehr Saisonarbeitskräfte zu Lasten der Erntehelfer) stehen für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfer:innen (max. Beschäftigungsdauer 6 Wochen) wie bisher 3 Kontingentplätzte zur Verfügung.
Ab 1. Jänner 2025 dürfen vom AMS Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte (max. Geltungsdauer bis zu 6 Monaten) erteilt werden, eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung bzw. die Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung ist bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten möglich. Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer:innen dürfen für maximal 6 Wochen erteilt werden.
Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen kann in das Folgejahr hineinreichen. Pro Ausländer:in dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur für eine Gesamtdauer von neun Monaten innerhalb von 12 Monaten erteilt werden. Bis zur Gesamtdauer von neun Monaten kann einem/r Saisonarbeiter:in auch eine weitere Beschäftigungsbewilligung für einen andere/n Arbeitgeber:in erteilt werden. Eine weitere Beschäftigungsbewilligung muss nicht unmittelbar an die vorangegangene anschließen, mehrwöchige Unterbrechungen sind möglich.
Überschreitung der Kontingente
Die Kontingente sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten und dürfen zu den Saisonspitzen (Mai bis September) um bis zu 30 % überschritten werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation unbedingt erforderlich ist.
AusländerInnen, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Arbeitsmarktprüfung - Ersatzkraftverfahren
Vor Erteilung einer Kontingentbewilligung ist zu prüfen, ob die Saisonstelle vorrangig mit Arbeitskräften aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial, mit EWR-Bürgerinnen/Bürgern oder registrierten Stammsaisoniers besetzt werden kann. Im Hinblick auf das arbeitsmarktpolitische Ziel, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte möglichst rasch in Arbeit zu vermitteln, sind auch diese Personen im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung besonders zu berücksichtigen und als Ersatzarbeitskräfte zu vermitteln.
Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, Asylwerberinnen/Asylwerber und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind gegenüber erstmalig zuzulassenden Drittstaatsangehörigen vorrangig zu bewilligen.
Infolge der beabsichtigten Umschichtung der Kontingente (mehr Saisonarbeitskräfte zu Lasten der Erntehelfer) stehen für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfer:innen (max. Beschäftigungsdauer 6 Wochen) wie bisher 3 Kontingentplätzte zur Verfügung.
Ab 1. Jänner 2025 dürfen vom AMS Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte (max. Geltungsdauer bis zu 6 Monaten) erteilt werden, eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung bzw. die Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung ist bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten möglich. Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer:innen dürfen für maximal 6 Wochen erteilt werden.
Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen kann in das Folgejahr hineinreichen. Pro Ausländer:in dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur für eine Gesamtdauer von neun Monaten innerhalb von 12 Monaten erteilt werden. Bis zur Gesamtdauer von neun Monaten kann einem/r Saisonarbeiter:in auch eine weitere Beschäftigungsbewilligung für einen andere/n Arbeitgeber:in erteilt werden. Eine weitere Beschäftigungsbewilligung muss nicht unmittelbar an die vorangegangene anschließen, mehrwöchige Unterbrechungen sind möglich.
Überschreitung der Kontingente
Die Kontingente sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten und dürfen zu den Saisonspitzen (Mai bis September) um bis zu 30 % überschritten werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation unbedingt erforderlich ist.
AusländerInnen, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Arbeitsmarktprüfung - Ersatzkraftverfahren
Vor Erteilung einer Kontingentbewilligung ist zu prüfen, ob die Saisonstelle vorrangig mit Arbeitskräften aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial, mit EWR-Bürgerinnen/Bürgern oder registrierten Stammsaisoniers besetzt werden kann. Im Hinblick auf das arbeitsmarktpolitische Ziel, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte möglichst rasch in Arbeit zu vermitteln, sind auch diese Personen im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung besonders zu berücksichtigen und als Ersatzarbeitskräfte zu vermitteln.
Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, Asylwerberinnen/Asylwerber und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind gegenüber erstmalig zuzulassenden Drittstaatsangehörigen vorrangig zu bewilligen.
Kontakt
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Mag. Christian Reindl, uGM
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
christian.reindl@lk-wien.at
T 01/587 95 28 - 27
M 0664/60 259 111 27
F 01/587 95 28 - 21