Automaten Boom
Einkaufen rund um die Uhr. Der Trend Automaten aufzustellen steigt stetig.
Konsument*innen schätzen die Produktverfügbarkeit ohne sich um die Tageszeit Gedanken zu machen. Zusätzlich steigt die Nachfrage an regionalen Produkten und der*die Landwirt*innen kann diesen Trend nutzen und die Wertschöpfung am Betrieb steigern. Vorteile für den*die Landwirt*innen sind u.a. die Flexibilität, neue Kundenschichten und weniger Personalkosten.
Auf was muss Acht gegeben werden bei Automaten?
Allgemeine Information:
Generell sollte der Standort Park- und Wendemöglichkeiten bieten. Weiters sollte der Automat so aufgestellt werden, dass er wettergeschützt steht. Ein Verkauf mittels Automaten innerhalb und außerhalb des Betriebsstandortes ist generell möglich. Das Baurecht muss jedoch in Abstimmung mit der Gemeinde beachtet werden. Wird ein Automat auf Fremdgrund platziert, ist zudem natürlich die Zustimmung des Eigentümers einzuholen.
Vor dem Kauf des Automaten sollte man sich Gedanken über den passenden Automaten machen. Es gibt verschiedene Automatenvarianten, wie zum Beispiel Spiralautomaten oder Klappautomaten. Es kommt bei der Wahl vor allem auf die Produkte an, die angeboten werden sollen. Ausschlaggeben für diese Entscheidung ist, welche Produkte im Automat angeboten werden, wie deren Verpackung ist und die Lagerung (kühl) der Produkte, wegen den unterschiedlichen Kühlzonen. Auch sollte man sich über das Betriebssystem Gedanken machen, beispielsweise das Zahlungssystem und über welche Zahlungsoptionen der Automat verfügen soll. Weiters benötigt man einen Stromanschluss. Der Energieverbrauch ist vergleichbar mit einem Kühlschrank.
Der Automat muss auch den hygienischen Anforderungen der Produkte angepasst werden. Generell muss der Automat regelmäßig gesäubert werden um einen Hygienestandard zu halten und den Automaten z.B. vor Ungeziefer zu schützen. Auch das Automatenumfeld muss sauber gehalten werden. Ebenfalls eine Beleuchtung ist für mögliche nächtliche Einkäufe anzubringen, um den Sicherheitsfaktor zu gewährleisten.
Kennzeichnungsvorschriften für die jeweiligen Produkte sind einzuhalten.
Der Verkauf von Alkohol ist aufgrund des Jugendschutzes problematisch! Wenn bei einem Automaten nicht ein System implementiert ist, welches sicherstellt, dass gewisse alkoholhaltige Produkte erst ab 18 Jahren und andere ab 16 Jahren ausgegeben werden dürfen, ist es definitiv zu unterlassen. Auch wenn man ein solches System installiert hätte, ist es rechtlich unklar, weil nicht sichergestellt werden kann, ob der*die Jugendliche bereits alkoholisiert ist. Eine Sicherstellung bezüglich dem Alter und dem Alkoholpegel ist durch ein implementiertes System kaum möglich.
Generell sollte der Standort Park- und Wendemöglichkeiten bieten. Weiters sollte der Automat so aufgestellt werden, dass er wettergeschützt steht. Ein Verkauf mittels Automaten innerhalb und außerhalb des Betriebsstandortes ist generell möglich. Das Baurecht muss jedoch in Abstimmung mit der Gemeinde beachtet werden. Wird ein Automat auf Fremdgrund platziert, ist zudem natürlich die Zustimmung des Eigentümers einzuholen.
Vor dem Kauf des Automaten sollte man sich Gedanken über den passenden Automaten machen. Es gibt verschiedene Automatenvarianten, wie zum Beispiel Spiralautomaten oder Klappautomaten. Es kommt bei der Wahl vor allem auf die Produkte an, die angeboten werden sollen. Ausschlaggeben für diese Entscheidung ist, welche Produkte im Automat angeboten werden, wie deren Verpackung ist und die Lagerung (kühl) der Produkte, wegen den unterschiedlichen Kühlzonen. Auch sollte man sich über das Betriebssystem Gedanken machen, beispielsweise das Zahlungssystem und über welche Zahlungsoptionen der Automat verfügen soll. Weiters benötigt man einen Stromanschluss. Der Energieverbrauch ist vergleichbar mit einem Kühlschrank.
Der Automat muss auch den hygienischen Anforderungen der Produkte angepasst werden. Generell muss der Automat regelmäßig gesäubert werden um einen Hygienestandard zu halten und den Automaten z.B. vor Ungeziefer zu schützen. Auch das Automatenumfeld muss sauber gehalten werden. Ebenfalls eine Beleuchtung ist für mögliche nächtliche Einkäufe anzubringen, um den Sicherheitsfaktor zu gewährleisten.
Kennzeichnungsvorschriften für die jeweiligen Produkte sind einzuhalten.
Der Verkauf von Alkohol ist aufgrund des Jugendschutzes problematisch! Wenn bei einem Automaten nicht ein System implementiert ist, welches sicherstellt, dass gewisse alkoholhaltige Produkte erst ab 18 Jahren und andere ab 16 Jahren ausgegeben werden dürfen, ist es definitiv zu unterlassen. Auch wenn man ein solches System installiert hätte, ist es rechtlich unklar, weil nicht sichergestellt werden kann, ob der*die Jugendliche bereits alkoholisiert ist. Eine Sicherstellung bezüglich dem Alter und dem Alkoholpegel ist durch ein implementiertes System kaum möglich.
Gewerberechtliche Bestimmungen:
Die Land- und Forstwirtschaft ist von der Gewerbeordnung ausgenommen, das heißt jeder Land- und Forstwirt kann seine selbst erzeugten Urprodukte und be- und verarbeiteten Produkte ohne besondere Bewilligung an den Kunden verkaufen, somit auch mittels eines Automaten.
Wenn nicht selbst hergestellte Produkte (Zukauf oder Vermittlung) verkauft werden, ist ein Handelsgewerbe anzumelden. Ausnahme davon sind pflanzliche Urprodukte, die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammen. Diese dürfen ohne Handelsschein zu- und weiterverkauft werden, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25% des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges ausmacht oder im ernteausfallbedingten Umfang komplett.
Wenn nicht selbst hergestellte Produkte (Zukauf oder Vermittlung) verkauft werden, ist ein Handelsgewerbe anzumelden. Ausnahme davon sind pflanzliche Urprodukte, die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammen. Diese dürfen ohne Handelsschein zu- und weiterverkauft werden, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25% des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges ausmacht oder im ernteausfallbedingten Umfang komplett.
Steuerrechtlich Bestimmungen:
Einkommenssteuer
Die Einnahmen aus der Direktvermarktung von Urprodukten zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und werden daher durch die Vollpauschlierung abgegolten. Es besteht keine Aufzeichnungspflicht.
Anders sieht das bei der Teilpauschalierung aus. Hier sind sämtliche Einnahmen (inkl. USt.), ebenfalls jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungspflichtig. Es können pauschale Betriebsausgabensätze in Abzug gebracht werden.
Umsatzsteuer
Als umsatzsteuerpauschalierter Landwirt, d.h. wenn man nichtbuchführungspflichtig ist, zieht man je nach Produkt 10% an den Letztverbraucher bzw. 13% USt an den Unternehmer heran. Es besteht keine Verrechnungspflicht mit dem Finanzamt. Ausnahmeregelungen beachten zum Beispiel bei alkoholischen oder alkoholfreien Getränken.
Einkommenssteuer von be- und/oder verarbeiteten Produkten
Die Direktvermarktung von be-und/oder verarbeiteten Urprodukten zählt steuerlich als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe (wirtschaftliche Unterordnung) zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die wirtschaftliche Unterordnung ist gegeben, wenn die Einnahmen inkl. USt aus der Be- und/oder Verarbeitung € 40.000,- brutto pro Jahr nicht übersteigt. Überschreiten die Einnahmen inkl. USt die € 40.000 Grenze um nur einen Cent liegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor.
Sowohl bei Voll- als auch teilpauschalierten Betrieben ist der Gewinn durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Einnahmen inkl. USt sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinnahmen inkl. USt anzusetzen.
Beachte Ausnahmeregelungen z.B. bei alkoholischen Getränken.
Umsatzsteuer von be- und/oder verarbeiteten Produkten siehe oben.
Steuerrechtliche Sicht Verkauf von zugekauften Waren
Wenn neben den eigenen Produkten auch fremde Produkte verkauft werden, ist trotzdem von einem einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, wenn der Einkaufswert der zugekauften Produkte nicht mehr als 25% des Umsatzes netto dieses Betriebsteiles beträgt. Wird die 25% Grenze überschritten liegt steuerlich ein Gewerbebetrieb vor. Ein einmaliges Überschreiten verursacht noch keine Änderung der Einkunftsart.
Die Einnahmen aus der Direktvermarktung von Urprodukten zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und werden daher durch die Vollpauschlierung abgegolten. Es besteht keine Aufzeichnungspflicht.
Anders sieht das bei der Teilpauschalierung aus. Hier sind sämtliche Einnahmen (inkl. USt.), ebenfalls jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungspflichtig. Es können pauschale Betriebsausgabensätze in Abzug gebracht werden.
Umsatzsteuer
Als umsatzsteuerpauschalierter Landwirt, d.h. wenn man nichtbuchführungspflichtig ist, zieht man je nach Produkt 10% an den Letztverbraucher bzw. 13% USt an den Unternehmer heran. Es besteht keine Verrechnungspflicht mit dem Finanzamt. Ausnahmeregelungen beachten zum Beispiel bei alkoholischen oder alkoholfreien Getränken.
Einkommenssteuer von be- und/oder verarbeiteten Produkten
Die Direktvermarktung von be-und/oder verarbeiteten Urprodukten zählt steuerlich als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe (wirtschaftliche Unterordnung) zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die wirtschaftliche Unterordnung ist gegeben, wenn die Einnahmen inkl. USt aus der Be- und/oder Verarbeitung € 40.000,- brutto pro Jahr nicht übersteigt. Überschreiten die Einnahmen inkl. USt die € 40.000 Grenze um nur einen Cent liegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor.
Sowohl bei Voll- als auch teilpauschalierten Betrieben ist der Gewinn durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Einnahmen inkl. USt sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinnahmen inkl. USt anzusetzen.
Beachte Ausnahmeregelungen z.B. bei alkoholischen Getränken.
Umsatzsteuer von be- und/oder verarbeiteten Produkten siehe oben.
Steuerrechtliche Sicht Verkauf von zugekauften Waren
Wenn neben den eigenen Produkten auch fremde Produkte verkauft werden, ist trotzdem von einem einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, wenn der Einkaufswert der zugekauften Produkte nicht mehr als 25% des Umsatzes netto dieses Betriebsteiles beträgt. Wird die 25% Grenze überschritten liegt steuerlich ein Gewerbebetrieb vor. Ein einmaliges Überschreiten verursacht noch keine Änderung der Einkunftsart.
Sozialrechtliche Bestimmungen:
Für den Verkauf von Urprodukten besteht keine zusätzliche Beitragspflicht. Hingegen für den Verkauf von be- und/oder verarbeiteten Produkten schon. Die Direktvermarktung von diesen stellt eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit dar, welche untergeordnet sein muss. Für Nebentätigkeiten gibt es pro Jahr einen Freibetrag von € 3.700,-. Dieser Betrag wird von der SVS von den gemeldeten Einnahmen abgezogen und dann wird erst die Beitragsgrundlage ermittelt.
Einzelaufzeichnungs- Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht:
Beim „Verkauf im Freien außerhalb von Räumlichkeiten“ gilt die „Kalte-Hände-Regelung“ darunter sind Automatenumsätze ebenfalls zu subsumieren.
Für Automaten, die ab dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, kann eine einfache Ermittlung des Tagesumsatzes in Anspruch genommen werden, wenn die Gegenleistung für den Einzelumsatz 20 Euro nicht übersteigt. Für diese "Kleinbetragsautomaten“ gilt keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Aufzeichnungen sind hinsichtlich der verkauften Waren (mindestens alle 6 Wochen) und der vereinnahmten Geldbeträge (Kassenentleerung mindestens einmal pro Monat) zu führen.
Für Automaten, die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden und die noch nicht den neuen Bestimmungen entsprechen (z.B. keine Möglichkeit, Belege zu drucken), gilt, dass sie bis 31. Dezember 2026 nicht umgerüstet werden müssen, somit von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen sind.
Unter folgendem Link https://youtu.be/llwALD5ZoJg finden Sie ein Webinar zum Thema Automaten und Selbstbedienungsläden.
Für Automaten, die ab dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, kann eine einfache Ermittlung des Tagesumsatzes in Anspruch genommen werden, wenn die Gegenleistung für den Einzelumsatz 20 Euro nicht übersteigt. Für diese "Kleinbetragsautomaten“ gilt keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Aufzeichnungen sind hinsichtlich der verkauften Waren (mindestens alle 6 Wochen) und der vereinnahmten Geldbeträge (Kassenentleerung mindestens einmal pro Monat) zu führen.
Für Automaten, die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden und die noch nicht den neuen Bestimmungen entsprechen (z.B. keine Möglichkeit, Belege zu drucken), gilt, dass sie bis 31. Dezember 2026 nicht umgerüstet werden müssen, somit von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen sind.
Unter folgendem Link https://youtu.be/llwALD5ZoJg finden Sie ein Webinar zum Thema Automaten und Selbstbedienungsläden.