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Beitragsrückstände oder Zahlungsschwierigkeiten bei der SVS

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von Mag. Christian Reindl

Individuelle Vereinbarung zur Zahlungsverlängerung möglich.

Bei Beitragsrückständen oder Zahlungsschwierigkeiten ist umgehend eine individuelle Vereinbarung mit der SVS zu treffen. Bedingt durch die Corona-Pandemie hat es auch ein umfassendes Maßnahmenpaket für die Versicherten der SVS gegeben. So wurde beispielsweise im Jahr 2020 das Mahnwesen insgesamt ausgesetzt. Was ist aber zu tun, wenn es in Sachen SVS-Beiträge eng wird, wenn Beiträge nicht zeitgerecht bezahlt werden können bzw. ein Beitragsrückstand nicht kurzfristig aus der Welt geschafft werden kann?

Gegebenenfalls ist umgehend mit der SVS in Kontakt zu treten, um eine individuelle und bedarfsorientierte Lösung zu vereinbaren. Denn gerade in der Krise ist die SVS natürlich bereit, eine geordnete und auf die individuelle Situation abgestimmte Beitragsentrichtung durch Zahlungsvereinbarungen weitestmöglich zu unterstützen.

Passiv oder untätig bleiben bringt nichts - ganz im Gegenteil: Ohne Zahlungsvereinbarung ist die SVS relativ rasch gezwungen, die gesetzlich vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen zu ergreifen. Das bringt neben Unannehmlichkeiten auch zusätzliche Kosten mit sich.

Wie sieht das Prozedere aus? Welche Fristen sind zu beachten?

Mit einer ersten Zahlungserinnerung hat die SVS bereits im Februar 2021 alle nach BSVG fälligen und nicht bezahlten Beiträge eingemahnt. Konkret sind das alle im Jänner 2021 vorgeschriebenen Beiträge, frühere Beiträge und auch die offenen Beiträge aus der UV-Vorschreibung.

Eine zweite Zahlungserinnerung (Mahnung) inklusive der Verrechnung von Beitragszuschlägen wird von der SVS Mitte März versendet. Ab Erhalt dieses Schreibens ist der dort mitgeteilte Beitragssaldo innerhalb von 14 Tagen einzuzahlen. Nur mit der Einzahlung der offenen Beiträge oder dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung können die gesetzlich vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen verhindert werden.

Für Betroffene, die knapp vor der Pensionierung stehen, sei auch darauf hingewiesen: Damit die Beiträge auch pensionsrechtlich wirksam werden, müssen sie grundsätzlich bis zum Pensionsstichtag entrichtet werden.

Zahlungsverlängerung bis Juni 2023 - nur mit individueller Antragstellung

Jeder Betrieb, der zum aktuellen Zeitpunkt seine Beiträge nicht zahlen kann, bekommt einen individuellen Plan, der auf die Möglichkeiten und Perspektiven des Betriebes zugeschnitten ist. In Fällen von Covid-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten kann die Bezahlung offener Beiträge per Antrag in Raten (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich) - jedoch bis längstens 30. Juni 2023 - genehmigt werden. Im Antrag ist eine Begründung für die Notwendigkeit zur Ratenvereinbarung anzugeben. Zu beachten ist, dass die laufenden Beitragsvorschreibungen neben den Raten bei Fälligkeit zu bezahlen sind und bei Zustandekommen einer Ratenvereinbarung grundsätzlich Zinsenersatz zu verrechnen ist.

Für den Antrag auf Zahlungsvereinbarung ist das Online-Formular unter https://www.svs.at/zahlungsvereinbarung zu verwenden.

Detaillierte Infos finden Sie auch unter https://www.svs.at  bzw. zur Kontaktaufnahme unter https://www.svs.at/kontakt .

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  • Höhere Ausgleichszulage für Pensionist:innen mit Unfallrente

  • Absicherung von pflegenden Angehörigen in der Pensionsversicherung

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