Brunnenvertiefung
Die anhaltende Dürre und
sinkende Grundwasserstände
veranlassen zahlreiche landwirtschaftliche
Betriebe, bestehende
Schachtbrunnen zur Sicherstellung
der Bewässerung
ihrer Kulturen zu vertiefen.
Dabei stellt sich häufig die Frage,
ob für die Vertiefung eines
bereits wasserrechtlich bewilligten
Brunnens eine neuerliche
Bewilligung erforderlich ist.
Nach Auskunft der Magistratsabteilung
45 (Wiener Gewässer)
ist eine pauschale Beurteilung
nicht möglich. Ob eine Brunnenvertiefung
als geringfügige
Änderung oder als bewilligungspflichtige
Anlagenänderung
einzustufen ist, hängt von
den Umständen des Einzelfalls
ab. Entscheidend ist insbesondere,
ob dadurch Auswirkungen
auf benachbarte Wasserrechte
entstehen können.
Voraussetzung für geringfügige Änderungen
Eine Vertiefung eines bestehenden
Schachtbrunnens
kann grundsätzlich als geringfügige
Änderung angesehen
werden, wenn
- keine nachteiligen Auswirkungen auf benachbarte Wasserrechte zu erwarten sind,
- sich im Nahbereich keine fremden Wasserrechte befinden,
- benachbarte Brunnen oder sonstige Wasserbenutzungsanlagen nicht beeinträchtigt werden und
- keine wesentliche Änderung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eintritt.
Auswirkungen auf benachbarte Brunnen
Durch die Vertiefung eines
Schachtbrunnens können tiefere
Grundwasserschichten erschlossen
und gegebenenfalls
größere Wassermengen entnommen
werden. Dadurch
kann sich die Absenkung des
Grundwasserspiegels verstärken
und benachbarte Brunnen oder
andere bewilligte Wasserentnahmen
beeinträchtigen. Genau
dieser mögliche Einfluss auf
fremde Wasserrechte ist nach
Ansicht der MA 45 maßgeblich
für die rechtliche Beurteilung.
Können Auswirkungen auf benachbarte
Wasserrechte nicht
ausgeschlossen werden, sind
diese fachlich zu untersuchen
und darzustellen. In solchen Fällen
wird eine Vertiefung in der
Regel nicht mehr als geringfügige
Änderung angesehen.
Empfohlene Vorgehensweise
Landwirte bzw. Wasserberechtigte
sollten die durchgeführten
Vertiefungsarbeiten nach Abschluss
schriftlich an die MA
22 melden. Die Anzeige ist an
post@ma22.wien.gv.at zu übermitteln
und sollte zumindest
Umfang und Ausmaß der Vertiefung
enthalten. Anschließend
prüfen die zuständigen Fachabteilungen,
ob die Maßnahme
als geringfügige Änderung einzustufen
ist oder ob nachträglich
ein wasserrechtliches Änderungsverfahren
mit Einreichung
entsprechender Projektunterlagen
erforderlich wird.