CO2 Rückvergütung
Antrag
Betriebe, welche im Jahr
2024 CO2 Abgaben für Energieträger,
die für Heizzwecke
verwendet werden (zB. Erdgas,
Heizöl), bezahlt haben, können
sich diese zum Teil rückerstatten
lassen. Wichtig ist es
einen Antrag für die CO2-Abgaben
aus dem Jahr 2024 zwischen
1. Mai und 30. Juni 2025
zu stellen. Nur wenn in diesem
Zeitraum beantragt wird, können
Entlastungsmaßnahmen
ausbezahlt werden. Auszahlungen
für die Jahre 2022 und
2023 sind laut Auskunft des
Zollamtes bereits zu großen
Teilen erfolgt.
Einen Antrag auf anteilige Rückerstattung können nur sogenannte „Energieintensive Betriebe“ stellen. Energieintensiv ist der Betrieb dann, wenn die Kosten für die CO2- Abgaben 0,5% des Nettoproduktionswerts des Betriebs übersteigen. Der Nettoproduktionswert lässt sich ermitteln indem man von den getätigten Umsätzen des Betriebs, sämtliche Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug bringt. Nicht abgezogen werden dürfen Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften. Somit muss jeder Betrieb, welcher eine Entlastung bzw. Rückerstattung seiner CO2-Abgaben erhalten möchte, neben dem Nettoproduktionswert seine CO2-Abgaben für das Jahr 2024 zusammenrechnen. Diese Abgaben werden etwa auf der Gasrechnung ausgewiesen als „CO2-Bepreisung gemäß NEHG“, „Erdgasabgabe“ oder dergleichen. Entlastet werden 45% der bezahlten CO2-Abgaben, wobei auch sein kann, dass die Ansprüche entsprechend aliquotiert werden, sollten von allen energieintensiven Betrieben zu hohe Mengen rückgefordert werden.
Ein Antrag auf Entlastung der CO2-Abgaben für das Jahr 2024 ist beim Zollamt Österreich, mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel, elektronisch einzubringen. Dabei wird auf der Plattform NEIS (Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem) ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung gestellt. Um einen Antrag stellen zu können, muss man sich zunächst auf dieser Internet-Plattform als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer für die Härtefallregelung registrieren.
Im Antrag enthalten sein müssen: die Angabe, dass eine Entlastung für einen energieintensiven Betrieb angesucht wird, die getätigten Umsätze des Betriebes, die Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), der Nettoproduktionswert, die tatsächlich entrichteten CO2-Abgaben inklusive den Nachweisen darüber (zB. Rechnungen), der Name und die Anschrift des Antragstellers, der Name des Betriebs für den die Entlastung beantragt wird sowie ein Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters, darüber dass die inhaltlichen und formellen Angaben des Antrages richtig sind. Nicht im Antrag enthalten sein müssen die sogenannten reinvestierten Klimaschutzmaßnahmen.
Einen Antrag auf anteilige Rückerstattung können nur sogenannte „Energieintensive Betriebe“ stellen. Energieintensiv ist der Betrieb dann, wenn die Kosten für die CO2- Abgaben 0,5% des Nettoproduktionswerts des Betriebs übersteigen. Der Nettoproduktionswert lässt sich ermitteln indem man von den getätigten Umsätzen des Betriebs, sämtliche Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug bringt. Nicht abgezogen werden dürfen Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften. Somit muss jeder Betrieb, welcher eine Entlastung bzw. Rückerstattung seiner CO2-Abgaben erhalten möchte, neben dem Nettoproduktionswert seine CO2-Abgaben für das Jahr 2024 zusammenrechnen. Diese Abgaben werden etwa auf der Gasrechnung ausgewiesen als „CO2-Bepreisung gemäß NEHG“, „Erdgasabgabe“ oder dergleichen. Entlastet werden 45% der bezahlten CO2-Abgaben, wobei auch sein kann, dass die Ansprüche entsprechend aliquotiert werden, sollten von allen energieintensiven Betrieben zu hohe Mengen rückgefordert werden.
Ein Antrag auf Entlastung der CO2-Abgaben für das Jahr 2024 ist beim Zollamt Österreich, mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel, elektronisch einzubringen. Dabei wird auf der Plattform NEIS (Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem) ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung gestellt. Um einen Antrag stellen zu können, muss man sich zunächst auf dieser Internet-Plattform als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer für die Härtefallregelung registrieren.
Im Antrag enthalten sein müssen: die Angabe, dass eine Entlastung für einen energieintensiven Betrieb angesucht wird, die getätigten Umsätze des Betriebes, die Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), der Nettoproduktionswert, die tatsächlich entrichteten CO2-Abgaben inklusive den Nachweisen darüber (zB. Rechnungen), der Name und die Anschrift des Antragstellers, der Name des Betriebs für den die Entlastung beantragt wird sowie ein Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters, darüber dass die inhaltlichen und formellen Angaben des Antrages richtig sind. Nicht im Antrag enthalten sein müssen die sogenannten reinvestierten Klimaschutzmaßnahmen.
Klimaschutzmaßnahmen
Für das Jahr 2024 muss 50%
des tatsächlich erhaltenen
rückerstatteten Betrags in Klimaschutzmaßnahmen
reinvestiert
werden. Klimaschutzmaßnahmen
sind all jene Maßnahmen,
die innerhalb des Betriebs,
zu einer Verringerung
des Ausstoßes von Treibhausgasen
bzw. zur Verringerung
des Energieverbrauchs führen,
wobei keine konkrete Menge
an Treibhausgas- bzw. Energieeinsparung
verlangt wird.
Der Nachweis über die Umsetzung
von Klimaschutzmaßnahmen
wird mittels plausibler
Begründung anhand der
Gesamtschau der Verhältnisse
erbracht, wobei Zahlungen
starke Indizwirkung haben.
Solche Nachweise können etwa durch Vorlegen von Kaufverträgen, Werkverträgen, Rechnungen, Fotos oder sonstige Dokumentation erfolgen. So könnten etwa auch entsprechende Maßnahmen aus dem neuen Beratungsprodukt „Gesamtenergiekonzept Gartenbau“ der Landwirtschaftskammer (siehe Seite 11) Wien herangezogen werden, oder etwa auch entsprechende Maßnahmen aus einem beauftragten Energieaudit. Ein Nachweis über die Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen bzw. die Erfüllung der Investitionen ist innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung der CO2-Entlastungsmaßnahme, beim Zollamt Österreich zu erbringen, ansonsten ist die gesamte Rückerstattung wieder zurückzuzahlen. Wenn die Klimaschutzmaßnahme nicht bis zum Ende dieser Frist umgesetzt werden kann, darf ein Antrag auf Verlängerung der Frist beim Zollamt gestellt werden.
Voraussetzungen hierfür sind, dass bereits ein verbindlicher Vertragsabschluss vorliegt, ein Nachweis über den Beginn der Reinvestition erbracht wird und eine Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der Umsetzung gemacht wird. Eine Anrechnung einer Maßnahme für mehrere Antragsjahre ist möglich mittels Antrag beim Zollamt, sofern eine Klimaschutzmaßnahme das geforderte Reinvestitionserfordernis überschreitet.
Nicht als Klimaschutzmaßnahme anrechenbar sind bereits getätigte Investitionen vor Erhalt der Rückvergütung. Ebenfalls nicht anrechenbar als Klimaschutzmaßnahme sind etwa die Kosten eines Gesamtenergiekonzepts, Energieaudits, einer Energieberatung oder dergleichen, ohne entsprechender Investition bzw. Umsetzung in eine konkrete Maßnahme. Denkbare Beispiele für Klimaschutzmaßnahmen sind etwa Energie- und Schattierschirme, Biomasseheizanlagen, Belichtungsanlagen mit LED Technologie, eine generelle Heizungsoptimierung, Wärmerückgewinnungen oder E-Fahrzeuge. Dabei ist eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten denkbar.
Solche Nachweise können etwa durch Vorlegen von Kaufverträgen, Werkverträgen, Rechnungen, Fotos oder sonstige Dokumentation erfolgen. So könnten etwa auch entsprechende Maßnahmen aus dem neuen Beratungsprodukt „Gesamtenergiekonzept Gartenbau“ der Landwirtschaftskammer (siehe Seite 11) Wien herangezogen werden, oder etwa auch entsprechende Maßnahmen aus einem beauftragten Energieaudit. Ein Nachweis über die Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen bzw. die Erfüllung der Investitionen ist innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung der CO2-Entlastungsmaßnahme, beim Zollamt Österreich zu erbringen, ansonsten ist die gesamte Rückerstattung wieder zurückzuzahlen. Wenn die Klimaschutzmaßnahme nicht bis zum Ende dieser Frist umgesetzt werden kann, darf ein Antrag auf Verlängerung der Frist beim Zollamt gestellt werden.
Voraussetzungen hierfür sind, dass bereits ein verbindlicher Vertragsabschluss vorliegt, ein Nachweis über den Beginn der Reinvestition erbracht wird und eine Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der Umsetzung gemacht wird. Eine Anrechnung einer Maßnahme für mehrere Antragsjahre ist möglich mittels Antrag beim Zollamt, sofern eine Klimaschutzmaßnahme das geforderte Reinvestitionserfordernis überschreitet.
Nicht als Klimaschutzmaßnahme anrechenbar sind bereits getätigte Investitionen vor Erhalt der Rückvergütung. Ebenfalls nicht anrechenbar als Klimaschutzmaßnahme sind etwa die Kosten eines Gesamtenergiekonzepts, Energieaudits, einer Energieberatung oder dergleichen, ohne entsprechender Investition bzw. Umsetzung in eine konkrete Maßnahme. Denkbare Beispiele für Klimaschutzmaßnahmen sind etwa Energie- und Schattierschirme, Biomasseheizanlagen, Belichtungsanlagen mit LED Technologie, eine generelle Heizungsoptimierung, Wärmerückgewinnungen oder E-Fahrzeuge. Dabei ist eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten denkbar.
Energieaudit- Verpflichtung
All jene Betriebe welche eine
CO2-Entlastungsmaßnahme
erhalten und in den vorangegangen
drei Jahren einen
durchschnittlichen jährlichen
Energieverbrauch von mehr
als 10 Terajoule, also ungefähr
2770 MWh, hatten, sind zur
Durchführung eines Energieaudits
oder zur Einrichtung
eines anerkannten Managementsystems
verpflichtet. Dasselbe
gilt für Betriebe welche
mindestens 50 Beschäftigte
und zusätzlich einen Umsatz
von mindestens €10 Millionen
haben.
Prinzipiell sind Energieaudits in weiterer Folge alle 4 Jahre durchzuführen. Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits muss gemeinsam mit der Erfüllung des Investitionserfordernisses innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der Entlastungssumme erfolgen. Zusätzliche Mindestanforderung für Klimaschutzmaßnahmen: Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Bericht sind jedenfalls umzusetzen, wenn sich diese innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren und die Umsetzungskosten dafür insgesamt nicht höher als die gewährte Entlastung sind. Angeführt ein Link zur elektronischen Liste der anerkannten Energieauditoren der Energieeffizienz-Monitoringstelle der E-Control: www.energieeffizienzmonitoring.at/veroeffentlichungen/eliste_auditor-innen.
Prinzipiell sind Energieaudits in weiterer Folge alle 4 Jahre durchzuführen. Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits muss gemeinsam mit der Erfüllung des Investitionserfordernisses innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der Entlastungssumme erfolgen. Zusätzliche Mindestanforderung für Klimaschutzmaßnahmen: Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Bericht sind jedenfalls umzusetzen, wenn sich diese innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren und die Umsetzungskosten dafür insgesamt nicht höher als die gewährte Entlastung sind. Angeführt ein Link zur elektronischen Liste der anerkannten Energieauditoren der Energieeffizienz-Monitoringstelle der E-Control: www.energieeffizienzmonitoring.at/veroeffentlichungen/eliste_auditor-innen.