CO2 Rückvergütung
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt
ausschließlich in einem
klar definierten Zeitraum:
Vom 1. Mai bis zum 30. Juni
2026 können Betriebe ihre Anträge
einreichen.
Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf ein mögliche CO₂ Rückvergütung für das Jahr 2025.
Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf ein mögliche CO₂ Rückvergütung für das Jahr 2025.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind energieintensive
Betriebe, insbesondere
im Gartenbau, die
durch CO₂-Abgaben für Energieträger,
die für Heizzwecke
verwendet werden (zB. Erdgas,
Heizöl) überdurchschnittlich
belastet sind. Konkret gilt: Die
CO₂-Abgaben müssen mehr als
0,5 % des Nettoproduktionswerts
betragen. Der Nettoproduktionswert
wird berechnet
als Umsatz minus Vorleistungen
(ohne Kosten für Arbeitskräftegestellung).
Diese Kennzahl
ist entscheidend dafür, ob
ein Betrieb als energieintensiv
eingestuft wird und somit Anspruch
auf die Entlastung hat.
Höhe der Rückvergütung
Betriebe können eine Rückerstattung
von 45 % der bezahlten
CO₂-Abgaben erhalten.
Dazu zählen insbesondere
CO2-Abgaben auf Energieträger
wie Erdgas und Heizöl. Je
nach Einzelfall kann die Auszahlung
aliquotiert, also anteilig
gekürzt, werden. Eine
wichtige Einschränkung ist dabei,
dass keine Antragstellung
möglich ist, wenn im Rahmen
des Mehrfachantrags bereits
eine Agrardieselvergütung (als
Antrag „Rückvergütung CO₂-
Bepreisung gemäß § 25 NEHG
2022“ betitelt) beantragt wurde.
Wie funktioniert die Antragstellung
Ein Antrag auf Entlastung
der CO₂-Abgaben für das Jahr
2025 ist beim Zollamt Österreich,
mit dem Amt für den
nationalen Emissionszertifikatehandel,
elektronisch einzubringen.
Dabei wird auf der
Plattform NEIS (Nationalen
Emissionszertifikatehandel Informationssystem)
ein elektronisches
Antragsformular zur
Verfügung gestellt. Um einen
Antrag stellen zu können, muss
man sich zunächst auf dieser
Internet-Plattform als „Entlastungsmaßnahmenteilnehmer
für energieintensive Betriebe“
registrieren. Im Antrag enthalten
sein müssen: die Angabe,
dass eine Entlastung für einen
energieintensiven Betrieb
angesucht wird, die getätigten
Umsätze des Betriebes, die Umsätze
welche an den Betrieb
erbracht wurden (Vorleistungen),
der Nettoproduktionswert,
die tatsächlich entrichteten
CO₂-Abgaben inklusive den
Nachweisen darüber (zB. Rechnungen),
der Name und die
Anschrift des Antragstellers,
der Name des Betriebs für den
die Entlastung beantragt wird
sowie ein Prüfvermerk eines
Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers
oder Bilanzbuchhalters,
darüber dass die inhaltlichen
und formellen Angaben des
Antrages richtig sind. Nicht im
Antrag enthalten sein müssen
die sogenannten reinvestierten
Klimaschutzmaßnahmen.
Verpflichtung zu Reinvestition
Ein zentraler Bestandteil der
CO₂-Rückvergütung ist die Verpflichtung
zur nachhaltigen
Investition. 80 % der erhaltenen
Rückvergütung müssen in
Klimaschutzmaßnahmen investiert
werden. Klimaschutzmaßnahmen
sind all jene Maßnahmen,
die innerhalb des Betriebs,
zu einer Verringerung
des Ausstoßes von Treibhausgasen
bzw. zur Verringerung
des Energieverbrauchs führen,
wobei keine konkrete Menge
an Treibhausgas- bzw. Energieeinsparung
verlangt wird.
Denkbare Beispiele für Klimaschutzmaßnahmen
sind etwa
Energie- und Schattierschirme,
Biomasseheizanlagen, Belichtungsanlagen
mit LED-Technologie,
eine generelle Heizungsoptimierung,
Wärmerückgewinnungen
oder E-Fahrzeuge.
Dabei ist eine Vielzahl weiterer
Möglichkeiten denkbar. Der
Nachweis über die Umsetzung
dieser Maßnahmen muss innerhalb
von 12 Monaten nach
Auszahlung erbracht werden.
Wird diese Frist nicht eingehalten,
droht eine Rückzahlung
der Entlastungsmaßnahme. In
begründeten Fällen kann jedoch
eine Fristverlängerung
beantragt werden. Nicht angerechnet
werden können bereits
in der Vergangenheit getätigte
Investitionen sowie reine Konzepte
oder Energieaudits ohne
tatsächliche Umsetzung.
Energieaudit - Verpflichtung
All jene Betriebe welche eine
CO₂-Entlastungsmaßnahme
erhalten und in den vorangegangen
drei Jahren einen
durchschnittlichen jährlichen
Energieverbrauch von mehr
als 10 Terajoule, also ungefähr
2770 MWh, hatten, sind zur
Durchführung eines Energieaudits
oder zur Einrichtung
eines anerkannten Managementsystems
verpflichtet. Dasselbe
gilt für Betriebe, welche
mindestens 50 Beschäftigte und zusätzlich einen Umsatz
von mindestens 10 Millionen
Euro haben. Der Nachweis über
die Durchführung eines Energieaudits
muss gemeinsam mit
der Erfüllung des Investitionserfordernisses
innerhalb von
12 Monaten ab Erhalt der Entlastungssumme
erfolgen.