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CO2 Rückvergütung

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27.05.2026 | von Mag. Erik Graham

Antragsfrist für das Jahr 2025 nicht vergessen!

Stromkosten Glashaus.jpg © LK Wien
© LK Wien

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in einem klar definierten Zeitraum: Vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2026 können Betriebe ihre Anträge einreichen.

Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf ein mögliche CO₂ Rückvergütung für das Jahr 2025.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind energieintensive Betriebe, insbesondere im Gartenbau, die durch CO₂-Abgaben für Energieträger, die für Heizzwecke verwendet werden (zB. Erdgas, Heizöl) überdurchschnittlich belastet sind. Konkret gilt: Die CO₂-Abgaben müssen mehr als 0,5 % des Nettoproduktionswerts betragen. Der Nettoproduktionswert wird berechnet als Umsatz minus Vorleistungen (ohne Kosten für Arbeitskräftegestellung). Diese Kennzahl ist entscheidend dafür, ob ein Betrieb als energieintensiv eingestuft wird und somit Anspruch auf die Entlastung hat.

Höhe der Rückvergütung

Betriebe können eine Rückerstattung von 45 % der bezahlten CO₂-Abgaben erhalten. Dazu zählen insbesondere CO2-Abgaben auf Energieträger wie Erdgas und Heizöl. Je nach Einzelfall kann die Auszahlung aliquotiert, also anteilig gekürzt, werden. Eine wichtige Einschränkung ist dabei, dass keine Antragstellung möglich ist, wenn im Rahmen des Mehrfachantrags bereits eine Agrardieselvergütung (als Antrag „Rückvergütung CO₂- Bepreisung gemäß § 25 NEHG 2022“ betitelt) beantragt wurde.

Wie funktioniert die Antragstellung

Ein Antrag auf Entlastung der CO₂-Abgaben für das Jahr 2025 ist beim Zollamt Österreich, mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel, elektronisch einzubringen. Dabei wird auf der Plattform NEIS (Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem) ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung gestellt. Um einen Antrag stellen zu können, muss man sich zunächst auf dieser Internet-Plattform als „Entlastungsmaßnahmenteilnehmer für energieintensive Betriebe“ registrieren. Im Antrag enthalten sein müssen: die Angabe, dass eine Entlastung für einen energieintensiven Betrieb angesucht wird, die getätigten Umsätze des Betriebes, die Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), der Nettoproduktionswert, die tatsächlich entrichteten CO₂-Abgaben inklusive den Nachweisen darüber (zB. Rechnungen), der Name und die Anschrift des Antragstellers, der Name des Betriebs für den die Entlastung beantragt wird sowie ein Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters, darüber dass die inhaltlichen und formellen Angaben des Antrages richtig sind. Nicht im Antrag enthalten sein müssen die sogenannten reinvestierten Klimaschutzmaßnahmen.

Verpflichtung zu Reinvestition

Ein zentraler Bestandteil der CO₂-Rückvergütung ist die Verpflichtung zur nachhaltigen Investition. 80 % der erhaltenen Rückvergütung müssen in Klimaschutzmaßnahmen investiert werden. Klimaschutzmaßnahmen sind all jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs, zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen bzw. zur Verringerung des Energieverbrauchs führen, wobei keine konkrete Menge an Treibhausgas- bzw. Energieeinsparung verlangt wird. Denkbare Beispiele für Klimaschutzmaßnahmen sind etwa Energie- und Schattierschirme, Biomasseheizanlagen, Belichtungsanlagen mit LED-Technologie, eine generelle Heizungsoptimierung, Wärmerückgewinnungen oder E-Fahrzeuge. Dabei ist eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten denkbar. Der Nachweis über die Umsetzung dieser Maßnahmen muss innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung erbracht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, droht eine Rückzahlung der Entlastungsmaßnahme. In begründeten Fällen kann jedoch eine Fristverlängerung beantragt werden. Nicht angerechnet werden können bereits in der Vergangenheit getätigte Investitionen sowie reine Konzepte oder Energieaudits ohne tatsächliche Umsetzung.

Energieaudit - Verpflichtung

All jene Betriebe welche eine CO₂-Entlastungsmaßnahme erhalten und in den vorangegangen drei Jahren einen durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, also ungefähr 2770 MWh, hatten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet. Dasselbe gilt für Betriebe, welche mindestens 50 Beschäftigte und zusätzlich einen Umsatz von mindestens 10 Millionen Euro haben. Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits muss gemeinsam mit der Erfüllung des Investitionserfordernisses innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der Entlastungssumme erfolgen.
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