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Corona - Härtefallfonds: Neuerungen für die Land- und Forstwirtschaft

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von DI Reinhard Kern

aktualisiert am: 28. Juli, 12 Uhr

Aktuell läuft die 2. Phase des COVID-19-Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Eine überarbeitete Richtlinie, mit zusätzlichen Maßnahmen und einer Ausweitung der Antragsberechtigten steht nunmehr als Basis für die weitere Antragstellung zur Verfügung.

Welche zusätzlichen Maßnahmen wurden geschaffen?

Eine Ausweitung der Unterstützungsmaßnahmen von drei auf sechs Monate ist eine der wesentlichen Verbesserungen, die mit der Richtlinienadaption erreicht wurde. Unterstützungen können für insgesamt sechs Monate (bisher drei Monate) beantragt werden. Der Betrachtungszeitraum wird dabei von drei (aus sechs) Monaten auf sechs (aus neun) Monaten erweitert. Ansuchen können nunmehr für die Betrachtungszeiträume von 16. März 2020 bis 15. Dezember 2020 monatsweise gestellt werden.

Neu - Comeback-Bonus

Es wird darüber hinaus ein Comeback-Bonus in Höhe von 500 € pro Monat und somit von max. 3.000 Euro pro Bewirtschafter (für sechs Antragsmonate) ausbezahlt. Dieser Bonus gilt für alle, die in Phase 2 anspruchsberechtigt sind. Bei bereits abgeschlossenen Ansuchen erfolgt diese zusätzliche Auszahlung automatisch und bedarf keiner besonderen Beantragung durch den Förderwerber. Bei Nebeneinkünften und Versicherungsleistungen ab 2.000 € steht der Comeback-Bonus nicht zu und wird hier somit auch nicht ausbezahlt.

Aufstockung bei Minimalbeträgen

Bei Personen, die durch die Gegenrechnung von Nebeneinkünften und Versicherungsleistungen von über 1.500 € einen Förderbetrag von unter 500 € monatlich erhalten haben oder erhalten würden, wird dieser zukünftig automatisch auf jeweils 500 € pro Betrachtungszeitraum aufgestockt, es handelt sich somit um einen Sockelbetrag, der jedenfalls bei Vorliegen aller relevanter Voraussetzungen zur Auszahlung gelangt. Bei bereits abgeschlossenen Ansuchen erfolgt diese zusätzliche Auszahlung automatisch. Bei Nebeneinkünften und Versicherungsleistungen ab 2.000 € ist eine Aufstockung nicht möglich. Bei coronabedingtem Umsatzeinbruch können Bewirtschafter somit zukünftig bis zu 15.000 € insgesamt erhalten (darin enthalten bis zu 3.000 € Comeback-Bonus); die Mindestauszahlung beträgt daher pro Monat (inklusive Aufstockung bei Minimalbeträgen und Comeback-Bonus) 1.000 €.

Welche Betriebszweige werden unterstützt?

  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
  • Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie Christbaumkulturen (hinsichtlich Fremdarbeitskosten)
  • Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)
  • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie (auch an den spezialisierten Großhandel), Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
  • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z.B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
  • Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber nicht mehr abgeholt werden kann.

Jungunternehmerregelung erweitert!

Die pauschale Förderung von Jungunternehmern gilt nun auch für Jungunternehmer, die einen neuen Wirtschaftszweig seit 2019 führen. Konkret bedeutet das, dass im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres noch keine Tätigkeit im neuen Wirtschaftszweig aufgenommen worden ist.

Wurde der Betrieb übernommen, kann zwischen zwei Optionen gewählt werden:
  • herkömmliche Berechnung des Umsatzentgangs mit den Umsätzen des Vorgängers oder
  • bis zu 500 Euro Pauschalbetrag pro Ansuchen

Welche Kriterien müssen vorliegen um eine Förderung zu erhalten?

Ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres oder
ein mindestens 50 %-iger Preisverlust aufgrund des Qualitätsverlustes bei Sägerundholz oder eine Kostenerhöhung von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften als Jungunternehmerin/Jungunternehmer, wenn in den Betriebszweigen ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% vorliegt. Diese Regelung ist unverändert.

Erleichterung bei den Anspruchsvoraussetzungen

Erfasst sind nun auch erstmalig Bewirtschafter, die nur in der Pensionsversicherung nach BSVG pflichtversichert sind (Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und/ oder Pensionsversicherung nach dem BSVG), auch der Almausschank ist förderfähig. Bei den Direktvermarktern ist auch neben dem Verkauf an Endkunden, die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung der Verkauf an den spezialisierten Großhandel bei der Umsatz-/Einkünftedifferenzermittlung von Relevanz.

Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten, Seminarbäuerinnen und Urlaub am Bauernhof-Betriebe, sind - abweichend von den anderen anspruchsberechtigten Gruppen - nun auch förderfähig, wenn die Bewirtschafter für diese konkreten Aktivitäten nicht der Versicherung nach BSVG unterliegen.

Wie funktioniert die Abwicklung?

Die Agrarmarkt Austria (AMA) wickelt den Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft ab. Der Antrag für die Förderung der Phase 2 kann über die Agrarmarkt Austria (AMA) auf www.eama.at  gestellt werden.

Neben dem PIN-Code ist es auch möglich mit der Handy-Signatur ins Serviceportal www.eama.at  einzusteigen. Voraussetzungen für die Beantragung sind eine LFBIS-Nummer der Statistik Austria und eine Registrierung bei der AMA. Bei allen registrierten Bewirtschaftern sind die Stammdaten zum Betrieb im EDV-System hinterlegt. Wer noch keinen PIN-Code hat, kann diesen unter https://services.ama.at/servlet/pincodevergessen anfordern. Der PIN-Code wird umgehend per Post zugesandt. Die möglichen Registrierungsstellen der Handy-Signatur sind auf www.handy-signatur.at  aufgelistet.

Über den Reiter „LE-Projekte“ kommen Sie zur Antragsstellung. Durch Klicken auf „Erfassung Förderungsantrag“ gelangen Sie direkt in die Maske zur Antragserfassung betreffend Härtefallfonds.

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