Dürre 2026 - Unterstützung für landwirtschaftliche Betriebe - Zinsenzuschuss für Betriebsmittelkredite
Die Sonderrichtlinie ist unter
https://www.bmluk.gv.at/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-inoesterreich/sonderrichtlinietrockenheit2026.html
sowie im Anhang des Artikels.
Die anhaltende Trockenheit im Jahr 2026 stellt viele landwirtschaftliche Betriebe vor große wirtschaftliche Herausforderungen. Um die Liquidität der Betriebe zu sichern, hat das BMLUK zwei Entlastungsmaßnahmen geschaffen: einen Zinsenzuschuss für Betriebsmittelkredite sowie die Möglichkeit einer außerordentlichen Stundung von Agrarinvestitionskrediten (AIK). Die Antragstellung erfolgt über die Landwirtschaftskammer Wien.
Zinsenzuschuss für Betriebsmittelkredite
Landwirtschaftliche Betriebe können für die Finanzierung von Betriebsmitteln wie Futtermittel, Saatgut, Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel einen geförderten Betriebsmittelkredit in Anspruch nehmen.
Wer kann die Förderung beantragen?
Förderwerbende können sein:
Wichtige Kreditvoraussetzungen
Die förderfähige Darlehenshöhe liegt zwischen 5.000 Euro und 75.000 Euro. Förderbar sind Betriebsmittelkredite mit einer Laufzeit von einem, zwei oder drei Jahren. Sollte aufgrund der außergewöhnlichen betrieblichen Situation ein höherer Finanzierungsbedarf bestehen, kann auch ein Kredit über 75.000 Euro aufgenommen werden. Der Zinsenzuschuss wird jedoch nur bis zur jeweils ermittelten betrieblichen Obergrenze gewährt. Für darüber hinausgehende Kreditbeträge sind die Zinsen vom Betrieb selbst zu tragen.
Förderfähig sind Kredite, die ab dem 1. Juli 2026 abgeschlossen wurden und die Voraussetzungen der Sonderrichtlinie erfüllen. Der vereinbarte Bruttozinssatz darf dabei maximal 3,9 % betragen. Kredite mit einem höheren Zinssatz können nicht gefördert werden. Pro förderfähigem Betrieb mit eigener Betriebsnummer kann jeweils ein Betriebsmittelkredit beantragt und gefördert werden.
Förderhöhe
Der Zinsenzuschuss beträgt:
Für Gartenbaubetriebe kommt aufgrund fehlender Versicherungsmöglichkeit gegen Dürre nur der niedrigere Darlehenszinssatz von 2,5 % zur Anwendung.
Die Abrechnung des Zinsenzuschusses erfolgt direkt im Wege der Kreditinstitute. Das Kreditinstitut verrechnet der antragstellenden Person nur die Differenz zwischen dem Zinsenzuschuss und dem maximalen Zinssatz von 3,9%
Förderfähige Kredithöhe
Die maximal förderfähige Kredithöhe richtet sich nach dem Umfang des Betriebes auf Basis des MFA 2025:
De-minimis-Regelung
Die Fördermaßnahme wird als agrarische De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. Die De-minimis-Obergrenze beträgt innerhalb von drei Jahren insgesamt 50.000 Euro je Betrieb. Daher ist es notwendig, dass die antragstellende Person Angaben über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen macht. De-Minimis-Förderungen werden im Genehmigungsschreiben immer als solche ausgewiesen. In Wien fällt darunter zB. das Bio-Aktionsprogramm 2022+.
Antragstellung Betriebsmittelkredit
Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Voraussetzung ist ein entsprechender Kreditvertrag mit einem in Österreich niedergelassenen Kreditinstitut. Förderanträge können bis spätestens 31. März 2027 eingebracht werden.
Die Einreichung kann unter folgendem Link vorgenommen werden:
https://eformular.lk-noe.at/app/r/extern/trokred-2026
Sie füllen die Daten im Online-Formular aus und laden diese herunter. Optional können Sie die Formulare auch herunterladen und direkt am PC oder händisch ausfüllen. Das angefertigte Förderansuchen ist zu unterschreiben und die Bestätigung der Darlehensvergabe vom Bankinstitut zu unterfertigen. Anschließend sind beide Dokumente mit optional notwendigen Nachweisen (u.a. Bestätigung der Österreichischen Hagelversicherung für eine geplante Versicherung im Jahr 2027) entweder im Antragssystem hochzuladen (Freischaltung erst in ca. 14 Tagen) oder an foerderung@lk-wien.at zu senden.
Genehmigung und Zuzählung
Die Entscheidung über das Förderungsansuchen erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Wien als Förderungsabwicklungsstelle. Nach Genehmigung wird das Kreditinstitut zur Auszahlung des Darlehens ermächtigt. Die förderwerbenden Personen werden gesondert über die Entscheidung zum Förderansuchen informiert.
Die Zuzählung des Kredites als geförderter Kredit darf durch das Kreditinstitut erst nach dieser schriftlich erteilten Auszahlungsermächtigung der Förderungsabwicklungsstelle erfolgen. Für bereits vor der Erlassung der Sonderrichtlinie abgeschlossenen Darlehensverträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, wird die Auszahlungsermächtigung rückwirkend erteilt.
Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer Wien
Die Landwirtschaftskammer Wien unterstützt Sie gerne bei der Antragstellung für die Betriebsmittelkredite.
https://www.bmluk.gv.at/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-inoesterreich/sonderrichtlinietrockenheit2026.html
sowie im Anhang des Artikels.
Die anhaltende Trockenheit im Jahr 2026 stellt viele landwirtschaftliche Betriebe vor große wirtschaftliche Herausforderungen. Um die Liquidität der Betriebe zu sichern, hat das BMLUK zwei Entlastungsmaßnahmen geschaffen: einen Zinsenzuschuss für Betriebsmittelkredite sowie die Möglichkeit einer außerordentlichen Stundung von Agrarinvestitionskrediten (AIK). Die Antragstellung erfolgt über die Landwirtschaftskammer Wien.
Zinsenzuschuss für Betriebsmittelkredite
Landwirtschaftliche Betriebe können für die Finanzierung von Betriebsmitteln wie Futtermittel, Saatgut, Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel einen geförderten Betriebsmittelkredit in Anspruch nehmen.
Wer kann die Förderung beantragen?
Förderwerbende können sein:
- natürliche Personen,
- im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften,
- juristische Personen oder Personenvereinigungen, sofern sie einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
Wichtige Kreditvoraussetzungen
Die förderfähige Darlehenshöhe liegt zwischen 5.000 Euro und 75.000 Euro. Förderbar sind Betriebsmittelkredite mit einer Laufzeit von einem, zwei oder drei Jahren. Sollte aufgrund der außergewöhnlichen betrieblichen Situation ein höherer Finanzierungsbedarf bestehen, kann auch ein Kredit über 75.000 Euro aufgenommen werden. Der Zinsenzuschuss wird jedoch nur bis zur jeweils ermittelten betrieblichen Obergrenze gewährt. Für darüber hinausgehende Kreditbeträge sind die Zinsen vom Betrieb selbst zu tragen.
Förderfähig sind Kredite, die ab dem 1. Juli 2026 abgeschlossen wurden und die Voraussetzungen der Sonderrichtlinie erfüllen. Der vereinbarte Bruttozinssatz darf dabei maximal 3,9 % betragen. Kredite mit einem höheren Zinssatz können nicht gefördert werden. Pro förderfähigem Betrieb mit eigener Betriebsnummer kann jeweils ein Betriebsmittelkredit beantragt und gefördert werden.
Förderhöhe
Der Zinsenzuschuss beträgt:
- 2,5 % des Darlehenszinses oder
- 2,75 %, wenn für 2026 eine Dürreversicherung besteht oder für 2027 neu abgeschlossen wird.
Für Gartenbaubetriebe kommt aufgrund fehlender Versicherungsmöglichkeit gegen Dürre nur der niedrigere Darlehenszinssatz von 2,5 % zur Anwendung.
Die Abrechnung des Zinsenzuschusses erfolgt direkt im Wege der Kreditinstitute. Das Kreditinstitut verrechnet der antragstellenden Person nur die Differenz zwischen dem Zinsenzuschuss und dem maximalen Zinssatz von 3,9%
Förderfähige Kredithöhe
Die maximal förderfähige Kredithöhe richtet sich nach dem Umfang des Betriebes auf Basis des MFA 2025:
- 750 € je Hektar Acker- und Grünland
- 4.500 € je Hektar Sonderkulturfläche (z. B. Obst-, Wein-, Gartenbau oder Feldgemüse)
De-minimis-Regelung
Die Fördermaßnahme wird als agrarische De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. Die De-minimis-Obergrenze beträgt innerhalb von drei Jahren insgesamt 50.000 Euro je Betrieb. Daher ist es notwendig, dass die antragstellende Person Angaben über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen macht. De-Minimis-Förderungen werden im Genehmigungsschreiben immer als solche ausgewiesen. In Wien fällt darunter zB. das Bio-Aktionsprogramm 2022+.
Antragstellung Betriebsmittelkredit
Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Voraussetzung ist ein entsprechender Kreditvertrag mit einem in Österreich niedergelassenen Kreditinstitut. Förderanträge können bis spätestens 31. März 2027 eingebracht werden.
Die Einreichung kann unter folgendem Link vorgenommen werden:
https://eformular.lk-noe.at/app/r/extern/trokred-2026
Sie füllen die Daten im Online-Formular aus und laden diese herunter. Optional können Sie die Formulare auch herunterladen und direkt am PC oder händisch ausfüllen. Das angefertigte Förderansuchen ist zu unterschreiben und die Bestätigung der Darlehensvergabe vom Bankinstitut zu unterfertigen. Anschließend sind beide Dokumente mit optional notwendigen Nachweisen (u.a. Bestätigung der Österreichischen Hagelversicherung für eine geplante Versicherung im Jahr 2027) entweder im Antragssystem hochzuladen (Freischaltung erst in ca. 14 Tagen) oder an foerderung@lk-wien.at zu senden.
Genehmigung und Zuzählung
Die Entscheidung über das Förderungsansuchen erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Wien als Förderungsabwicklungsstelle. Nach Genehmigung wird das Kreditinstitut zur Auszahlung des Darlehens ermächtigt. Die förderwerbenden Personen werden gesondert über die Entscheidung zum Förderansuchen informiert.
Die Zuzählung des Kredites als geförderter Kredit darf durch das Kreditinstitut erst nach dieser schriftlich erteilten Auszahlungsermächtigung der Förderungsabwicklungsstelle erfolgen. Für bereits vor der Erlassung der Sonderrichtlinie abgeschlossenen Darlehensverträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, wird die Auszahlungsermächtigung rückwirkend erteilt.
Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer Wien
Die Landwirtschaftskammer Wien unterstützt Sie gerne bei der Antragstellung für die Betriebsmittelkredite.
Kontakt
-
Christina Friesenecker, BSc
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
christina.friesenecker@lk-wien.at
T +43 5 0259 11143
M +43 664 60259 11143
F +43 5 0259 11121