Das ist beim Bewirtschafterwechsel zu beachten
Meldepflicht und Fristen
Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse müssen der AMA - wie auch gesondert bei der SVS oder der Finanzbehörde - binnen vier Woche ab Wirksamkeitsbeginn, jedoch jedenfalls rechtzeitig vor der nächsten Antragstellung gemeldet werden. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Todesfall) wird ein anderes Datum akzeptiert. Keinesfalls darf der Wirksamkeitsbeginn für den Bewirtschafterwechsel (BWW) vor einem bereits gestellten Antrag des bisherigen Bewirtschafters liegen. Eine verspätete Meldung eines bereits stattgefundenen Bewirtschafterwechsels kann zum Verlust eines Beihilfeanspruches führen, wenn durch die verspätete Meldung der neue Bewirtschafter den Antrag nicht zeitgerecht einreichen kann.
Bearbeitungszeit einrechnen
Besonders im Zuge der Online-Antragstellung müssen die Bearbeitungszeit in der AMA oder die Verzögerungen am Postweg eingeplant werden. Es empfiehlt sich mindestens einen Monat vor Antragsfrist des jeweiligen MFAs das korrekt und vollständig ausgefüllte BWW-Formular auf der zuständigen Landwirtschafskammer auf Bezirksebene abzugeben. Die Angaben müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und mit den Angaben bei anderen Institutionen (SVS oder Finanzbehörde) übereinstimmen. Weitere Geschäftspartner wie z. B. Biokontrollverband, Molkerei etc. müssen ebenfalls über den BWW in Kenntnis gesetzt werden.
Teilung und Neubildung
Betriebsteilungen, Betriebsneugründungen und Übernahme von zusätzlichen Betriebsstätten sind wie BWW mit dem Formular “Bewirtschafterwechsel“ bekannt zu geben und folgen denselben Fristen. Eine Betriebsteilung muss mit tatsächlichen Veränderungen in der Bewirtschaftung einhergehen und darf keinesfalls erfolgen, nur um beihilferelevante Bedingungen (z. B. Obergrenzen) zu umgehen.
Neu: Zugriffsfreigabe auf MFA des Vorbewirtschafters
Die vollumfängliche Nutzung von eAMA ist mittels Handy-Signatur unmittelbar nach Freischaltung durch die AMA möglich, in weitere Folge erfolgt die Zusendung des eAMA-PIN-Codes am Postweg, womit mit Ausnahme der Antragsabsendung alle Funktionen des eAMAs genutzt werden können. Bei einem BWW mit Wirksamkeitsbeginn ab 3. November 2022 kann der aktuelle Bewirtschafter seinem Nachfolger das Recht einräumen, in die zwei von ihm zuletzt gesendeten Mehrfachanträge, ab dem Mehrfachantrag 2023, Einsicht zu nehmen bzw. diese zu bearbeiten. Eine MFA-Freigabe ist jedoch nur für BWW ohne (nachträgliche) Betriebsstrukturänderung wirksam. Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn Betriebsstätten verknüpft oder entknüpft bzw. wenn Haupt- und Teilbetrieb getauscht werden.
Der frühere Bewirtschafter kann nach einem BWW nicht mehr ins eAMA einsteigen und auf seine Daten und Anträge zugreifen. Sollten Korrekturen von nicht freigegebenen Anträgen des Vorbewirtschafters nötig sein, muss der Vorbewirtschafter dies persönlich über die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene veranlassen.
Sonstige Überlegungen zum Bewirtschafterwechsel
- Umsatzsteueroption: Sofern der neue Bewirtschafter weiterhin an der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung teilnehmen möchte, muss er dies beim zuständigen Finanzamt melden.
- Landwirtschaftliche Investitionsförderung: Der neue Bewirtschafter muss bei bestehender Behaltepflicht (fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens) die weitere Nutzung des Investitionsgutes sicherstellen und in die bestehenden Verpflichtungen (z. B. AIK-Darlehen) eintreten. Dies schließt auch ein, dass er die Fördervoraussetzungen erfüllt.
- Junglandwirte-Top-up sowie Niederlassungsprämie: Antragstellung spätestens im Antragsjahr, welches dem der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgt.
- Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Erstniederlassung!
Hilfestellung der Landwirtschaftskammer
Da es sich bei einem Bewirtschafterwechsel um eine komplexe Angelegenheit handeln kann, wird die Inanspruchnahme der Hilfestellung durch die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene empfohlen. Die Mitarbeiter/innen stehen Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.