Die Wiener Märkte
Mehrere Wiener Gartenbaubetriebe,
welche ihre Ware (Gemüse
bzw. Zierpflanzen) auf
einem Wiener Markt direkt
vermarkten, haben die Landwirtschaftskammer
Wien auf
gewisse Umstände hingewiesen
und baten um Klärung und
Unterstützung bezüglich einiger
Fragen und Anliegen. Die
Landwirtschaftskammer Wien
wandte sich entsprechend an
die Stadt Wien, wobei insbesondere
auf die benötigte Planungs-
und Rechtssicherheit
für jene Wiener Gartenbaubetriebe,
welche auf die Direktvermarktung
ihrer erzeugten
Ware angewiesen sind, hingewiesen
wurde. Folgende Erkenntnisse
konnten gemacht
werden, welche für alle Wiener
Märkte relevant sind.
Vergabe der Marktstände
Laut Wiener Marktordnung
2018 werden Landwirtschaftliche
Produzenten grundsätzlich
bevorzugt in der Vergabe
von Marktplätzen. Auf allen
Wiener Märkten, die über entsprechende
unbebaute Freiflächen
verfügen, werden Standplätze
vorrangig an diese vergeben.
Erst nach dieser vorrangigen
Zuweisung werden
verbleibende Plätze an andere
Marktfahrer:innen oder Gewerbetreibende
vergeben Eine
Bevorzugung von Wiener Produzent:
innen gegenüber Landwirtschaftlichen
Produzent:innen
aus anderen Ländern sei
jedoch aus Sicht der Stadt Wien
nicht zulässig.
Produzentennachweis
Der Produzentennachweis
muss neben den Personaldaten,
Lage, Art und Größe des
landwirtschaftlichen Betriebes
sowie die Art der Erzeugnisse
enthalten. Bei einer Kontrolle
kann so sichergestellt werden,
dass es sich wirklich um Landwirtschaftliche
Produzenten
handelt. Produzent:innen haben
den Produzentennachweis
stets mitzuführen. Nicht
deutschsprachige Produzentennachweise
müssen deutschsprachig
übersetzt werden.
Die Angaben über den Betrieb
müssen von der örtlich zuständigen
Stelle des Herkunftslandes
bestätigt werden. Diese Bestätigung
darf nicht länger als
ein Jahr zurückliegen.
Zuweisungsdauer eines Marktstandes
Im Sinne einer Förderung der Regionalen Vermarktung
lokal produzierter Lebensmittel,
sowie einer langfristigen
Planungs- und Rechtssicherheit
für die betroffenen Wiener
Gartenbaubetriebe, bat die
Landwirtschaftskammer Wien
um längerfristige Zuweisungsmöglichkeiten
bzw. Zusicherungen
der Marktplätze. Zudem
wurde auf Unklarheiten
bei Anträgen für die Verlängerung
der Marktstände hingewiesen
sowie um automatische
Verlängerung der bereits zugewiesenen
Marktplätze ersucht.
Aufgrund der Marktordnung,
können Marktplatzzuweisungen
auf unverbauten
Flächen nur befristet auf maximal
2 Jahre, bei erstmaliger
Zuweisung auf maximal 5 Jahre
erfolgen. Diese Zuweisungen
enden automatisch mit Ablauf
der festgelegten Frist. Eine automatische
Verlängerung sei
laut Stadt Wien nicht möglich,
da dies einer unbefristeten Zuweisung
gleichkäme und somit
dem Prinzip der zeitlichen Befristung
widersprechen würde.
Empfohlen wurde daher, rechtzeitig
vor Ablauf der aktuellen
Zuweisung bei der Marktverwaltung
ein neues Ansuchen
um Zuweisung zu stellen, damit
eine durchgehende Nutzung
ohne Unterbrechung gewährleistet
werden könne.
Weitergabe an Familienangehörige?
Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung
und längerfristigen
Planungs- und Vermarktungssicherheit
wünschten
sich betroffene Wiener Gartenbaubetriebe
eine Möglichkeit
für Familienangehörige, welche
den betroffenen Betrieb
übernehmen, direkt in den
Zuweisungsbescheid eintreten
zu können, um nicht ein neuerliches
Zuweisungsverfahren
auszulösen. Nach der Marktordnung
und Auskunft der
Stadt Wien könne ein unwiderruflicher
Verzicht auf eine
bestehende Marktplatzzuweisung
abgegeben werden. Dabei
kann der Eintritt des Verzichts
an die Bedingung gebunden
werden, dass die Nachfolge
durch das Kind bzw. das Enkelkind
der oder des Berechtigten
anzutreten ist. Die Begünstigte
Person (Kind, Enkelkind) muss
innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen
der Verzichtserklärung
einen entsprechenden Antrag
auf Zuweisung des Stellplatzes
stellen. Dabei ist aber zu beachten,
dass laut Marktordnung
auch in diesem Fall ein neues
Zuweisungsverfahren erforderlich
ist. Eine direkte Übertragung
ist leider nicht möglich.
Gebühren
Die Landwirtschaftskammer
Wien bat darum, dass bei den
zugewiesenen Marktständen
nur jene Tage bezahlt werden
sollten, an welchen der Stand
auch tatsächlich genutzt wird
bzw. sollte zumindest nicht die
gesamte Gebühr für nicht genutzte
Tage verrechnet werden,
da häufig aufgrund der jeweiligen
Erntebedingungen, welche
wesentlich vom Klima abhängig
sind, keine Möglichkeit
gegeben ist den Markt täglich
zu beliefern. Der Bitte, bei zugewiesenen
Marktständen nur
jene Tage zu bezahlen an welchen
der Stand auch tatsächlich
genutzt wird, sei aufgrund
der Bestimmungen des Marktgebührentarifs
2018, bei Vergaben
die für einen bestimmten
Zeitraum, also nicht tageweise
erfolgen, nicht möglich. Bei tageweisen
Vergaben würde hingegen
immer nur der jeweilige
Markttag in Rechnung gestellt.
Auch wenn nicht alle Antworten endgültig zufriedenstellend sind, dürfte nun zumindest etwas mehr Klarheit im Zusammenhang mit den Formalitäten für Wiener Marktstände herrschen. Die Landwirtschaftskammer Wien setzt sich auch weiterhin für die stets benötigte Planungsund Rechtssicherheit der Wiener Gartenbaubetriebe ein und steht für Fragen gerne zur Verfügung.
Auch wenn nicht alle Antworten endgültig zufriedenstellend sind, dürfte nun zumindest etwas mehr Klarheit im Zusammenhang mit den Formalitäten für Wiener Marktstände herrschen. Die Landwirtschaftskammer Wien setzt sich auch weiterhin für die stets benötigte Planungsund Rechtssicherheit der Wiener Gartenbaubetriebe ein und steht für Fragen gerne zur Verfügung.