Direktzahlungen & ÖPUL
Am 21. Dezember 2023 wurden
seitens der Agrarmarkt
Austria die Direktzahlungen
2023 zu 100 Prozent, die Ausgleichzulage
und ÖPUL (ausgenommen
die Prämien für
die Maßnahme Begrünung -
Zwischenfruchtanbau) zu 75
Prozent ausbezahlt. Die Nachzahlung
der restlichen 25 Prozent
der Prämien für ÖPUL
und AZ bzw. 100 Prozent der
Prämien für die ÖPUL-Maßnahme
Begrünung - Zwischenfruchtanbau
ist zukünftig jeweils
im Juni des Folgejahres
geplant - für den MFA 2023
wird das im Juni 2024 sein.
Neben der Hauptberechnung
von Direktzahlungen, ÖPUL
und AZ des Antragsjahres 2023
wurden mit diesem Datum
auch noch Nachberechnungen
für Förderungen der alten
Programmperiode, sowie der
Stromkostenzuschuss Stufe 2
(Nachweisverfahren) und die
Soforthilfemaßnahme für Erzeuger
in den Agrarsektoren
2023 durchgeführt. Die CO2-
Rückvergütung für die Jahre
2022 und 2023 ist für Juni 2024
geplant.
Bescheide und Mitteilungen
Die Bescheide und Mitteilungen
zu den Direktzahlungen
und Ausgleichzahlungen
für ÖPUL und AZ - Antragsjahr
2023 werden von der AMA
am 10. Jänner 2024 versendet.
Die elektronische Zustellung
der Bescheide und Mitteilungen
erfolgt über „MeinPostkorb“
des Unternehmensserviceportals
(https://www.usp.gv.at). Alle betroffenen Antragstellerinnen
und Antragsteller
werden darüber per E-Mail verständigt.
Es wird empfohlen, die in den Bescheiden ausgewiesenen Prämien (z.B. die Basisprämie, den Junglandwirte- Zuschlag) oder die in den ÖPUL- und AZ-Mitteilungen angeführten Ausgleichszahlungen umgehend auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin genau zu überprüfen. Sollten berechtigte Einwände zu diesen Berechnungen und Auszahlungen vorliegen, so kann innerhalb der geltenden Fristen Beschwerde oder Einspruch erhoben werden.
Es wird empfohlen, die in den Bescheiden ausgewiesenen Prämien (z.B. die Basisprämie, den Junglandwirte- Zuschlag) oder die in den ÖPUL- und AZ-Mitteilungen angeführten Ausgleichszahlungen umgehend auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin genau zu überprüfen. Sollten berechtigte Einwände zu diesen Berechnungen und Auszahlungen vorliegen, so kann innerhalb der geltenden Fristen Beschwerde oder Einspruch erhoben werden.
Bescheidbeschwerde
Gegen einen Bescheid kann
innerhalb von vier Wochen
ab Zustellung eine Beschwerde
bei der AMA entweder schriftlich,
online im eAMA oder im
Wege der Landwirtschaftskammer
eingebracht werden. Wurde
bereits eine Beschwerde zu
einem vorliegenden Sachverhalt
eingebracht und wiederspricht
der neue Bescheid dem
Verständnis des Landwirten,
so kann bei Bedarf ein Antrag
auf Vorlage der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht
(BVwG) gestellt werden (Vorlageantrag).
Die Frist für einen
derartigen Vorlageantrag beträgt
jedoch nur zwei Wochen
nach Zustellung des Bescheides.
Die jeweils gültige Frist für
eine Beschwerde bzw. einen
Vorlageantrag ist in der Rechtsmittelbelehrung
des Bescheides
konkret angedruckt und
muss ausnahmslos eingehalten
werden.
Einspruch zur ÖPUL oder AZ-Auszahlung
ÖPULoder
AZ-Auszahlung
Liegen zu den ÖPUL- bzw.
AZ-Mitteilungen berechtigte
Einwände vor, so kann ebenfalls
innerhalb von vier Wochen
ein Einspruch entweder
schriftlich, online im eAMA
oder im Wege der Landwirtschaftskammer
Wien eingebracht
werden.
Nicht zustande gekommene Maßnahmen
In der ÖPUL-Mitteilung wird
auch angeführt, wenn eine
ÖPUL-Maßnahme 2023 nicht
gültig zustande gekommen
ist. In diesen konkreten Fällen
kann die betreffende Maßnahme
auch noch im Jänner 2024
- umgehend nach Zustellung
der ÖPUL-Mitteilung - für den
MFA 2024 nachbeantragt werden.
Für Fragen und Hilfestellungen steht Ihnen Ing. Philipp Prock unter der Telefonnummer 01/587 95 28-24 bzw. per Mail unter philipp.prock@lk-wien.at gerne zur Verfügung.
Für Fragen und Hilfestellungen steht Ihnen Ing. Philipp Prock unter der Telefonnummer 01/587 95 28-24 bzw. per Mail unter philipp.prock@lk-wien.at gerne zur Verfügung.