Einzelunternehmen versus GesbR
Die Wahl der geeigneten
Rechtsform für einen landwirtschaftlichen
Betrieb hängt stark
von den individuellen Gegebenheiten
und Zielsetzungen ab.
Häufig genutzte Modelle in Österreich sind das Einzelunternehmen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Häufig genutzte Modelle in Österreich sind das Einzelunternehmen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist insbesonders
geeignet für Einzelpersonen,
die den Betrieb selbstständig
führen möchten. Beim
Einzelunternehmen wird der
Betrieb von einer einzelnen Person
geführt. Dabei kann der Betrieb
entweder im Eigentum des
Unternehmers stehen oder auch
gepachtet sein. Der entscheidende
Punkt ist jedoch die unbeschränkte
Haftung: Der Inhaber
haftet mit seinem gesamten
Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten
des Betriebs.
Das Einzelunternehmen ist die
einfachste Form der Unternehmensführung.
Es bedeutet, dass
eine einzelne Person den Betrieb
führt und voll verantwortlich
ist.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Entscheidet man sich für die Zusammenarbeit
mehrerer Personen,
bietet sich die Gründung
einer GesbR an. Hierbei schließen
sich zwei oder mehr Personen
– muss nicht zwingend aus
der Familie sein – vertraglich zusammen,
um gemeinsam einen
land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zu führen. Obwohl
ein mündlicher oder
stillschweigender Vertrag
rechtlich möglich
ist, wird dringend
zu einem
schriftlichen Gesellschaftsvertrag
geraten, in
dem Rechte und
Pflichten klar geregelt
werden.
Eine GesbR besitzt
keine eigene
Rechtspersönlichkeit,
weshalb die einzelnen
Gesellschafter
unmittelbar für die Verbindlichkeiten
der Gemeinschaft
haften. Dabei wird der
Gesellschaftsanteil eines jeden
Mitglieds üblicherweise anhand
des eingebrachten Kapitals oder
auch anhand geleisteter Arbeit
bemessen. Dieser Anteil beeinflusst
sowohl die Gewinn- und
Verlustverteilung als auch die
Entscheidungsfindung innerhalb
der GesbR.
In einer GesbR sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Führung des Unternehmens berechtigt und verpflichtet. Bei alltäglichen Geschäften – wie dem Einkauf von Betriebsmitteln oder dem Verkauf der Ernte – kann jeder Gesellschafter eigenständig handeln. Für außergewöhnliche Investitionen, wie etwa den Erwerb eines Traktors oder den Bau einer neuen Arbeitshalle , ist jedoch die gemeinsame Zustimmung aller Beteiligten erforderlich.
In einer GesbR sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Führung des Unternehmens berechtigt und verpflichtet. Bei alltäglichen Geschäften – wie dem Einkauf von Betriebsmitteln oder dem Verkauf der Ernte – kann jeder Gesellschafter eigenständig handeln. Für außergewöhnliche Investitionen, wie etwa den Erwerb eines Traktors oder den Bau einer neuen Arbeitshalle , ist jedoch die gemeinsame Zustimmung aller Beteiligten erforderlich.
Haftung
Unabhängig von
der gewählten
Unternehmensform
bleibt die
Haftungsfrage
zentral. Während
beim Einzelunternehmen
der Unternehmer
allein mit
seinem gesamten Vermögen,
auch dem Privatvermögen,
haftet, sind bei einer
GesbR alle Mitglieder gesamtschuldnerisch
(auch mit dem
Privatvermögen) verantwortlich.
Für größere Projekte oder bei Beteiligung mehrerer externer Partner könnten andere Gesellschaftsformen wie die offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH oder Genossenschaften in Betracht gezogen werden, da hier Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung und zur Kapitalbeteiligung bestehen. Hier sollte jedenfalls auch ein Steuerberater eingebunden werden.
Die Besonderheiten dieser Rechtsformen werden in einem eigenen Rechtstipp gesondert dargelegt. Bei landwirtschaftlichen Betrieben dominieren in Österreich oft das Einzelunternehmen und die GesbR – insbesondere, wenn es sich um Familienbetriebe oder enge Partnerschaften handelt. Die Entscheidung sollte dabei nicht nur von der Größe des Betriebs, sondern auch von der Bereitschaft zur persönlichen Haftung und der gewünschten Flexibilität in der Geschäftsführung abhängen. Bei Fragen zur Entscheidungshilfe steht Ihnen die LK Wien (Rechtsabteilung) gerne zur Verfügung:
Für größere Projekte oder bei Beteiligung mehrerer externer Partner könnten andere Gesellschaftsformen wie die offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH oder Genossenschaften in Betracht gezogen werden, da hier Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung und zur Kapitalbeteiligung bestehen. Hier sollte jedenfalls auch ein Steuerberater eingebunden werden.
Die Besonderheiten dieser Rechtsformen werden in einem eigenen Rechtstipp gesondert dargelegt. Bei landwirtschaftlichen Betrieben dominieren in Österreich oft das Einzelunternehmen und die GesbR – insbesondere, wenn es sich um Familienbetriebe oder enge Partnerschaften handelt. Die Entscheidung sollte dabei nicht nur von der Größe des Betriebs, sondern auch von der Bereitschaft zur persönlichen Haftung und der gewünschten Flexibilität in der Geschäftsführung abhängen. Bei Fragen zur Entscheidungshilfe steht Ihnen die LK Wien (Rechtsabteilung) gerne zur Verfügung:
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1060 Wien
christian.reindl@lk-wien.at
T 01/587 95 28 - 27
M 0664/60 259 111 27
F 01/587 95 28 - 21
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