Festsetzung von Trinkgeldpauschalen im Buschenschank
Ab 1.7.2026 gelten für Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen, die im landwirtschaftlichen Buschenschank beschäftigt werden, bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen. Die Pauschalbeträge orientieren sich an jenen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe geltenden Beträge und entlasten Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen von Aufzeichnungspflichten.
Was versteht man unter Trinkgeld?
Trinkgeld ist ein Geldbetrag, der anlässlich der Arbeitsleistung Dienstnehmer:innen, Lehrlingen oder Pflichtpraktikant:innen von dritter Seite freiwillig zusätzlich zu dem Betrag gegeben wird, den diese für die Arbeitsleistung vom Dienstgeber erhalten. Erfasst sind auch Trinkgelder, die über ein Verteilsystem aufgeteilt werden.
Was versteht man unter einer Trinkgeldpauschale?
Bei einer Trinkgeldpauschale handelt es sich um eine pauschale Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge, die unabhängig von den tatsächlich vereinnahmten Trinkgeldern zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen ist.
Höhe der Trinkgeldpauschalen
Für Dienstnehmer:innen mit Inkasso beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat (30 Tage):
Für Dienstnehmer:innen ohne Inkasso beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat (30 Tage):
Für Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat (30 Tage):
Für Teilzeitkräfte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmer:innen ist als Trinkgeld der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote auf Cent gerundete Teilbetrag heranzuziehen.
Die Trinkgeldpauschale ist auch bei Abwesenheiten bis zu einem Monat (zB Krankenstand, Urlaub) zu berücksichtigen. Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat entfällt die Trinkgeldpauschale.
- im Jahr 2026: 65 Euro
- im Jahr 2027: 85 Euro
- im Jahr 2028: 100 Euro
Für Dienstnehmer:innen ohne Inkasso beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat (30 Tage):
- im Jahr 2026: 45 Euro
- im Jahr 2027: 45 Euro
- im Jahr 2028: 50 Euro
Für Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat (30 Tage):
- im Jahr 2026: 20 Euro
- im Jahr 2027: 20 Euro
- im Jahr 2028: 25 Euro
Für Teilzeitkräfte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmer:innen ist als Trinkgeld der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote auf Cent gerundete Teilbetrag heranzuziehen.
Die Trinkgeldpauschale ist auch bei Abwesenheiten bis zu einem Monat (zB Krankenstand, Urlaub) zu berücksichtigen. Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat entfällt die Trinkgeldpauschale.
Für wen gilt die Trinkgeldpauschale?
Die Trinkgeldpauschale gilt für alle Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen, die
Bei Inanspruchnahme der Trinkgeldpauschale sind für die Zwecke der Sozialversicherung keine Aufzeichnungen über das vereinnahmte Trinkgeld zu führen.
Ausgenommen von der Trinkgeldpauschale sind Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen, bei denen erhebliche Abweichungen von den pauschal festgesetzten Werten nach unten bestehen. Eine solche „erhebliche Abweichung“ nach unten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der festgesetzten Beträge liegen („opting-out“).
Sollten die Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen, so sind entsprechende Nachweise zu führen. Eine Möglichkeit ist, dass Dienstgeber:innen gegenüber Dienstnehmer:innen, Lehrlingen und Pflichtpraktikant:innen ein Annahmeverbot von Trinkgeld aussprechen bzw. vereinbaren (z.B. im Dienstvertrag oder durch gesonderte Vereinbarung). Dann muss keine Pauschale abgerechnet werden (sofern tatsächlich auch kein Trinkgeld angenommen wird). Sollte das tatsächliche Trinkgeld im jeweiligen Beitragszeitraum unter der Hälfte der anzuwendenden Pauschale liegen, kann ein „opting-out“ nur durch Nachweis der tatsächlich zugeflossenen Trinkgelder belegt werden. Ein Nachweis, dass ein geringeres Trinkgeld geflossen ist, kann durch schriftliche Trinkgeldaufzeichnungen samt Bestätigung durch den/die Dienstnehmer:in erfolgen. Das tatsächliche Trinkgeld wird dann zur Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, ist die Pauschale abzurechnen.
- bei der österreichischen Gesundheitskasse versichert sind und
- in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Buschenschank beschäftigt sind.
Bei Inanspruchnahme der Trinkgeldpauschale sind für die Zwecke der Sozialversicherung keine Aufzeichnungen über das vereinnahmte Trinkgeld zu führen.
Ausgenommen von der Trinkgeldpauschale sind Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen, bei denen erhebliche Abweichungen von den pauschal festgesetzten Werten nach unten bestehen. Eine solche „erhebliche Abweichung“ nach unten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der festgesetzten Beträge liegen („opting-out“).
Sollten die Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen, so sind entsprechende Nachweise zu führen. Eine Möglichkeit ist, dass Dienstgeber:innen gegenüber Dienstnehmer:innen, Lehrlingen und Pflichtpraktikant:innen ein Annahmeverbot von Trinkgeld aussprechen bzw. vereinbaren (z.B. im Dienstvertrag oder durch gesonderte Vereinbarung). Dann muss keine Pauschale abgerechnet werden (sofern tatsächlich auch kein Trinkgeld angenommen wird). Sollte das tatsächliche Trinkgeld im jeweiligen Beitragszeitraum unter der Hälfte der anzuwendenden Pauschale liegen, kann ein „opting-out“ nur durch Nachweis der tatsächlich zugeflossenen Trinkgelder belegt werden. Ein Nachweis, dass ein geringeres Trinkgeld geflossen ist, kann durch schriftliche Trinkgeldaufzeichnungen samt Bestätigung durch den/die Dienstnehmer:in erfolgen. Das tatsächliche Trinkgeld wird dann zur Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, ist die Pauschale abzurechnen.
Unterliegen Trinkgelder der Einkommensteuer?
Trinkgelder sind gemäß § 3 Abs 1 Z 16a EStG von der Einkommensteuer befreit.
Kontakt
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Mag. Christian Reindl, uGM
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