Flächenzu- und Flächenabgänge im ÖPUL 2023
Flächenzugangsregelung
Bei mehrjährigen ÖPULMaßnahmen
sind einige Regelungen
hinsichtlich Flächenzugang
sowie hinsichtlich Flächenabgang
zu berücksichtigen.
Flächenzugänge in den
Förderjahren 2024 und 2025
sind zur Gänze prämienfähig.
D.h. sämtliche Flächen die
mittels des Mehrfachantrages
2025 bis zur Einreichfrist 15.
April 2025 gemeldet sind, zählen
zum Förderjahr 2025 und
sind prämienfähig. In den Folgejahren
ist eine prämienfähige
Flächenausweitung von
maximal 50 Prozent (Berechnungsbasis
sind die mittels
des MFA 2025 in der jeweiligen
ÖPUL 2023 Maßnahme gemeldeten
Flächen) möglich, wobei
eine Vergrößerung um bis zu
5,00 Hektar in jedem Fall zulässig
ist. Hiervon in Wien betroffen
sind Betriebe, welche eine
oder mehrere der folgenden
Maßnahmen beantragt haben:
- Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
- Biologische Wirtschaftsweise
- Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
- Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker n Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien
- Naturschutz
- Ergebnisorientierte Bewirtschaftung.
Toleranz bei Flächenabgängen
Wird bei mehrjährigen Maßnahmen/
Optionen der Vertragszeitraum
nicht eingehalten,
z.B. durch Maßnahmenausstieg
oder Flächenreduktion,
werden jene, für die betroffenen
Flächen bereits gewährten
Förderbeträge bis Vertragsbeginn
(Beantragung der
jeweiligen ÖPUL 2023 Maßnahme)
zurückgefordert.
Ausgenommen von Rückforderungen sind die Fördergelder jener Flächen, für die das Verfügungsrecht, z.B. durch Auslaufen des Pachtvertrages von gepachteten Flächen, durch Verkauf oder Verpachtung von eigenen Flächen, verloren gegangen ist. Wichtig ist, dass der Verlust der Verfügungsgewalt mittels Dokumenten bzw. Verträgen (Kündigung Pachtvertrag, Pacht- bzw. Kaufverträge bei Eigenflächen) nachgewiesen werden kann. Können keine Nachweise erbracht werden und werden die verlorengegangenen Flächen bei keinen Folgebewirtschafter: innen gefunden bzw. wurden die Flächen aufgrund eigener Interessen (z.B. Fläche wird für Wohnhausbau genutzt) aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen, so wird die Flächenabgangstoleranz schlagend, welche folgende Verringerungen zulässt:
Wichtig: Der Bewirtschafterwechsel auf einem Betrieb gilt nicht als Verlust der Verfügungsgewalt. Die Folgebewirtschafter: innen treten in diesem Fall dem bestehenden Fördervertrag bei und übernehmen damit auch die Verpflichtung zur Weiterführung von mehrjährigen Maßnahmen bis Vertragsende.
Ausgenommen von Rückforderungen sind die Fördergelder jener Flächen, für die das Verfügungsrecht, z.B. durch Auslaufen des Pachtvertrages von gepachteten Flächen, durch Verkauf oder Verpachtung von eigenen Flächen, verloren gegangen ist. Wichtig ist, dass der Verlust der Verfügungsgewalt mittels Dokumenten bzw. Verträgen (Kündigung Pachtvertrag, Pacht- bzw. Kaufverträge bei Eigenflächen) nachgewiesen werden kann. Können keine Nachweise erbracht werden und werden die verlorengegangenen Flächen bei keinen Folgebewirtschafter: innen gefunden bzw. wurden die Flächen aufgrund eigener Interessen (z.B. Fläche wird für Wohnhausbau genutzt) aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen, so wird die Flächenabgangstoleranz schlagend, welche folgende Verringerungen zulässt:
- jährlich bis zu 5 Prozent
- jedoch höchstens 5,00 ha pro Jahr
- in jedem Fall jedoch (unabhängig von der Prozentobergrenze) 0,50 ha pro Jahr
Wichtig: Der Bewirtschafterwechsel auf einem Betrieb gilt nicht als Verlust der Verfügungsgewalt. Die Folgebewirtschafter: innen treten in diesem Fall dem bestehenden Fördervertrag bei und übernehmen damit auch die Verpflichtung zur Weiterführung von mehrjährigen Maßnahmen bis Vertragsende.
Zulässige Nutzungsänderungen
Umwandlungen von Ackerflächen
(Nutzungsart „A“),
Dauer- und Spezialkulturen
(Nutzungsart „S“) sowie Weinflächen
(Nutzungsart „WI“
oder „WT“) in Grünland (Nutzungsart
„G“) sind immer zulässig
und führen zu keinem
maßnahmenbezogenen Flächenabgang.
Bei anderen Änderungen
der Nutzungsart
(Bsp. Ackerfläche zu Weinfläche,
Grünland zu Wein- oder
Spezialkulturfläche) ist immer
auf den maßnahmenbezogenen
Flächenabgang und der
damit verbundenen Flächenabgangstoleranz
zu achten. Bei
Umwandlung von Grünland
in andere Nutzungsarten ist
zusätzlich die Grünlandumbruchstoleranz
zu berücksichtigen.
Vertragszeitraumüberprüfung 2023/2024
Im Zuge der Nachberechnung
des Förderjahres 2023
wurde in dieser Programmperiode
erstmalig auch die Einhaltung
des Vertragszeitraums
überprüft. Wurde festgestellt,
dass im Jahr 2023 beantragte
Maßnahmenflächen im Antragsjahr
2024 nicht weitergeführt
wurden, keinem Nachfolgebetrieb
zuordenbar waren
und über der oben genannten
Flächenabgangstoleranz lagen,
würde dies zu einer Rückforderung
von Fördergeldern für die
ermittelte Fläche für das Jahr
2023 führen. Förderrelevante
Sachverhalte der Vertragszeitraumüberprüfung
wurden in
Nachberechnungsmitteilungen
Mitte Jänner 2025 mitgeteilt.
Sofern die ermittelte Differenzfläche
jedoch auf einem
Verlust der Verfügungsgewalt
beruht, haben Antragsteller:innen
das Recht auf Einspruch
und können entsprechende
Unterlagen innerhalb von vier
Wochen ab Zustellung der Mitteilung
einbringen.
Mit der Dezemberberechnung 2024 erfolgte außerdem eine Überprüfung der verpflichtenden Zweijährigkeit von Flächen bezüglich der Maßnahmencodes
Mit der Dezemberberechnung 2024 erfolgte außerdem eine Überprüfung der verpflichtenden Zweijährigkeit von Flächen bezüglich der Maßnahmencodes
- DIV (Biodiversitätsflächen)
- DIVRS (Neueinsaat einer regionalen Saatgutmischung bei Ackerbiodiversitätsflächen)
- AG (Bewirtschaftung von auswaschungsgefährdeten Ackerflächen)
- (BAW Begrünte Abflusswege)