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Gabenteilung beim Einsatz von stickstoffhältigen Düngemitteln

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30.03.2026 | von Benedikt Ecker, BSc.

Die Vorgaben zur Teilung von Düngegaben mit stickstoffhältigen Düngemitteln sind in der Nitrataktionsprogrammverordnung (NAPV) geregelt.

Wahl Düngezeitpunkt - Entwicklung Pflanze.jpg © BWSB
Wahl des Düngezeitpunktes nach der aktuellen Entwicklung der Pflanzen und der Witterung. © BWSB

Allgemeine Gabenteilung

Für die Gabenteilung entscheidend ist der schnellwirksame Anteil stickstoffhältiger Düngemittel. Somit gilt bei Stickstoffgaben in Form von Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N von mehr als 100 kg/ha eine verpflichtende Teilung der Gaben. Werden Wirtschaftsdünger ausgebracht, ist für die Gabenteilung der enthaltene Ammonium-N ausschlaggebend. Eine Ausnahme besteht bei stabilisierten Düngemitteln mit physikalisch oder chemisch verzögerter Stickstofffreisetzung. Als stabilisierte Düngemittel gelten Düngemittel, bei denen die Nitrifikation von Ammonium zu Nitrat durch Nitrifikationsinhibitoren verzögert wird. Ebenso besteht die Ausnahme für die Ausbringung von Düngemitteln im Cultanverfahren. Eine weitere Ausnahme besteht bei Hackfrüchten und Gemüsekulturen, wenn der Boden eine mittlere bis hohe Sorptionskraft – das heißt einen mehr als 15-prozentigen Tonanteil – aufweist.

Gabenteilung bei Teilnahme an GW 2030 – Acker

Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ gilt die verpflichtende Gabenteilung bei Stickstoffgaben in Form von Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N bereits ab 80 kg/ha. Werden Wirtschaftsdünger ausgebracht, ist für die Gabenteilung der enthaltene Ammonium-N ausschlaggebend. Auch hier besteht die Ausnahme von der verpflichtenden Gabenteilung durch den Einsatz stabilisierter Düngemittel oder die Ausbringung im Cultanverfahren. Weitere Ausnahmen sind in diesem Fall nicht gegeben. Für die Düngung im Cultanverfahren kann eine Förderung von 40 Euro je Hektar beantragt werden.

Gabenteilung in Gewässernähe

Grenzt ein Schlag an ein Gewässer an und weist der angrenzende Bereich von 20 Metern zum Gewässer eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10 Prozent auf, liegt gemäß NAPV eine Düngung in Hanglage vor. In diesem Fall müssen bei der Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln Stickstoffgaben von mehr als 100 kg/ha nach Abzug der Stall- und Lagerverluste (NaL) auf dem gesamten Schlag in Teilgaben erfolgen. Die zuvor genannten Ausnahmen sind in diesem Fall nicht gültig.

Beim Einsatz stabilisierter Düngemittel ist auf die verzögerte Stickstofffreisetzung von vier bis acht Wochen – je nach Witterung – zu achten, um die entsprechende Versorgung der Pflanzen sicherzustellen. Weitere Informationen zum Einsatz des Cultanverfahrens können im Versuchsportal der Landwirtschaftskammer OÖ nachgelesen werden.

Die gezielte Düngung zum Zeitpunkt des Bedarfs der Pflanzen ist wichtig, um durch die direkte Aufnahme und Verwertung der Nährstoffe das Risiko für Verluste in Gewässer und die Atmosphäre zu verringern und die Düngemittel effizient einzusetzen.

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