Generalkollektivvertrag für Wien zum Corona Test
Die Kollektivverträge gelten somit für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und entsprechen jenem für die gewerbliche Wirtschaft.
1. Recht auf Freistellung zum Testen
Der Kollektivvertrag sieht vor, dass Arbeitnehmer, die entsprechend Covid-19-Maßnahmengesetz bzw der dazu ergangenen Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung zum Betreten des Arbeitsortes einen negativen Test vorlegen müssen, einen Anspruch auf Dienstfreistellung für die Teilnahme am Test haben. Das sind derzeit insbesondere Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von 2 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann (§ 6 Abs 4 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt (§ 6 Abs 4 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung). Sofern der Test nicht im Betrieb durchgeführt wird, ist der Test tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nachhause zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Arbeitnehmer in Kurzarbeit.
Besteht für den Arbeitnehmer keine Pflicht zur Testung, ist ein Test tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, ist der Arbeitgeber maximal einmal wöchentlich zur Freistellung verpflichtet.
Besteht für den Arbeitnehmer keine Pflicht zur Testung, ist ein Test tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, ist der Arbeitgeber maximal einmal wöchentlich zur Freistellung verpflichtet.
2. Entlastung bei dauerhaften Maskentragen
Arbeitnehmern, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
Derzeit ist
Der Kollektivvertrag gilt bis 31. August 2021.
Derzeit ist
- am Ort der beruflichen Tätigkeit, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (§ 6 Abs 2 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung),
- bei Benützung von Kfz (§ 4 Abs 1 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung),
- sofern kein aktueller Nachweis über einen negativen Test vorliegt, für Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von 2 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann (§ 6 Abs 4 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, in dem Fall FFP2!),
- sofern kein aktueller Nachweis über einen negativen Test vorliegt, für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt (§ 6 Abs 4 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, in dem Fall FFP2!) während des Kundenkontakts eine Maske zu tragen.
Der Kollektivvertrag gilt bis 31. August 2021.