Hitzeschutzverordnung in der Landwirtschaft
Die Klimaentwicklung hat
in den letzten Jahren zu immer
höheren Temperaturen geführt,
was auch die Arbeit im
Freien zunehmend gefährlicher
macht. Die geplante Verordnung
dient dem Arbeitnehmer:
innenschutz und soll
Dienstnehmer:innen Schutz
vor Hitze und UV-Strahlung
bieten. Sie soll dafür sorgen,
dass Arbeitnehmer:innen in
der Landwirtschaft bestmöglich
vor den gesundheitlichen
Risiken der sommerlichen Hitze
geschützt werden. Für die gewerbliche
Wirtschaft hat es bereits
eine externe Begutachtung
eines entsprechenden Verordnungsentwurfes
gegeben. Hier
haben die Landwirtschaftskammern
eine kritische Stellungnahme
abgegeben. Die neue
Hitzeschutzverordnung für die
gewerblichen Berufe wird voraussichtlich
am 1. Januar 2026
in Kraft treten. Da die Erlassung
der Hitzeschutzverordnung im
Regierungsprogramm vorgesehen
ist, ist davon auszugehen,
dass diese auch für die landund
forstwirtschaftlichen Berufe
kommen wird.
Eckpunkte der neuen Verordnung
Ein „Hitzefrei“ im klassischen
Sinne ist in der Verordnung
nicht vorgesehen. Dennoch
zeigt die Erfahrung: Prävention
schützt nicht nur die
Gesundheit, sondern hilft auch
der Wirtschaft. Krankenstände,
Arbeitsunfälle und Rettungseinsätze
lassen sich durch geeignete
Maßnahmen deutlich
verringern. Ab Inkrafttreten der
Verordnung müssen alle Arbeitgeber:
innen, die im Freien Tätigkeiten
durchführen lassen,
Maßnahmen ergreifen, sobald
eine Hitzewarnung der Stufe 2
(Gefühlte Temperatur von 30
bis 34 Grad Celsius) von Geo-
Sphere Austria ausgegeben
wird.
Was müssen Landwirte tun?
Als Arbeitgeber:in im Bereich
Landwirtschaft müssen Sie einen
betrieblichen Hitzeschutzplan
erstellen, der an die spezifischen
Arbeitsbedingungen
auf Ihrem Betrieb angepasst ist.
Dieser Plan muss:
- 1. Gefahrenbeurteilung enthalten: Ermitteln Sie, welche Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung für Ihre Mitarbeiter bestehen.
- 2. Schutzmaßnahmen definieren: Hierzu gehören sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen wie die Bereitstellung von Schattenspendern, Kühlung für Maschinen, angepasste Arbeitszeiten oder Verlagerung der Arbeiten in den kühleren Morgen- oder Abendstunden.
- 3. Notfallpläne bereitstellen: Definieren Sie klare Verantwortlichkeiten und Verfahren für den Fall, dass jemand hitzebedingte Gesundheitsprobleme entwickelt.
Aufgaben für Betriebsführer:innen
Neben der Erstellung des Hitzeschutzplans
gibt es auch bestimmte
Aufzeichnungs- und
Dokumentationspflichten, die
Betriebsführer zu erfüllen haben.
Sie müssen sicherstellen,
dass die ergriffenen Schutzmaßnahmen
dokumentiert und
nachvollziehbar sind. Dazu gehören:
- 1. Aufzeichnung der Hitzewarnungen: Wenn eine Hitzewarnung der Stufe 2 oder höher ausgerufen wird, müssen Sie die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des Hitzeschutzplans umsetzen und die relevanten Daten aufzeichnen.
- 2. Dokumentation der durchgeführten Schutzmaßnahmen: Alle durchgeführten Schutzmaßnahmen, wie etwa die Anpassung der Arbeitszeiten oder die Bereitstellung von Schattenspendern, müssen dokumentiert werden.
- 3. Schulung und Information der Mitarbeiter: Es ist erforderlich, dass Sie regelmäßig Schulungen und Informationsmaßnahmen für Ihre Mitarbeiter anbieten und die Teilnahme daran vermerken.
Fazit Schutz vor UVStrahlung
Die Verordnung sieht vor,
dass bei Arbeiten im Freien
Schutzmaßnahmen gegen UVStrahlung
getroffen werden.
Hierzu gehören beispielsweise
UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckungen
und Sonnenbrillen.
Ihre Mitarbeiter sollten regelmäßig
auf die Gefahren durch
UV-Strahlung hingewiesen und
mit der notwendigen Schutzkleidung
ausgestattet werden.
Prävention und Erste Hilfe
Ein wichtiger Bestandteil der
Verordnung ist die Prävention.
Die AUVA und andere Institutionen
bieten umfassende Beratungsangebote
und Materialien,
die Ihnen helfen, den richtigen
Schutz umzusetzen. Es ist
wichtig, dass Sie Ihre Mitarbeiter
auf mögliche hitzebedingte
Gesundheitsrisiken schulen
und Maßnahmen zur schnellen
Hilfe bei Symptomen wie Hitzekrämpfen,
Kopfschmerzen oder
Kreislaufproblemen ergreifen.
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist in der warmen Jahreszeit auch auf auswärtigen Arbeitsstellen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen. Laut den Zieldefinitionen der neuen Hitzeschutzverordnung wird der Arbeitsschutz für alle Beschäftigten im Freien weiter verbessert.
Durch rechtzeitige Anpassungen, wie die Erstellung eines Hitzeschutzplans, die Einführung von Schutzmaßnahmen gegen UV-Strahlung und Präventionsmaßnahmen, können Sie nicht nur die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter schützen, sondern auch die Effizienz und Sicherheit in Ihrem Betrieb erhöhen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass auch für die land- und forstwirtschaftlichen Berufe eine Hitzeschutzverordnung kommen wird. Dies gilt für Tätigkeiten im Freien. Ein „Hitzefrei“ im klassischen Sinne ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Die Landwirtschaftskammer wird darauf hinwirken, den Verwaltungsaufwand für die Betriebe möglichst gering zu halten und eine praxisgerechte Umsetzung der Verordnung zu ermöglichen.
Dabei soll darauf hingewirkt werden, unkomplizierte und standardisierte Dokumentationsmethoden zu entwickeln entwickelt, um die bürokratischen Hürden zu minimieren. Aktuell ist aber noch nichts zu tun, da es für die Landund Fortwirtschaft noch keine gesetzliche Grundlage (Verordnung) gibt.
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist in der warmen Jahreszeit auch auf auswärtigen Arbeitsstellen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen. Laut den Zieldefinitionen der neuen Hitzeschutzverordnung wird der Arbeitsschutz für alle Beschäftigten im Freien weiter verbessert.
Durch rechtzeitige Anpassungen, wie die Erstellung eines Hitzeschutzplans, die Einführung von Schutzmaßnahmen gegen UV-Strahlung und Präventionsmaßnahmen, können Sie nicht nur die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter schützen, sondern auch die Effizienz und Sicherheit in Ihrem Betrieb erhöhen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass auch für die land- und forstwirtschaftlichen Berufe eine Hitzeschutzverordnung kommen wird. Dies gilt für Tätigkeiten im Freien. Ein „Hitzefrei“ im klassischen Sinne ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Die Landwirtschaftskammer wird darauf hinwirken, den Verwaltungsaufwand für die Betriebe möglichst gering zu halten und eine praxisgerechte Umsetzung der Verordnung zu ermöglichen.
Dabei soll darauf hingewirkt werden, unkomplizierte und standardisierte Dokumentationsmethoden zu entwickeln entwickelt, um die bürokratischen Hürden zu minimieren. Aktuell ist aber noch nichts zu tun, da es für die Landund Fortwirtschaft noch keine gesetzliche Grundlage (Verordnung) gibt.