Investitionen in Beregnung & Bewässerung
Wer in Beregnungs- und Bewässerungseinrichtung investieren will, kann im Rahmen der aktuellen Förderperiode über die Maßnahme „73-01 Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung“ um Förderungen ansuchen. Dabei sind bestimmte Fördervoraussetzungen zu erfüllen und die Abgrenzung zur überbetrieblichen Bewässerung zu berücksichtigen.
Fördervoraussetzungen
Investitionen in Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen können nur einzelbetrieblich beantragt werden, von:
Eine weitere Fördervoraussetzung ist die landwirtschaftliche Nutzfläche und die berufliche Qualifikation. Förderwerbende müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Liegt die bewirtschaftete Fläche darunter, ist ein entsprechender Nachweis in Form eines Einheitswertes, eines Einheitswertzuschlags oder einer Meldung bei der Finanzverwaltung vorzulegen. Für die Inanspruchnahme der Förderung ist zudem eine bestimmte fachliche Voraussetzung vom Betriebsleiter bzw. der Betriebsleiterin zu erfüllen. Diese kann durch eine abgeschlossene Facharbeiter:innenprüfung, eine höherwertige luf-Fachausbildung oder durch mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung als Betriebsführer:in nachgewiesen werden.
- Bewirtschafter:innen landwirtschaftlicher Betriebe
- Natürliche sowie juristische Personen und Personenvereinigungen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
Eine weitere Fördervoraussetzung ist die landwirtschaftliche Nutzfläche und die berufliche Qualifikation. Förderwerbende müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Liegt die bewirtschaftete Fläche darunter, ist ein entsprechender Nachweis in Form eines Einheitswertes, eines Einheitswertzuschlags oder einer Meldung bei der Finanzverwaltung vorzulegen. Für die Inanspruchnahme der Förderung ist zudem eine bestimmte fachliche Voraussetzung vom Betriebsleiter bzw. der Betriebsleiterin zu erfüllen. Diese kann durch eine abgeschlossene Facharbeiter:innenprüfung, eine höherwertige luf-Fachausbildung oder durch mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung als Betriebsführer:in nachgewiesen werden.
Zusätzliches Kostenkontingent
Betriebe erhalten bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen grundsätzlich ein Kostenkontingent in Höhe von 100.000 Euro. Danach erfolgt eine Staffelung auf max. 400.000 Euro je Hauptbetrieb inkl. aller Betriebsstätten. Für eingereichte Anträge ab 01.01.2024 steht darüber hinaus ein zusätzliches Kostenkontingent von 100.000 Euro für Investitionen in Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen zur Verfügung. Dadurch erhöht sich das betriebliche Kostenkontingent auf 500.000 Euro. Die Kostenuntergrenze beträgt 15.000 Euro netto je Antrag.
Einzuhaltende Auflagen
- Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF., sowie allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen, insbesondere naturschutzrechtliche.
- Wasserzähler sind oder werden installiert.
- Bei Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen muss ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 15 % erreicht werden. Dies ist nicht relevant bei Investitionen, die nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser dienen.
Ab dem Zeitpunkt der Letztzahlung gilt für die geförderte Investition eine Behaltefrist von fünf Jahren. Innerhalb dieser Frist ist die Investition ordnungsgemäß zu nutzen, instandzuhalten und wertentsprechend zu versichern.
Antragstellung über eama.at
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über die Digitale Förderplattform (DFP) der AMA und setzt eine gültige ID-Austria voraus. Eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit für die Antragsgenehmigung ist für den Fördergegenstand Beregnung- und Bewässerung nicht erforderlich. Nach Erhalt der Genehmigung und Umsetzung des Vorhabens ist ein Zahlungsantrag einzureichen, ebenfalls über die DFP, damit die Förderung ausbezahlt werden kann.
Investition: Überbetriebliche Bewässerung
- Gemeinschaftliche Projekte: Zusammenschlüsse von zumindest drei Bewirtschafter:innen landwirtschaftlicher Betriebe, Agrargemeinschaften, Wassergenossenschaften nach dem WRG 1959 idgF
- Was wird gefördert? Investitionskosten für die Errichtung von Infrastrukturanlagen zur Wasserförderung, Wasserspeicherung, Wasseraufbereitung und Zuleitung zu den einzelbetrieblichen Entnahmestellen; Kosten für die Anbindung an das Stromnetz inkl. Trafostation, Strommesseinrichtungen und Versorgungsleitungen
- Fördersatz 50%: für die Errichtung/Erneuerung von Wasserförderungs- und verteilungssystemen
- Fördersatz 70%: für die Errichtung von Speicherbecken
Hinweis: Bei kombinierten Bewässerungsprojekten (einzelbetrieblich und überbetrieblich) werden gemeinsam genutzte Anlagen zur Wassergewinnung, -versorgung und -zuleitung der überbetrieblichen Bewässerung zugerechnet.
Kontakt
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Dipl.-Ing. Susanne Kabusch, BEd
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
susanne.kabusch@lk-wien.at
T +43 5 0259 11123
M +43 664 60259 11123
F +43 5 0259 11121