Einzelbetriebliche Investförderung
Die einzelbetriebliche Investitionsförderung löste mit Investitionen von mindestens
3,5 Mrd. Euro von 2007 bis 2013 ein Fördervolumen von 642 Mio. Euro aus. Landwirte profitierten von der Modernisierung ihrer Betriebe und verbesserten ihre Gesamtleistung. Das neue Programm endet 2020.
Laut Sonderrichtlinie sind folgende Fördergegenstände für die einzelbetriebliche Investitionsförderung festgelegt:
- Bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude, Funktions- und Wirtschaftsräume, in der Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte einschließlich der funktionell notwendigen und fest mit dem Gebäude verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen (z. B. Aufstallungen, Entmistungsanlagen, milchtechnische Einrichtungen, Fütterungsanlagen, Silos, Wasser- und Energieversorgung, Milch- und Futterkammern, Lagerkeller, Werkstätten, Speicher- und Lagerräume, Arbeits- und Vermarktungsräume)
- Einrichtung und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten und deren fester Abdeckung zur Vermeidung von Emissionen; Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von festem Wirtschaftsdünger und von Kompostbereitungsplatten
- Bauliche und technische Investitionen für Biomasseheizanlagen; für standardisierte biogene Brennstoffe auf vorindustrieller Produktion, soweit vom BMLFUW anerkannt
- Bauliche Investitionen im Bereich Alm/Alpgebäude einschließlich der für die Almbewirtschaftung funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen; Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung sowie zur Abwasserreinigung, Einfriedungen, Schutzeinrichtungen für Almbauten (Lawinen- und Hochwasserschutz), Wege zur inneren Erschließung
- Investitionen in Baulichkeiten und technische Einrichtungen zur Bienenhaltung und Honigerzeugung
- Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen für die Innenwirtschaft. Dazu wird eine Liste von förderbaren Maschinen und Geräten aufgelegt
- Erwerb von selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen wie z. B. Zweiachsmäher, Motorkarren und Motormäher und gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden Erntemaschinen (Kartoffel-, Zuckerrüben-, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen, ohne Mähdrescher), gezogenen Erntemaschinen (Kartoffelkulturen, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen), Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung, ausgenommen Güllefässer, Gülleseparatoren, Pflanzenschutzgeräten und Direktsaatanbaugeräten
- Verbesserung der Umweltwirkung (Bodenschutz, Emissionsvermeidung, Ressourcenschonung, Energieeffizienz, Wasserschutz) von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen durch technische Adaptierung oder durch Geltendmachung von Mehrkosten für besonders umweltschonende Neuanschaffungen
- Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung (einzelbetrieblich), die Mindestanforderungen betreffend effiziente Wassernutzung und Wassereinsparung genügen
- Fördersparte Gartenbau: Bauliche Investitionen in Gewächshäuser einschließlich der für die Produktion, Lagerung und Vermarktung erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen, Errichtung von Folientunneln (inklusive Feldgemüsebau), Investitionen zur Energieeinsparung, zur Heizungsverbesserung und -umstellung, zur Beregnung und Bewässerung (inklusive geschlossene Systeme) und Einrichtungen für die Speisepilzproduktion
- Fördersparte Obst- und Weinbau (Dauerkulturen): Anlage von Erwerbsobstkulturen und Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinkulturen
Art und Ausmaß der Förderung
Fördersatz
Der Fördersatz, früher Förderintensität, beträgt im Berggebiet und im benachteiligten Gebiet maximal 50% und im übrigen Gebiet maximal 40%. Der Fördersatz ergibt sich aus der Summe des Investitionszuschusses und des Barwertes des Zinsenzuschusses zu einem gewährten Agrarinvestitionskredit (AIK) im Verhältnis zu den anrechenbaren Kosten. Für einen AIK gibt es weiterhin einen Zinsenzuschuss von 50% im benachteiligten Gebiet und 36% für die übrigen Förderfälle (Kredituntergrenze: 15.000 Euro, Kreditlaufzeit: technische Investitionen maximal zehn Jahre, bauliche Investitionen: maximal 20 Jahre).
Investitionszuschuss und Zuschläge
Die folgenden Beihilfensätze und Zuschläge werden unter Beachtung der maximal zulässigen Fördersätze gewährt. Mehrere Zuschläge sind untereinander nicht kombinierbar.
40%: Investitionen in Almen und Verbesserung der Umweltwirkung
30%: Investitionen in Garten-, Obst- und Weinbau
25%: Investitionen für besonders tierfreundlichen Stallbau; Düngesammelanlagen mit Lagerkapazität von mind. zehn Monaten; in Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Betriebe
20%: Investitionen in Stallbau nach Tierschutzgesetz, Wirtschaftsgebäude, Gülleraum, Biomasseanlagen, Bienen, Innen-, Außenwirtschaft und Bewässerung
Anrechenbare Kosten - Untergrenzen
Anrechenbare Kosten - Obergrenzen
Nicht förderbar
Der Fördersatz, früher Förderintensität, beträgt im Berggebiet und im benachteiligten Gebiet maximal 50% und im übrigen Gebiet maximal 40%. Der Fördersatz ergibt sich aus der Summe des Investitionszuschusses und des Barwertes des Zinsenzuschusses zu einem gewährten Agrarinvestitionskredit (AIK) im Verhältnis zu den anrechenbaren Kosten. Für einen AIK gibt es weiterhin einen Zinsenzuschuss von 50% im benachteiligten Gebiet und 36% für die übrigen Förderfälle (Kredituntergrenze: 15.000 Euro, Kreditlaufzeit: technische Investitionen maximal zehn Jahre, bauliche Investitionen: maximal 20 Jahre).
Investitionszuschuss und Zuschläge
Die folgenden Beihilfensätze und Zuschläge werden unter Beachtung der maximal zulässigen Fördersätze gewährt. Mehrere Zuschläge sind untereinander nicht kombinierbar.
40%: Investitionen in Almen und Verbesserung der Umweltwirkung
- kein Zuschlag möglich
30%: Investitionen in Garten-, Obst- und Weinbau
- Junglandwirt: 5% Zuschlag
- Bio: 5% Zuschlag
- BHK: 5% Zuschlag
25%: Investitionen für besonders tierfreundlichen Stallbau; Düngesammelanlagen mit Lagerkapazität von mind. zehn Monaten; in Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Betriebe
- Junglandwirt: 5% Zuschlag
- Bio: 5% Zuschlag
- BHK: 5% Zuschlag
20%: Investitionen in Stallbau nach Tierschutzgesetz, Wirtschaftsgebäude, Gülleraum, Biomasseanlagen, Bienen, Innen-, Außenwirtschaft und Bewässerung
- Junglandwirt: 5% Zuschlag
- Bio: 5% Zuschlag für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise für Stallbau inklusive Fütterungs-, Entmistungsanlagen, milchtechnische Einrichtung, Milch- und Futterkammern, Siloanlagen, Aufbereitungsanlagen für Kräuter und Gewürze und für Bienenhaltung/Honigerzeugung
- BHK: 10% Zuschlag
- kein Zuschlag für Gemeinschaftsmaschinen
Anrechenbare Kosten - Untergrenzen
- Allgemein mind. 15.000 Euro
- Mind. 10.000 Euro bei Investitionen betreffend Almen und Obst- und Weinbau
- Mind. 5.000 Euro für Investitionen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen sowie Umweltwirkung, Biomasseheizanlagen, Bienenhaltung und Honigerzeugung
- Eigenes Bauholz und Arbeitsleistungen des Betriebsleiters bei Investitionen im Almbereich
Anrechenbare Kosten - Obergrenzen
- Allgemein: max. 200.000 Euro/ bAK auf sieben Jahre (IZ und AIK) bzw. max. 400.000 Euro/Betrieb auf sieben Jahre
- Juristische Personen und Personenvereinigungen Almwirtschaft: max. 600.000 Euro auf sieben Jahre
- Betriebskooperationen: max. 800.000 Euro auf sieben Jahre
- Betriebe der Mehr-Stufen-Wirtschaft (Investitionen betreffend mind. zwei oder mehrere Betriebsstufen innerhalb der Programmperiode): max 200.000 Euro/bAK bzw. max. 400.000 Euro/Betrieb auf sieben Jahre; bei Erhöhung mit IZ aus Landesmitteln und mit AIK max. 400.000 Euro/bAK bzw. max. 800.000 Euro/Betrieb auf sieben Jahre
- Gartenbaubetriebe: max. 400.000 Euro/bAK bzw. max. 800.000 Euro/Betrieb auf sieben Jahre
Nicht förderbar
- Eigenleistungen (eigene Arbeitsleistung bei Investitionen auf der Alm)
- Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grund und Boden sind nicht förderbar
- Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen werden nicht gefördert
- Vorhaben, die bereits vor Antragstellung begonnen wurden, können nicht gefördert werden (dies gilt auch für Bestellungen, ...)
Ziele der Förderung
- Innovation
- Wettbewerbsfähigkeit
- Umwelt/ Ressourceneffizienz
- Lebensmittelsicherheit/ Hygiene/Qualität
- Arbeitsplätze/Arbeitsbedingungen/Tierschutz
Förderungswerber: Wer kann die Investförderung empfangen?
Als Förderwerber kommen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Betracht, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt:
- Natürliche Personen
- Im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften
- Juristische Personen
- und deren Zusammenschlüsse (Betriebskooperationen)
Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Der zu fördernde Betrieb muss einen Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 betrieblichen Arbeitskräften (bAK) - 600 Arbeitskraftstunden - aufweisen.
- Der Betriebsleiter muss mindestens 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit Ausnahmen (Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst-, oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenbaues) bewirtschaften.
- Zum Nachweis der beruflichen Qualifikation sind die Facharbeiterprüfung oder eine fünfjährige Berufserfahrung nachzuweisen.
- Es ist die Verbesserung der Gesamtleistung und der Nachhaltigkeit des Betriebes mit den Unterlagen Projektbeurteilung, elektronischer Betriebsplan oder mit einem Betriebskonzept für Investitionen über 100.000 Euro zu dokumentieren.
- Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderungswerbers muss unter dem zweifachen Referenzeinkommen (2013: 90.750 Euro) liegen.
- Neben den bekannten Nachweisen ist für eine selbstständige Tätigkeit der letztgültige Einkommensteuerbescheid heranzuziehen.
- Für Betriebe, die Vieh halten, ist die Ausbringung von mindestens der Hälfte des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs auf selbst bewirtschafteten Flächen notwendig. Generell wird zu baulichen und technischen Maßnahmen festgehalten, dass jedes Förderprojekt mit den notwendigen Erfordernissen behördlich genehmigt sein muss. Besonderes Augenmerk wird bei landwirtschaftlichen Projekten auf die ÖKL-Baumerkblätter gelegt (Beispiel ÖKL-Baumerkblatt Nr. 91 "Verbesserung von bestehenden Anbindeställen" bei Investitionen im Rinderbereich, ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24 "Düngersammelanlagen für wirtschaftseigene Dünger" etc.).