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Kennzeichnungsfehler können teuer werden

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19.02.2021 | von Dr. Martina Ortner

Wie kann es dazu kommen, dass für ein Direktvermarktungsprodukt, das qualitativ in Ordnung ist, eine Strafzahlung von 1.678,50 Euro fällig wird?

Allergenkennzeichnung.jpg © LK Wien

Die verpflichtende Kennzeichnung am Etikett

Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, über die von ihnen in Verkehr gebrachten Waren zu informieren. Der Begriff "Information über Lebensmittel" beinhaltet jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und Endverbrauchern durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form (einschließlich technologischer Mittel) oder mündlich zur Verfügung gestellt wird.

Bei verpackten Lebensmitteln und bei Produkten die in Selbstbedienung angeboten werden, sind die verpflichtenden Informationen auf einem Etikett anzubringen. Eine Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn Lebensmittel für den unmittelbaren Verkauf verpackt werden (beispielsweise ein Aufstrich, der vor dem Kunden in Becher abgefüllt wird, etc.) oder wenn Lebensmittel zur Erleichterung des Verkaufs bzw. zur Verkaufsvorbereitung verpackt werden (vorbereitete Säckchen mit Lebensmitteln, bei denen aber etwa die Menge/Befüllung einfach noch verändert werden kann, z.B. Papiersäcke mit Kartoffeln).

Wer kontrolliert die Kennzeichnung und wie kommt es zu Beanstandungen?

Der Schutz der Verbraucher und die Sicherstellung bestmöglicher Lebensmittelqualität sind die Aufgaben der Lebensmittelaufsicht. Die Kontrollorgane überprüfen Lebensmittelbetriebe hinsichtlich Produktion und Eigenkontrolle, sowie bezüglich Produktkennzeichnung. In den Betrieben oder auch an Verkaufsstellen werden für bestimmte Monitorings und in Verdachtsfällen Warenproben entnommen und zur Untersuchung und Begutachtung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) oder an Untersuchungsanstalten weitergeleitet. Fallen dem Kontrollorgan Kennzeichnungsfehler auf, kann geklärt werden, wie diese zu beheben sind. Nicht immer sind zwingend Proben zu nehmen und zur Untersuchung zu schicken, außer bei Planproben im Zuge von Monitorings.

Die Produkte werden in der Untersuchungsanstalt auf Qualität und Kennzeichnung überprüft. Wenn Mängel festgestellt werden, wird die Bezirksverwaltungsbehörde, von der die Probe eingesendet wurde, über diese Mängel informiert. In weiterer Folge informiert dann die Bezirksverwaltungsbehörde den Hersteller.

Je nach Schwere des Mangels bzw. Schwere des Vergehens, verlangt die Behörde vom Betrieb Maßnahmen zur Mängelbehebung und gegebenenfalls werden Strafen samt Untersuchungskosten verhängt.

Es liegt eine Beanstandung vor - was ist zu tun?

Wenn durch ein Lebensmittel eine gesundheitliche Gefahr für Konsumentinnen und Konsumenten besteht, so muss dieses Lebensmittel umgehend aus dem Verkehr gezogen bzw. vom Markt zurückgeholt werden. Die Vorgangsweise und die zu setzenden Maßnahmen sind mit der Behörde abzustimmen und nachfolgend sind die Ursachen zu finden und zu beheben.
Handelt es sich um Kennzeichnungsfehler, so sind die Etiketten richtig zu stellen bzw. kann es notwendig sein, Rezeptur und Herstellungsweise anzupassen.
 

Von der "Aufforderung zur Mängelbehebung“ zum "Verwaltungsstrafverfahren“

Bei Kennzeichnungsfehlern erhalten die Betriebe zuerst meistens ein Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde, mit der Mitteilung "Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften (LMIV), Aufforderung zur Mängelbehebung“. Es werden die Mängel dargelegt und der Betrieb wird zur Mängelbehebung bzw. Berichtspflicht aufgefordert. Es erfolgt der Hinweis, dass ein Bescheid erlassen wird, wenn der Aufforderung nicht Folge geleistet wird. Daher heißt es, unbedingt Kontakt mit der Bezirksverwaltung aufnehmen!

Der Betrieb sollte sich so rasch wie möglich bei der Behörde melden und darlegen, wie und bis wann die Mängel behoben werden, damit es eben nicht zu einem Verwaltungsstrafverfahren per Bescheid kommt. Zur Unterstützung kann der Betrieb selbstverständlich die Experten der Landwirtschaftskammer hinzuziehen. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Beratungskraft aus dem Bereich Direktvermarktung auf, damit korrekte Etiketten erstellt und der Behörde als Maßnahme der Mängelbehebung vorgelegt werden können.

Auf Beratung verzichten kann teuer werden

Die Devise "abwarten“ ist eindeutig falsch und kann sehr kostspielig werden. Erhält die Behörde keinen oder einen unzureichenden Vorschlag zur Mängelbehebung, kommt es in der Folge zu einem Verwaltungsstrafverfahren. Das heißt, der Betrieb erhält ein Schreiben mit dem Titel "Verwaltungsstrafverfahren“ oder "Strafverfügung“, in dem erklärt wird, welche Tatbeschreibung zur Strafverfügung führt. Es werden die Vergehen aufgelistet und die jeweiligen Strafen verhängt sowie die Untersuchungskosten (der AGES/Untersuchungsanstalt) angelastet. In einem Fall von Schafmischkäse waren dies für drei Fehler jeweils 500 Euro Strafe und 178,50 Euro Untersuchungsgebühren - also in Summe 1.678,50 Euro. Dabei handelte es sich um folgende Fehler: Fehlen der Angabe des F.i.T. Gehalts (Fett in der Trockenmasse), fehlerhafte Angabe des Hinweises "mit Rohmilch hergestellt“ (deklariert war "aus naturbelassener Rohmilch“) und fehlendes Zutatenverzeichnis.

Macht es Sinn Einspruch zu erheben?

Wenn es dennoch so weit gekommen ist, dass von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, weil entweder die Möglichkeit zur Mängelbehebung gar nicht gegeben war oder aber die Aufforderung zur Mängelbehebung nicht wahrgenommen wurde, sollte jedenfalls Kontakt mit der Landwirtschaftskammer aufgenommen werden. Es besteht nämlich innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheids die Möglichkeit, einen "Einspruch“ einzubringen. Man kann davon auszugehen, dass zumindest gegen das Strafausmaß Einspruch eingebracht und mit dem Argument der "Verhältnismäßigkeit“ begründet wird.
Die Redewendung "guter Rat ist teuer“, kann daher im Fall von Beanstandungen wegen Kennzeichnungsfehlern ausgeweitet werden: "Auf guten Rat zu verzichten, kann teuer werden!“

Regelungen zur Kennzeichnung

Die grundsätzlichen Anforderungen, sowie Detail- und Spezialregeln zur verpflichtenden Kennzeichnung sind in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegt. Darüber hinaus kann es je nach Produktgruppen auch noch weitere verpflichtende Informationselemente geben (beispielsweise für Konfitüren, Spirituosen, Honig, Bio-Produkte etc.). Weil die Erstellung korrekter Etiketten komplex und mitunter schwierig sein kann, gibt es seitens der Landwirtschaftskammer konkrete Unterstützung in Form von Beratungen und Kennzeichnungsseminaren. 132 Musteretiketten aus allen Produktgruppen der Direktvermarktung können als informative Vorlagen zur Erstellung korrekter Etiketten dienen.
 

Die Kennzeichnungselemente im Überblick

Bezeichnung des Lebensmittels (Lebensmittelcodex, Spezial-Verordnungen, beschreibende Bezeichnungen)
Verzeichnis der Zutaten
Angabe der Zutatenklassen
Hervorhebung von Allergenen oder allergenen Zutaten
Menge bestimmter Zutaten (QUID: Quantitative Ingredients Declaration) oder Klassen der Zutaten
Nettofüllmenge
Mindesthaltbarkeitsdatum ("mindestens haltbar bis TT/MM/JJ“) oder Verbrauchsdatum bei leicht verderblichen Lebensmitteln, Datum des Einfrierens
Anweisungen für Aufbewahrung oder Verwendung
Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Ursprungsland oder Herkunftsort: bei Fleisch, Honig, Obst und Gemüse, Fisch, Eiern; allenfalls Kennzeichnung der Primärzutaten, wenn die Herkunft des Produktes ausgelobt wird, die Primärzutaten aber nicht dieser Herkunft entsprechen;
Gebrauchsanleitung
Alkoholgehalt (bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumen%)
Nährwertdeklaration (Bei Direktvermarktungsprodukten grundsätzlich nicht erforderlich, außer wenn diese an bzw. über den Großhandel oder im Ausland vermarktet werden.)
Losnummer
Grundsätzlich ist zu beachten:
Die verpflichtenden Angaben müssen direkt auf der Verpackung oder auf einem befestigten Etikett angebracht werden. Und zwar an einer gut sichtbaren Stelle, deutlich, gut lesbar (Kontrast, Schriftfarbe beachten!) und gegebenenfalls dauerhaft.
Die Schriftgröße muss mindestens 1,2 mm betragen (gemessen wird an Kleinbuchstaben = "x-Höhe“).
Die Ziffernhöhe der Nennfüllmenge ist extra geregelt und hängt von der Füllmenge ab.
Sichtfeldregelung: Die Bezeichnung des Lebensmittels, die Nettofüllmenge und gegebenenfalls der Alkoholgehalt müssen im selben Sichtfeld stehen - das heißt, auf einen Blick erfassbar sein.

Hilfestellungen zur richtigen Kennzeichnung:

  • Beratung durch ExpertInnen für Direktvermarktung sowie aus den Spezialbereichen
  • Seminare von LFI und Landwirtschaftskammer zur Lebensmittelkennzeichnung
  • 132 Musteretiketten mit den rechtlich vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen als Vorlage für Produkte aus allen wichtigen Produktgruppen, die im Zuge eines LFI Bildungsprojektes erstellt und von der AGES begutachtet worden sind.
  • Beratungsblatt Bio-Kennzeichnung
  • Beratungsblatt zur Kennzeichnung von Primärzutaten
Sämtliche Unterlagen sind abrufbar unter: www.gutesvombauernhof.at/intranet/allgemeines-recht/lebensmittel-kennzeichnung/musteretiketten.html
BU: Verpackte Lebensmittel und Produkte in Selbstbedienung sind zu kennzeichnen © LFIÖ/Filnkößl
BU: Beratungskräfte unterstützen Sie bei der Kennzeichnung und wenn es notwendig ist auch bei Einsprüchen gegen Strafbescheide. Als Fotoquelle bitte angeben: BMLFUW/Newman (2011)
BU: Musteretiketten als Vorlage sind abrufbar unter: www.gutesvombauernhof.at /intranet/

Weitere Fachinformation

  • Rechtliche Rahmenbedingungen für Direktvermarkter
  • Neues ÖKL-Merkblatt #104 “Barrierefreiheit am Bauernhof“ erschienen
  • Neue Pfandverordnung tritt in Kraft
  • Sozialversicherung: Was bei Direktvermarktung zu beachten ist
  • Musteretiketten für Kräutersalz, Pesto, Tee und Co.
  • Musteretiketten für Marmeladen
  • Musteretiketten für Fleischprodukte
  • Lebensmittelkennzeichnung - was ist zu beachten
  • Lebensmittel Trinkwasser: Was bedeutet Trinkwasser?
  • Stickstoffverbindungen im Lebensmittel Trinkwasser
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