LK Wien unterstützt bei Altgebäuden
Bei Gebäuden, die vor 1997
errichtet wurden, aber keine
Baubewilligung haben bzw.
bei Bauten, die nicht den heutigen
Bauvorschriften entsprechen,
droht die Gefahr, dass
diese bis Ende 2027 entfernt
werden müssen. Die LK Wien
unterstützt ihre Mitglieder bei
der Einreichung bzw. der Erstellung
von Unterlagen, um hier
zu einer Sanierung bzw. nachträglichen
Bewilligung zu kommen.
Ein entsprechendes Beratungsangebot
„Einreichunterstützung
für Gerätehütten im
Altbestand“ wurde erstellt. In
vielen Weingärten Wiens stehen
viele kleine Weingarten-,
Geräte- und Werkzeughütten
(Schuppen), Unterstellräume
für Traktoren usw., wie sie im
städtischen Grünlandbereich
häufig von Winzer:innen und
Landwirten genutzt werden. Errichtet
wurden die meisten in
einer Zeit, in der der Weinbau
im Vordergrund stand, nicht
die Bürokratie. Doch was damals
stillschweigend geduldet
wurde, ist heute rechtlich problematisch.
Ohne Bewilligung droht Abbruchbescheid
Diese Hütten sind zwar oft
unauffällig und seit Jahrzehnten
genutzt, aber eben nicht offiziell
bewilligt. Wenn sie den
geltenden baurechtlichen Vorschriften
nicht entsprechen, ist
nach 2027 auch keine Genehmigung
mehr möglich – selbst
dann nicht, wenn sie bereits in
den 1940er- oder 1950er-Jahren
errichtet wurden.
Im Klartext: Was über Generationen stillschweigend geduldet wurde, wird ab 2028 zur Gefahr. Bis Ende 2027 erlaubt § 71a der Wiener Bauordnung noch eine nachträgliche Bewilligung solcher Altbauten, wenn sie seit über 30 Jahren bestehen und keine reguläre Genehmigung möglich ist. (Hinweis: Falls das Bauwerk ohnehin den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist auch eine nachträgliche Bewilligung unter Einbringung der erforderlichen Unterlagen möglich). Diese sogenannte „Bewilligung für Bauten langen Bestandes“ wird danach nicht mehr angeboten. Damit sind Bewilligungen der Gebäude im „Ist Zustand“ möglich.
Ab 1. Jänner 2028 drohen für solche Bauwerke Abbruchbescheide, da eine nachträgliche Legalisierung dann ausgeschlossen ist – selbst wenn der Bau seit Jahrzehnten vor Ort steht und genutzt wird. Betroffen im landwirtschaftlichen Bereich sind insbesondere Weingartenhütten, Geräte- und Werkzeugschuppen. Grundsätzlich sind aber alle Gebäude und Sparten davon betroffen.
Jetzt handeln – Schritt für Schritt
1. Prüfen Sie, ob für dasBauwerk eine Baubewilligungvorliegt (abzuklärenbei der Baubehörde).
2. Wenn nicht: Lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine „Bewilligung für Bauten langen Bestandes“ (§ 71a Wr. BO) erfüllt sind:
Wichtig: Bei dieser Bewilligung müssen Nachbarrechte nicht beachtet werden, die Genehmigung erfolgt auf Widerruf (§ 71a der Wiener Bauordnung), bietet aber Schutz vor einem etwaigen Abriss. Auch wenn in der Vergangenheit kein Abbruchbescheid erlassen wurde, kann es ab 2028 dazu kommen!
Im Klartext: Was über Generationen stillschweigend geduldet wurde, wird ab 2028 zur Gefahr. Bis Ende 2027 erlaubt § 71a der Wiener Bauordnung noch eine nachträgliche Bewilligung solcher Altbauten, wenn sie seit über 30 Jahren bestehen und keine reguläre Genehmigung möglich ist. (Hinweis: Falls das Bauwerk ohnehin den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist auch eine nachträgliche Bewilligung unter Einbringung der erforderlichen Unterlagen möglich). Diese sogenannte „Bewilligung für Bauten langen Bestandes“ wird danach nicht mehr angeboten. Damit sind Bewilligungen der Gebäude im „Ist Zustand“ möglich.
Ab 1. Jänner 2028 drohen für solche Bauwerke Abbruchbescheide, da eine nachträgliche Legalisierung dann ausgeschlossen ist – selbst wenn der Bau seit Jahrzehnten vor Ort steht und genutzt wird. Betroffen im landwirtschaftlichen Bereich sind insbesondere Weingartenhütten, Geräte- und Werkzeugschuppen. Grundsätzlich sind aber alle Gebäude und Sparten davon betroffen.
Jetzt handeln – Schritt für Schritt
1. Prüfen Sie, ob für dasBauwerk eine Baubewilligungvorliegt (abzuklärenbei der Baubehörde).
2. Wenn nicht: Lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine „Bewilligung für Bauten langen Bestandes“ (§ 71a Wr. BO) erfüllt sind:
- Das Gebäude besteht seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle.
- Es gibt keine nachträgliche Genehmigungsmöglichkeit nach aktuellen Vorschriften.
- Es liegen Bestandspläne vor oder können erstellt werden.
Wichtig: Bei dieser Bewilligung müssen Nachbarrechte nicht beachtet werden, die Genehmigung erfolgt auf Widerruf (§ 71a der Wiener Bauordnung), bietet aber Schutz vor einem etwaigen Abriss. Auch wenn in der Vergangenheit kein Abbruchbescheid erlassen wurde, kann es ab 2028 dazu kommen!
Beratungsprodukt der LK Wien für Gebäude unter 15 m² bebaute Fläche
Für kleine Weingarten-, Geräte-
und Werkzeughütten
(Schuppen), mit unter 15 m²
bebauter Fläche, gibt es ein vereinfachtes
Verfahren. Hier kann
die LK Wien mit ihrem neuen
kostenpflichtigen Beratungsangebot
unterstützen. Nach einer
Begehung mit dem Gebäudebesitzer
vor Ort erstellt die LK
Wien einen kotierten Lageplan
auf Grundlage des digitalen
Stadtplanes Wien, erfasst eine
Bilddokumentation der Gerätehütte
im Sinne des § 63 Abs. 4
BO mit den vier Ansichten und
Koten der Länge, der Breite und
der Höhe der Gerätehütte und
erstellt eine Beschreibung der
Aufbauten der Wände und des
Daches der Gerätehütte. Diese
Unterlagen werden durch
einen befugten Plan-Verfasser
(LK-Projekt) unterfertigt und
zur Einreichung an den Antragsteller
übermittelt.
Beratungsprodukt „Einreichunterstützung für Gerätehütten im Altbestand“
Modulares Beratungsprodukt
Das von der Landwirtschaftskammer Wien erstellte Beratungsprodukt umfasst dabei zwei Module.
Modul 1 – LK Wien: Begehung mit dem Gebäudebesitzer vor Ort, Erstellung eines kotierten Lageplans auf Grundlage des digitalen Stadtplanes Wien Bilddokumentation der Gerätehütte im Sinne des § 63 Abs. 4 BO mit den vier Ansichten und Koten der Länge, der Breite und der Höhe der Gerätehütte und Beschreibung der Aufbauten der Wände und des Daches der Gerätehütte.
Modul 2 – lk-projekt: Überprüfung der Unterlagen durch einen befugten Plan-Verfasser (LK-Projekt), Unterfertigung und Retournierung der Dokumente zur Einreichung an den Antragsteller.
Die vom Antragsteller zu tragenden Kosten belaufen sich dabei auf insgesamt € 330 (LK Wien € 180 € inklusive Anfahrt Pauschale sowie lk-projekt € 150).
Die LK Wien weist darauf hin, dass die Abwicklung für Gebäude jeglicher Art über 15 m ² nicht von der LK Wien abgewickelt werden kann. Hier sind vollständige Bestandspläne gem. § 63 Abs 1 lit. a BO und § 64 BO beizulegen, die von einem/ einer befugten Planverfasser: in zu unterfertigen sind.
Dieses Angebot gilt aus rechtlichen Gründen ausschließlich für Kammermitglieder.
Das von der Landwirtschaftskammer Wien erstellte Beratungsprodukt umfasst dabei zwei Module.
Modul 1 – LK Wien: Begehung mit dem Gebäudebesitzer vor Ort, Erstellung eines kotierten Lageplans auf Grundlage des digitalen Stadtplanes Wien Bilddokumentation der Gerätehütte im Sinne des § 63 Abs. 4 BO mit den vier Ansichten und Koten der Länge, der Breite und der Höhe der Gerätehütte und Beschreibung der Aufbauten der Wände und des Daches der Gerätehütte.
Modul 2 – lk-projekt: Überprüfung der Unterlagen durch einen befugten Plan-Verfasser (LK-Projekt), Unterfertigung und Retournierung der Dokumente zur Einreichung an den Antragsteller.
Die vom Antragsteller zu tragenden Kosten belaufen sich dabei auf insgesamt € 330 (LK Wien € 180 € inklusive Anfahrt Pauschale sowie lk-projekt € 150).
Die LK Wien weist darauf hin, dass die Abwicklung für Gebäude jeglicher Art über 15 m ² nicht von der LK Wien abgewickelt werden kann. Hier sind vollständige Bestandspläne gem. § 63 Abs 1 lit. a BO und § 64 BO beizulegen, die von einem/ einer befugten Planverfasser: in zu unterfertigen sind.
Dieses Angebot gilt aus rechtlichen Gründen ausschließlich für Kammermitglieder.