Mehrfachantrag 2025
Frist für Antragstellung
Am Dienstag, 15. April 2025
endet die reguläre Abgabefrist
für den Mehrfachantrag Flächen
2025. Wird diese Frist
versäumt, so kann ein Mehrfachantrag
für die Aufrechterhaltung
bestehender ÖPUL
Verpflichtungen bzw. für die
Meldeverpflichtung gemäß des
Wiener Weinbaugesetzes bzw.
des AMA Marketingbeitragsgesetzes
nachgemeldet werden,
es werden jedoch dann keinerlei
Zahlungen (Direktzahlungen,
ÖPUL Zahlungen, etc…)
mehr gewährt.
Antragsabwicklung
Wie in gewohnter Art und
Weise kann die Abgabe des
Mehrfachantrages, sowie eine
allenfalls notwendige Änderungsdigitalisierung
selbsttätig
durch den/die Betriebsführer:
in über eAMA bzw. im
Wege der LK Wien durchgeführt
werden. Seitens der Landwirtschaftskammer
Wien wurden
per E-Mail Termine für die
Abgabe des Mehrfachantrages
2025 an all jene ausgesendet,
die die Hilfestellung zur
Mehrfachantragsabwicklung
2024 seitens der LK Wien in
Anspruch genommen haben.
Sollten Sie noch einen Termin
benötigen, so stehen Ihnen
Thomas Kirchmayr, thomas.
kirchmayr@lk-wien.at, 01/587
95 28-42 bzw. Ing. Philipp
Prock, philipp.prock@lk-wien.
at, 01/587 95 28-24 gerne zur
Verfügung.
Flächenstichtag
Alle im MFA 2025 beantragten
Flächen müssen spätestens
ab 1. April 2025 in der Verfügungsgewalt
des Antragsstellers
stehen. Darauf ist besonders
bei kurzfristigen Zupachtungen
im Frühjahr zu achten.
Außerdem müssen alle Flächen
bis spätestens 15. April im MFA
beantragt werden. Alle nach
dem 15. April gemeldeten Flächen
sind nicht mehr prämienfähig.
Korrekturen und Ummeldungen
Nach dem Einreichen des
Mehrfachantrages sind Änderungen
mittels Korrektur zu
melden. Korrekturen können
anerkannt werden, sofern noch
keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt
oder auf einen Verstoß
hingewiesen wurde.
Änderungen der Kultur/Nutzung
(Schlagnutzungsart) können
bis 15 Kalendertage vor
Auszahlung, also praktisch das
ganze Jahr prämienfähig anerkannt
werden. Die Vergabe eines
neuen Codes nach dem 15.
April wird prämienmäßig nicht
berücksichtigt (z.B. Nachbeantragung
„SLK“ seltene landwirtschaftliche
Kulturpflanzen).
Ausnahme ist der Code BHG für
Blüh-, Heil- und Gewürzpflanzen.
Dieser kann, so wie die Änderung
der Schlagnutzungsart,
bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung
prämienfähig vergeben
werden. Die Codierungen OP
(ohne Prämie), GI (Grundinanspruchnahme)
und PSM (Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln)
können selbstverständlich
auch nach dem 15. April vergeben
bzw. geändert werden, da
damit in den ersten beiden Fällen
(OP und GI) auf die Prämie
verzichtet wird und im Fall der
Pflanzenschutz-Codierungen
der Antragsteller im MFA eine
Planung bekannt gegeben hat
und Nachmeldungen/Korrekturen/
Abmeldungen während
des Jahres melden muss, wenn
vor Ort der Pflanzenschutz anders
umgesetzt wird als geplant.
Zwischenfrucht-Begrünungen
können bis spätestens 31. August
auf die Varianten 1, 2 oder
3 und bis spätestens 30. September
auf die Varianten 4, 5, 6 oder
7 geändert werden. Ebenso können
bis zu den genannten Fristen
die Variantenflächen ausgedehnt
oder Varianten neu beantragt
werden.
Korrekturen: AMA Fehlermitteilungen
Korrekturen aufgrund von
AMA-Fehlermitteilungen, zum
Beispiel neue Plausifehler nach
MFA-Abgabe oder nach Auffälligkeiten
durch das Flächenmonitoring,
können innerhalb
der von der AMA gesetzten Frist,
meist 14 Tage, prämienfähig
und sanktionsfrei durchgeführt
werden.
Kontakt
-
Ing. Philipp Prock
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
philipp.prock@lk-wien.at
T 01/587 95 28 - 24
M 0664/60 259 111 24
F 01/587 95 28 - 21
-
Thomas Kirchmayr
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
thomas.kirchmayr@lk-wien.at
T 01/587 95 28 - 42
F 01/587 95 28 - 21