Mehrfachantrag 2026
Die Einreichfrist für den
MFA 2026 erstreckt sich von
1. November 2025 bis 15. April
2026. Mehrjährige ÖPUL-Maßnahmen
konnten in dieser Förderperiode
letztmalig bis 31.
Dezember 2024 beantragt werden.
Für das Jahr 2026 ist nur
mehr ein Einstieg in einjährige
Maßnahmen bzw. der Wechsel
in eine höherwertige Maßnahme
möglich. Hierfür ist es
besonders wichtig, den Mehrfachantrag
2026 mit den gewünschten
neu zu beantragenden
einjährigen Maßnahmen
bzw. der höherwertigen Maßnahme,
die eine bislang gültige
Maßnahme des Betriebes ersetzt,
bis spätestens 31. Dezember
2025 einzureichen.
Die Agrarmarkt Austria (AMA) schaltet voraussichtlich am Samstag, den 1. November 2025 die Erfassungssoftware für den MFA 2026 frei und ab diesem Zeitpunkt ist eine Erfassung sowie die lagegenaue Flächendigitalisierung möglich.
Die Agrarmarkt Austria (AMA) schaltet voraussichtlich am Samstag, den 1. November 2025 die Erfassungssoftware für den MFA 2026 frei und ab diesem Zeitpunkt ist eine Erfassung sowie die lagegenaue Flächendigitalisierung möglich.
Stammdatenänderungen
Bei Einbringung von Anträgen
ist immer auf die Aktualität
der Stammdaten des Bewirtschaftenden
zu achten. Ändert
sich der/die Bewirtschafter:in,
muss zumindest vier Wochen
vor Abgabe des MFA 2026 ein
Bewirtschafterwechsel erfolgen.
Für diesen Bewirtschafterwechsel
ist ein eigener Termin
in der LK Wien unter Anwesenheit
des bisherigen und des
neuen Bewirtschafters erforderlich.
Erst nach Einarbeitung
in der AMA, kann eine Antragstellung
für den/die neuen Bewirtschaftenden
erfolgen!
ID Austria (Basis- und Vollversion)
Die Verpflichtungserklärung
zum MFA 2026 ist grundsätzlich
nur mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu
unterfertigen (ID Austria). Nur
in begründeten Ausnahmefällen
ist eine händische Unterfertigung
der bisherigen Verpflichtungserklärung
im Wege
der Antragsabgabe über die LK
Wien möglich. Hat man eine
ID Austria Basisversion (Signaturen
und Anmeldungen sind
mittels SMS-TAN möglich)
dann läuft diese nach fünf Jahren
ab und man muss diese bei
der Behörde auf eine ID Austria
Vollversion umstellen (digitales
Amt). Die Gültigkeitsdauer
der ID Austria kann unter
www.oesterreich.gv.at abgefragt
werden und diese sollte
vor einer Antragstellung unbedingt
geprüft werden, um
zeitgerecht die Vollversion zu
erhalten. Selbsttätige Onlineantragsteller
benötigen unbedingt
eine ID Austria, um Anträge
im eAMA unterzeichnen
zu können. Haben Sie noch keine
ID Austria Vollversion bzw.
läuft ihre ID Austria Basisversion
aus, dann empfehlen wir
einen Termin bei der zuständigen
Behörde (z.B.: Bezirksamt,
Polizeidienststelle, Finanzamt)
für eine Ausstellung zu vereinbaren!
Um im eAMA eine andere
Person zu bevollmächtigen,
die auch Anträge elektronisch
signieren darf, muss eine elektronische
Vollmacht ausgestellt
werden (dafür muss der/die
Vollmachtgebende und der/
die Vollmachtnehmende bereits
eine ID Austria besitzen).
Die elektronische Vollmacht
kann unter ID Austria: Anmelden
bei Meine ID Austria Daten
erteilt werden.
Beantragung / Änderungsantrag
Alle Flächenbeantragungen
sind lagegenau darzustellen
und im GeoMediaSmart-
Client (GSC) der AMA zu erfassen.
Alle erforderlichen
Schlagnutzungen bzw. erforderlichen
Codierungen für den
MFA 2026 sind bis spätestens
15. April 2026 bekannt zu geben.
Bestimmte Codierungen
sind jährlich neu zu setzen
(zB.: Code für Pflanzenschutzanwendung
bei bestimmten
ÖPUL-Maßnahmen, Code
bei Erosionsschutz Acker, Begrünungsvarianten
bei „Zwischenfruchtanbau“
…). Es wird
empfohlen, zur Antragstellung
immer den letzten MFA mitzubringen.
Begrünungsflächen und alle jährlichen erforderlichen Angaben sind im MFA 2026 zu definieren. Wichtig ist, dass alle beantragten Flächen und Schlagnutzungen auch in der Natur vorhanden sind. Der Flächenstichtag ist am 1. April 2026 und zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle beantragten Flächen in der Verfügungsgewalt des Bewirtschafters befinden. Flächenzugänge nach diesem Stichtag sind nicht prämienfähig (Vorsicht bei Korrekturen nach dem 15.4. in Bezug auf die Fläche - einzige Ausnahme Flächensaldierungen!)
Sollten Flächen dazukommen, die bisher keine Flächenreferenz durch die AMA aufweisen, muss unbedingt bis spätestens 15. April ein sogenannter Referenzänderungsantrag (RAA) eingebracht werden. Nach dem 15. April eingebrachte Referenzänderungsanträge werden von der AMA abgelehnt und die Flächen sind aus dem MFA zu streichen (nicht prämienfähig)! Sofern am aktuellen Luftbild eindeutig eine landwirtschaftliche Nutzung (LN) erkennbar ist, reicht die Anmerkung „LN - siehe Luftbild“. Ist das nicht der Fall, müssen unbedingt weitere Unterlagen im System hochgeladen werden, die eine LN zeigen (z.B.: aktuelle Fotos der bewirtschafteten Fläche…). Hier wird auf die MFA Foto App der AMA hingewiesen, mit dieser App können sehr einfach Fotos zum RAA erstellt und gesendet werden. Wichtig ist den RAA unbedingt bis 15. April abzusenden, sonst kommt es zu keiner Beurteilung und die Fläche bleibt referenzlos.
Begrünungsflächen und alle jährlichen erforderlichen Angaben sind im MFA 2026 zu definieren. Wichtig ist, dass alle beantragten Flächen und Schlagnutzungen auch in der Natur vorhanden sind. Der Flächenstichtag ist am 1. April 2026 und zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle beantragten Flächen in der Verfügungsgewalt des Bewirtschafters befinden. Flächenzugänge nach diesem Stichtag sind nicht prämienfähig (Vorsicht bei Korrekturen nach dem 15.4. in Bezug auf die Fläche - einzige Ausnahme Flächensaldierungen!)
Sollten Flächen dazukommen, die bisher keine Flächenreferenz durch die AMA aufweisen, muss unbedingt bis spätestens 15. April ein sogenannter Referenzänderungsantrag (RAA) eingebracht werden. Nach dem 15. April eingebrachte Referenzänderungsanträge werden von der AMA abgelehnt und die Flächen sind aus dem MFA zu streichen (nicht prämienfähig)! Sofern am aktuellen Luftbild eindeutig eine landwirtschaftliche Nutzung (LN) erkennbar ist, reicht die Anmerkung „LN - siehe Luftbild“. Ist das nicht der Fall, müssen unbedingt weitere Unterlagen im System hochgeladen werden, die eine LN zeigen (z.B.: aktuelle Fotos der bewirtschafteten Fläche…). Hier wird auf die MFA Foto App der AMA hingewiesen, mit dieser App können sehr einfach Fotos zum RAA erstellt und gesendet werden. Wichtig ist den RAA unbedingt bis 15. April abzusenden, sonst kommt es zu keiner Beurteilung und die Fläche bleibt referenzlos.
Korrekturen
Sobald sich nach dem gesendeten
MFA an den Beantragungsdaten
etwas verändern
sollte, ist eine Korrektur zum
Mehrfachantrag unbedingt
vorzunehmen. Bis zu den definierten
Einreichfristen sind
prämienfähige Korrekturen jederzeit
möglich. Ausweitungen
von Flächencodes nach
dem 15. April werden von der
AMA nicht akzeptiert, ausgenommen
es handelt sich um
Saldierungen.
In bestimmten Fällen sind auch Flächensaldierungen möglich, um falsch gesetzte Codes (z.B.: Code „DIV“, auf falschem Feldstück/Schlag beantragt) auf den richtigen Schlag zu verlegen. Flächenmäßig darf es aber zu keiner Ausweitung kommen, da es sich um eine Prämienausweitung handeln würde und diese von der AMA nicht akzeptiert wird.
In bestimmten Fällen sind auch Flächensaldierungen möglich, um falsch gesetzte Codes (z.B.: Code „DIV“, auf falschem Feldstück/Schlag beantragt) auf den richtigen Schlag zu verlegen. Flächenmäßig darf es aber zu keiner Ausweitung kommen, da es sich um eine Prämienausweitung handeln würde und diese von der AMA nicht akzeptiert wird.
Konditionalität
Betriebe, die eine landwirtschaftliche
Nutzfläche von weniger
als 10 ha bewirtschaften,
sind seit dem MFA 2024 vom
Kontroll- und Sanktionssystem
betreffend Konditionalität
ausgenommen. Grundsätzlich
müssen aber alle Betriebe
die erforderlichen GLÖZ-Standards
und GAB‘s (guter landwirtschaftlicher
ökologischer
Zustand und Grundanforderung
an die Betriebsführung)
am Betrieb erfüllen, um Zahlungen
vollständig erhalten zu
können.
Direktzahlung
Beim MFA 2026 ist eine förderfähige
Fläche von mindestens
1,5 ha am Betrieb erforderlich,
um eine Prämiengewährung
im Bereich der Direktzahlung
erhalten zu können.
Als förderfähige Fläche gelten
Acker- und Grünland, Dauerund
Spezialkulturflächen sowie
Weinflächen. Die Direktzahlung
je ha setzt sich aus
der Basiszahlung und der Umverteilungszahlung
für die ersten
40 ha zusammen. Hierfür
ist es lediglich erforderlich das
richtige Kreuz bei der „Basiszahlung
inkl. Umverteilungszahlung“
und gegebenenfalls
bei der „Zahlung für Junglandwirtinnen
und Junglandwirte“
(sofern die Voraussetzungen
gegeben sind) zu setzen.
Junglandwirteförderung „top-up“
Wenn die Kriterien der Junglandwirteförderung
„top-up“
erfüllt sind, kann man jährlich
eine Beantragung vornehmen
(max. 5 Jahre lang). Hat
die Betriebsneugründung im
Jahr 2025 stattgefunden, dann
muss spätestens beim MFA
2026 die Beantragung für das
„top-up“ erfolgen. Passiert das
nicht und erfolgt die Beantragung
zu spät, dann ist eine Prämiengewährung
für das „topup“
generell in der Förderperiode
für diese Person ausgeschlossen.
Liegt zum Zeitpunkt
der Betriebsgründung keine
entsprechende Ausbildung
vor, so ist diese innerhalb von
zwei Jahren nachzuweisen
(z.B.: Facharbeiterprüfung, …).
In begründeten Fällen ist eine
Verlängerung der zwei Jahre
möglich, jedoch muss vor Ablauf
der zwei Jahresfrist schriftlich
um eine Verlängerung bei
der AMA angesucht werden!
Junglandwirte, die einen Betrieb
neu gegründet haben,
müssen einmalig bestimmte
und vollständige Unterlagen
an die AMA übermitteln (LAGGesamt
bzw. den Versicherungsdatenauszug).
Zusätzlich
müssen Personengemeinschaften
bzw. juristischen Personen
einen Gesellschaftsvertrag vorlegen,
aus dem die langfristige
und wirksame Kontrolle über
die Betriebsführung durch
den Junglandwirt hervorgeht.
Junglandwirte, die ergänzend eine Niederlassungsprämie in der digitalen Förderplattform (DFP) der AMA beantragen wollen, müssen den Antrag innerhalb eines Jahres ab Betriebsgründung online stellen. Dort sind diese erforderlichen Unterlagen ebenfalls hochzuladen (hier gibt es keine Nachreichfristen!).
Junglandwirte, die ergänzend eine Niederlassungsprämie in der digitalen Förderplattform (DFP) der AMA beantragen wollen, müssen den Antrag innerhalb eines Jahres ab Betriebsgründung online stellen. Dort sind diese erforderlichen Unterlagen ebenfalls hochzuladen (hier gibt es keine Nachreichfristen!).
ÖPUL 2023
Bereits in den Vorjahren beantragte
einjährige ÖPULMaßnahmen
(Öko-Regelungen),
wie z.B.:
- Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau
- Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
- Erosionsschutz Wein, Obst, Hopfen
- Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
- Tierwohl Maßnahmen sind nicht jährlich zu beantragen, sondern diese verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern die Teilnahmebedingungen in der jeweiligen Maßnahme eingehalten wurden und die jeweilige Maßnahme gültig am Betrieb vorhanden ist.
Wechsel in höherwertige Maßnahme
Während des Vertragszeitraumes
kann mittels Maßnahmenantrag
im Mehrfachantrag
2026 und Einreichung dieses
bis spätestens 31. Dezember
2025 eine beantragte Maßnahme
in eine bestimmte andere,
höherwertige Maßnahme
umgewandelt werden. Es entsteht
dadurch keine Rückzahlungsverpflichtung
für die ursprüngliche
Maßnahme. Die
Verpflichtungen aus der höherwertigen
Maßnahme sind
für die restliche Laufzeit des
ursprünglich eingegangenen
Vertragszeitraumes einzuhalten.
Bei beispielhaft angeführten
Maßnahmen oder Optionen
kann ein Wechsel erfolgen:
n Von „Umweltgerechte
und biodiversitätsfördernde
Bewirtschaftung“ in „Biologische
Wirtschaftsweise“
n Von „Herbizidverzicht
Wein, Obst und Hopfen“ in
„Biologische Wirtschaftsweise“
n Von „Insektizidverzicht
Wein, Obst und Hopfen“ in
„Biologische Wirtschaftsweise“.
Wechsel zwischen Begrünungsmaßnahmen
Die Begrünungsmaßnahmen
„Zwischenfruchtanbau“
und „System Immergrün“ sind
im ÖPUL 2023 einjährige Maßnahmen.
Ein Wechsel von der
einen zur anderen ist daher
möglich. Dazu ist im Herbst die Begrünungsmaßnahme,
in die man
im Folgejahr wechseln will, zu
beantragen.
Förderungsvoraussetzungen je ÖPUL 2023 Maßnahme
Die Förderungsvoraussetzungen
der einzelnen ÖPULMaßnahmen
sind zu beachten
und einzuhalten, vor allem
aber auch erforderliche Aufzeichnungsverpflichtungen
bei bestimmten Maßnahmen
(Vorbeugender Grundwasserschutz
- Acker; Tierwohl; Begrünung
von Ackerflächen -
System Immergrün und Gülleseparation;
Erosionsschutz
Wein, Obst; …) sind zu erfüllen.
Aufzeichnungsvorlagen
stehen auf der AMA-Homepage
zur Verfügung. Aufzeichnungen
sind laufend zu führen
und müssen am Betrieb im Falle
einer Vor-Ort-Kontrolle vorhanden
sein.
Auf Weiterbildungsstunden nicht vergessen!
Bis 31. Dezember 2025 sind
bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen
(UBB, BIO) Weiterbildungsstunden
zu absolvieren
und im Bedarfsfall durch Aufforderung
der AMA nachzuweisen.
Sollten Sie noch nicht
alle Stunden absolviert haben,
so nutzen Sie das vorhandene
Angebot seitens des LFI Wien
www.wien.lfi.at. Bei fehlenden
Stunden kommt es sonst
zu einer nicht unerheblichen
Maßnahmensanktion und diese
sollte man tunlichst vermeiden.
Flächenmonitoring - Überprüfungen und Weiterentwicklung
Es erfolgt beim Flächenmonitoring
eine laufende Weiterentwicklung
der App und diese
wird jedem/r Antragstellenden,
sofern die technischen
Voraussetzungen dafür gegeben
sind, unbedingt empfohlen.
Wichtig ist, wenn man einen Auftrag erhält (über die App oder per Email), dass man innerhalb von 14 Tagen reagiert und entweder Fotonachweise liefert bzw. eine Korrektur zum MFA vornimmt. Innerhalb dieses Zeitraumes kann man eine sanktionsfreie Korrektur durchführen. Sollte man nicht zeitgerecht auf einen Auftrag reagieren, dann werden die Sachverhalte durch die AMA selbst mittels Verwaltungskontrolle (VWK) bzw. Vor-Ort- Kontrolle (VOK) überprüft.
Ab dem Jahr 2025 gibt es beim Flächenmonitoring eine Neuerung und zwar sogenannte Feststellungsflächen (z.B.: DIV-Fläche zu früh gehäckselt, …), wo das System über den Vegetationsindex eindeutig erkennt, dass die Förderungsauflagen nicht eingehalten worden sind. In diesem Fall erhält man einen Auftrag über die AMA Foto App und kann ebenso innerhalb von 14 Tagen darauf reagieren. Diese Aufträge sind eigens gekennzeichnet (entsprechender Plausifehler, eigene Kennzeichnung in der App mit dem Symbol „SAT“). Ist der Sachverhalt jedoch korrekt, dann hat man keinen weiteren Handlungsbedarf. Die AMA beurteilt in diesen Fällen die Einhaltung der Auflagen ohne VOK und nur über die VWK und es kommt zu einer geringeren Sanktion (die antragstellende Person muss in diesen Fällen auch keine Selbstanzeige mehr vornehmen). Somit gibt es ab dem Jahr 2025 eine Unterscheidung zwischen Aufträgen die nur über die VWK behandelt werden bzw. jenen wie bisher, wenn keine Rückmeldung durch die antragstellende Person erfolgt, wo dann eine VOK durch die AMA stattfindet.
Wichtig ist, wenn man einen Auftrag erhält (über die App oder per Email), dass man innerhalb von 14 Tagen reagiert und entweder Fotonachweise liefert bzw. eine Korrektur zum MFA vornimmt. Innerhalb dieses Zeitraumes kann man eine sanktionsfreie Korrektur durchführen. Sollte man nicht zeitgerecht auf einen Auftrag reagieren, dann werden die Sachverhalte durch die AMA selbst mittels Verwaltungskontrolle (VWK) bzw. Vor-Ort- Kontrolle (VOK) überprüft.
Ab dem Jahr 2025 gibt es beim Flächenmonitoring eine Neuerung und zwar sogenannte Feststellungsflächen (z.B.: DIV-Fläche zu früh gehäckselt, …), wo das System über den Vegetationsindex eindeutig erkennt, dass die Förderungsauflagen nicht eingehalten worden sind. In diesem Fall erhält man einen Auftrag über die AMA Foto App und kann ebenso innerhalb von 14 Tagen darauf reagieren. Diese Aufträge sind eigens gekennzeichnet (entsprechender Plausifehler, eigene Kennzeichnung in der App mit dem Symbol „SAT“). Ist der Sachverhalt jedoch korrekt, dann hat man keinen weiteren Handlungsbedarf. Die AMA beurteilt in diesen Fällen die Einhaltung der Auflagen ohne VOK und nur über die VWK und es kommt zu einer geringeren Sanktion (die antragstellende Person muss in diesen Fällen auch keine Selbstanzeige mehr vornehmen). Somit gibt es ab dem Jahr 2025 eine Unterscheidung zwischen Aufträgen die nur über die VWK behandelt werden bzw. jenen wie bisher, wenn keine Rückmeldung durch die antragstellende Person erfolgt, wo dann eine VOK durch die AMA stattfindet.
Neue Luftbilder
Zum Mehrfachantrag 2026
mit Antragsstart 1. November
2025 stehen für das gesamte
Bundesland Wien neue Luftbilder
aus dem Jahr 2024 zur Verfügung.
Seitens der AMA werden
keine Hofkarten
gedruckt. Über
den eAMA-Zugang
können die aktualisierten
Hofkarten
im GSC eingesehen und
bearbeitet werden. Hier finden
sich betriebs- und feldstücksbezogene
Hinweise, wenn
ein neues Luftbild vorliegt. Da
sich Bewirtschaftungsgrenzen
im Laufe der Zeit ändern, ist es
wichtig, dass die beantragten
Feldstücks- und Schlaggrenzen
der bewirtschafteten landwirtschaftlichen
Nutzfläche anhand
des neuen Luftbildes auf
Lagegenauigkeit überprüft und
bei Bedarf im Zuge einer Änderungsdigitalisierung
an die Gegebenheiten
in der Natur angepasst
werden. Besonderes Augenmerk
ist hierbei auf nicht
mehr bewirtschaftete Flächen
(Parkplatz, Lagerplatz, etc…)
sowie auf beantragte Landschaftselemente
zu legen. Für
eine lagegenaue Beantragung
ist es sinnvoll Hilfsmessungen
in der Natur durchzuführen.
Die Verpflichtung der Überprüfung
und Anpassung der
Feldstücks- und Schlaggrenzen
liegt beim Antragsteller.
Die AMA legt mit der Referenzfläche die maximal beihilfefähige Fläche fest. Auf Basis der neuen Luftbilder wird auch die Referenz von der AMA überarbeitet und aktualisiert. Wird eine Fläche außerhalb der Referenz beantragt, muss ein Referenzänderungsantrag (RAA-Online) bei der AMA eingebracht werden. Für eine positive Beurteilung müssen bereits bei der Versendung des Antrages entsprechende Belege und Unterlagen (z. B. Fotos, Rodungsbewilligung) beigelegt werden.
Die AMA legt mit der Referenzfläche die maximal beihilfefähige Fläche fest. Auf Basis der neuen Luftbilder wird auch die Referenz von der AMA überarbeitet und aktualisiert. Wird eine Fläche außerhalb der Referenz beantragt, muss ein Referenzänderungsantrag (RAA-Online) bei der AMA eingebracht werden. Für eine positive Beurteilung müssen bereits bei der Versendung des Antrages entsprechende Belege und Unterlagen (z. B. Fotos, Rodungsbewilligung) beigelegt werden.
Antragsabwicklung
Wie in gewohnter Art und
Weise kann die Abgabe des
Mehrfachantrages, sowie eine
allenfalls notwendige Änderungsdigitalisierung
selbsttätig
durch Betriebsführer:innen
über eAMA oder im Wege der
LK Wien durchgeführt werden.
Seitens der LK Wien werden
wieder Termine für die Abgabe
des Mehrfachantrages 2026 per
Mail an all jene, die die Hilfestellung
zur Mehrfachantragsabwicklung
2025 seitens der
LK Wien in Anspruch genommen
haben, ausgesendet. Die
Aussendung der MFA 2026 Antragsabgabetermine
erfolgt wie
in den letzten Jahren wiederum
gestaffelt je Kulturbereich,
beginnend mit den Gartenbaubetrieben
in den Monaten November
und Dezember, gefolgt
von den Weinbaubetrieben ab
Mitte Jänner und Februar bis
hin zu den Ackerbaubetrieben
ab Mitte Februar bis zur Antragsfrist
15. April 2026.
Beachten Sie, dass zur selbsttätigen Antragstellung, sowie auch bei der Antragstellung des MFA im Wege der LK, die ID Austria (Handysignatur) erforderlich ist. Dies gilt auch für bevollmächtige Personen. Diese müssen weiters über eine digitale Vollmacht verfügen.
Beachten Sie, dass zur selbsttätigen Antragstellung, sowie auch bei der Antragstellung des MFA im Wege der LK, die ID Austria (Handysignatur) erforderlich ist. Dies gilt auch für bevollmächtige Personen. Diese müssen weiters über eine digitale Vollmacht verfügen.
Aktuelle Informationen zur GAP 2023 und ÖPUL 2023
Detailliertere Hinweise zu
den oben angeführten Themenbereichen
sind auf der
AMA-Homepage zu finden
(Merkblätter, Videos, Aufzeichnungsformulare,
etc…).
Die obigen Erklärungen zu
den einzelnen Themenbereichen
wurde auf die Gegebenheiten
im Bundesland Wien
zugeschnitten. Es besteht somit
keine Gewährleistung auf
vollständige Auflistungen und
Beschreibungen zu den einzelnen
Bereichen welche eventuell
in anderen Bundesländern
von Relevanz sind.
Hinweise für eine korrekte Beantragung
Den Antragstellern wird
empfohlen, die aktuellsten
Merkblätter, Handbücher und
ÖPUL-Informationsblätter -
welche auf der AMA-Homepage
zur Verfügung gestellt werden
- für die Onlineantragstellung
zum MFA 2026 - zu berücksichtigen.