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Mehrfachantrag 2026

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01.10.2025 | von Ing. Philipp Prock

Einreichzeitraum: vom 1. November 2025 bis 15. April 2026

Ackerbau.jpg © LK Wien
© LK Wien
Die Einreichfrist für den MFA 2026 erstreckt sich von 1. November 2025 bis 15. April 2026. Mehrjährige ÖPUL-Maßnahmen konnten in dieser Förderperiode letztmalig bis 31. Dezember 2024 beantragt werden. Für das Jahr 2026 ist nur mehr ein Einstieg in einjährige Maßnahmen bzw. der Wechsel in eine höherwertige Maßnahme möglich. Hierfür ist es besonders wichtig, den Mehrfachantrag 2026 mit den gewünschten neu zu beantragenden einjährigen Maßnahmen bzw. der höherwertigen Maßnahme, die eine bislang gültige Maßnahme des Betriebes ersetzt, bis spätestens 31. Dezember 2025 einzureichen.

Die Agrarmarkt Austria (AMA) schaltet voraussichtlich am Samstag, den 1. November 2025 die Erfassungssoftware für den MFA 2026 frei und ab diesem Zeitpunkt ist eine Erfassung sowie die lagegenaue Flächendigitalisierung möglich.

Stammdatenänderungen

Bei Einbringung von Anträgen ist immer auf die Aktualität der Stammdaten des Bewirtschaftenden zu achten. Ändert sich der/die Bewirtschafter:in, muss zumindest vier Wochen vor Abgabe des MFA 2026 ein Bewirtschafterwechsel erfolgen. Für diesen Bewirtschafterwechsel ist ein eigener Termin in der LK Wien unter Anwesenheit des bisherigen und des neuen Bewirtschafters erforderlich. Erst nach Einarbeitung in der AMA, kann eine Antragstellung für den/die neuen Bewirtschaftenden erfolgen!

ID Austria (Basis- und Vollversion)

Die Verpflichtungserklärung zum MFA 2026 ist grundsätzlich nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterfertigen (ID Austria). Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine händische Unterfertigung der bisherigen Verpflichtungserklärung im Wege der Antragsabgabe über die LK Wien möglich. Hat man eine ID Austria Basisversion (Signaturen und Anmeldungen sind mittels SMS-TAN möglich) dann läuft diese nach fünf Jahren ab und man muss diese bei der Behörde auf eine ID Austria Vollversion umstellen (digitales Amt). Die Gültigkeitsdauer der ID Austria kann unter www.oesterreich.gv.at abgefragt werden und diese sollte vor einer Antragstellung unbedingt geprüft werden, um zeitgerecht die Vollversion zu erhalten. Selbsttätige Onlineantragsteller benötigen unbedingt eine ID Austria, um Anträge im eAMA unterzeichnen zu können. Haben Sie noch keine ID Austria Vollversion bzw. läuft ihre ID Austria Basisversion aus, dann empfehlen wir einen Termin bei der zuständigen Behörde (z.B.: Bezirksamt, Polizeidienststelle, Finanzamt) für eine Ausstellung zu vereinbaren! Um im eAMA eine andere Person zu bevollmächtigen, die auch Anträge elektronisch signieren darf, muss eine elektronische Vollmacht ausgestellt werden (dafür muss der/die Vollmachtgebende und der/ die Vollmachtnehmende bereits eine ID Austria besitzen). Die elektronische Vollmacht kann unter ID Austria: Anmelden bei Meine ID Austria Daten erteilt werden.

Beantragung / Änderungsantrag

Alle Flächenbeantragungen sind lagegenau darzustellen und im GeoMediaSmart- Client (GSC) der AMA zu erfassen. Alle erforderlichen Schlagnutzungen bzw. erforderlichen Codierungen für den MFA 2026 sind bis spätestens 15. April 2026 bekannt zu geben. Bestimmte Codierungen sind jährlich neu zu setzen (zB.: Code für Pflanzenschutzanwendung bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen, Code bei Erosionsschutz Acker, Begrünungsvarianten bei „Zwischenfruchtanbau“ …). Es wird empfohlen, zur Antragstellung immer den letzten MFA mitzubringen.

Begrünungsflächen und alle jährlichen erforderlichen Angaben sind im MFA 2026 zu definieren. Wichtig ist, dass alle beantragten Flächen und Schlagnutzungen auch in der Natur vorhanden sind. Der Flächenstichtag ist am 1. April 2026 und zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle beantragten Flächen in der Verfügungsgewalt des Bewirtschafters befinden. Flächenzugänge nach diesem Stichtag sind nicht prämienfähig (Vorsicht bei Korrekturen nach dem 15.4. in Bezug auf die Fläche - einzige Ausnahme Flächensaldierungen!)

Sollten Flächen dazukommen, die bisher keine Flächenreferenz durch die AMA aufweisen, muss unbedingt bis spätestens 15. April ein sogenannter Referenzänderungsantrag (RAA) eingebracht werden. Nach dem 15. April eingebrachte Referenzänderungsanträge werden von der AMA abgelehnt und die Flächen sind aus dem MFA zu streichen (nicht prämienfähig)! Sofern am aktuellen Luftbild eindeutig eine landwirtschaftliche Nutzung (LN) erkennbar ist, reicht die Anmerkung „LN - siehe Luftbild“. Ist das nicht der Fall, müssen unbedingt weitere Unterlagen im System hochgeladen werden, die eine LN zeigen (z.B.: aktuelle Fotos der bewirtschafteten Fläche…). Hier wird auf die MFA Foto App der AMA hingewiesen, mit dieser App können sehr einfach Fotos zum RAA erstellt und gesendet werden. Wichtig ist den RAA unbedingt bis 15. April abzusenden, sonst kommt es zu keiner Beurteilung und die Fläche bleibt referenzlos.

Korrekturen

Sobald sich nach dem gesendeten MFA an den Beantragungsdaten etwas verändern sollte, ist eine Korrektur zum Mehrfachantrag unbedingt vorzunehmen. Bis zu den definierten Einreichfristen sind prämienfähige Korrekturen jederzeit möglich. Ausweitungen von Flächencodes nach dem 15. April werden von der AMA nicht akzeptiert, ausgenommen es handelt sich um Saldierungen.

In bestimmten Fällen sind auch Flächensaldierungen möglich, um falsch gesetzte Codes (z.B.: Code „DIV“, auf falschem Feldstück/Schlag beantragt) auf den richtigen Schlag zu verlegen. Flächenmäßig darf es aber zu keiner Ausweitung kommen, da es sich um eine Prämienausweitung handeln würde und diese von der AMA nicht akzeptiert  wird.

Konditionalität

Betriebe, die eine landwirtschaftliche Nutzfläche von weniger als 10 ha bewirtschaften, sind seit dem MFA 2024 vom Kontroll- und Sanktionssystem betreffend Konditionalität ausgenommen. Grundsätzlich müssen aber alle Betriebe die erforderlichen GLÖZ-Standards und GAB‘s (guter landwirtschaftlicher ökologischer Zustand und Grundanforderung an die Betriebsführung) am Betrieb erfüllen, um Zahlungen vollständig erhalten zu können.

Direktzahlung

Beim MFA 2026 ist eine förderfähige Fläche von mindestens 1,5 ha am Betrieb erforderlich, um eine Prämiengewährung im Bereich der Direktzahlung erhalten zu können. Als förderfähige Fläche gelten Acker- und Grünland, Dauerund Spezialkulturflächen sowie Weinflächen. Die Direktzahlung je ha setzt sich aus der Basiszahlung und der Umverteilungszahlung für die ersten 40 ha zusammen. Hierfür ist es lediglich erforderlich das richtige Kreuz bei der „Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung“ und gegebenenfalls bei der „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte“ (sofern die Voraussetzungen gegeben sind) zu setzen.

Junglandwirteförderung „top-up“

Wenn die Kriterien der Junglandwirteförderung „top-up“ erfüllt sind, kann man jährlich eine Beantragung vornehmen (max. 5 Jahre lang). Hat die Betriebsneugründung im Jahr 2025 stattgefunden, dann muss spätestens beim MFA 2026 die Beantragung für das „top-up“ erfolgen. Passiert das nicht und erfolgt die Beantragung zu spät, dann ist eine Prämiengewährung für das „topup“ generell in der Förderperiode für diese Person ausgeschlossen. Liegt zum Zeitpunkt der Betriebsgründung keine entsprechende Ausbildung vor, so ist diese innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen (z.B.: Facharbeiterprüfung, …). In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der zwei Jahre möglich, jedoch muss vor Ablauf der zwei Jahresfrist schriftlich um eine Verlängerung bei der AMA angesucht werden! Junglandwirte, die einen Betrieb neu gegründet haben, müssen einmalig bestimmte und vollständige Unterlagen an die AMA übermitteln (LAGGesamt bzw. den Versicherungsdatenauszug). Zusätzlich müssen Personengemeinschaften bzw. juristischen Personen einen Gesellschaftsvertrag vorlegen, aus dem die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch den Junglandwirt hervorgeht.

Junglandwirte, die ergänzend eine Niederlassungsprämie in der digitalen Förderplattform (DFP) der AMA beantragen wollen, müssen den Antrag innerhalb eines Jahres ab Betriebsgründung online stellen. Dort sind diese erforderlichen Unterlagen ebenfalls hochzuladen (hier gibt es keine Nachreichfristen!).

ÖPUL 2023

Bereits in den Vorjahren beantragte einjährige ÖPULMaßnahmen (Öko-Regelungen), wie z.B.:
  • Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau
  • Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
  • Erosionsschutz Wein, Obst, Hopfen
  • Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
  • Tierwohl Maßnahmen sind nicht jährlich zu beantragen, sondern diese verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern die Teilnahmebedingungen in der jeweiligen Maßnahme eingehalten wurden und die jeweilige Maßnahme gültig am Betrieb vorhanden ist.
ÖPUL-Teilnehmer, die neue einjährige ÖPUL-Maßnahmen beantragen wollen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 für das Jahr 2026 eine Beantragung mittels des MFA 2026 vornehmen (es gibt hier keine Nachreichfrist)! Der Verpflichtungszeitraum beginnt dann am 1. Jänner 2026. Im ÖPUL ist es erforderlich, zumindest die Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung zu erfüllen. Bei Ackerflächen sind das ein ordnungsgemäßer Anbau, jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs und die Ernte und Verbringen des Erntegutes auf zumindest.

Wechsel in höherwertige Maßnahme

Während des Vertragszeitraumes kann mittels Maßnahmenantrag im Mehrfachantrag 2026 und Einreichung dieses bis spätestens 31. Dezember 2025 eine beantragte Maßnahme in eine bestimmte andere, höherwertige Maßnahme umgewandelt werden. Es entsteht dadurch keine Rückzahlungsverpflichtung für die ursprüngliche Maßnahme. Die Verpflichtungen aus der höherwertigen Maßnahme sind für die restliche Laufzeit des ursprünglich eingegangenen Vertragszeitraumes einzuhalten. Bei beispielhaft angeführten Maßnahmen oder Optionen kann ein Wechsel erfolgen: n Von „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ in „Biologische Wirtschaftsweise“ n Von „Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ in „Biologische Wirtschaftsweise“ n Von „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ in „Biologische Wirtschaftsweise“.

Wechsel zwischen Begrünungsmaßnahmen

Die Begrünungsmaßnahmen „Zwischenfruchtanbau“ und „System Immergrün“ sind im ÖPUL 2023 einjährige Maßnahmen. Ein Wechsel von der einen zur anderen ist daher möglich. Dazu ist im Herbst die Begrünungsmaßnahme, in die man im Folgejahr wechseln will, zu beantragen.

Förderungsvoraussetzungen je ÖPUL 2023 Maßnahme

Die Förderungsvoraussetzungen der einzelnen ÖPULMaßnahmen sind zu beachten und einzuhalten, vor allem aber auch erforderliche Aufzeichnungsverpflichtungen bei bestimmten Maßnahmen (Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker; Tierwohl; Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün und Gülleseparation; Erosionsschutz Wein, Obst; …) sind zu erfüllen. Aufzeichnungsvorlagen stehen auf der AMA-Homepage zur Verfügung. Aufzeichnungen sind laufend zu führen und müssen am Betrieb im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle vorhanden sein.

Auf Weiterbildungsstunden nicht vergessen!

Bis 31. Dezember 2025 sind bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen (UBB, BIO) Weiterbildungsstunden zu absolvieren und im Bedarfsfall durch Aufforderung der AMA nachzuweisen. Sollten Sie noch nicht alle Stunden absolviert haben, so nutzen Sie das vorhandene Angebot seitens des LFI Wien www.wien.lfi.at. Bei fehlenden Stunden kommt es sonst zu einer nicht unerheblichen Maßnahmensanktion und diese sollte man tunlichst vermeiden.

Flächenmonitoring - Überprüfungen und Weiterentwicklung

Es erfolgt beim Flächenmonitoring eine laufende Weiterentwicklung der App und diese wird jedem/r Antragstellenden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, unbedingt empfohlen.

Wichtig ist, wenn man einen Auftrag erhält (über die App oder per Email), dass man innerhalb von 14 Tagen reagiert und entweder Fotonachweise liefert bzw. eine Korrektur zum MFA vornimmt. Innerhalb dieses Zeitraumes kann man eine sanktionsfreie Korrektur durchführen. Sollte man nicht zeitgerecht auf einen Auftrag reagieren, dann werden die Sachverhalte durch die AMA selbst mittels Verwaltungskontrolle (VWK) bzw. Vor-Ort- Kontrolle (VOK) überprüft.

Ab dem Jahr 2025 gibt es beim Flächenmonitoring eine Neuerung und zwar sogenannte Feststellungsflächen (z.B.: DIV-Fläche zu früh gehäckselt, …), wo das System über den Vegetationsindex eindeutig erkennt, dass die Förderungsauflagen nicht eingehalten worden sind. In diesem Fall erhält man einen Auftrag über die AMA Foto App und kann ebenso innerhalb von 14 Tagen darauf reagieren. Diese Aufträge sind eigens gekennzeichnet (entsprechender Plausifehler, eigene Kennzeichnung in der App mit dem Symbol „SAT“). Ist der Sachverhalt jedoch korrekt, dann hat man keinen weiteren Handlungsbedarf. Die AMA beurteilt in diesen Fällen die Einhaltung der Auflagen ohne VOK und nur über die VWK und es kommt zu einer geringeren Sanktion (die antragstellende Person muss in diesen Fällen auch keine Selbstanzeige mehr vornehmen). Somit gibt es ab dem Jahr 2025 eine Unterscheidung zwischen Aufträgen die nur über die VWK behandelt werden bzw. jenen wie bisher, wenn keine Rückmeldung durch die antragstellende Person erfolgt, wo dann eine VOK durch die AMA stattfindet.

Neue Luftbilder

Zum Mehrfachantrag 2026 mit Antragsstart 1. November 2025 stehen für das gesamte Bundesland Wien neue Luftbilder aus dem Jahr 2024 zur Verfügung. Seitens der AMA werden keine Hofkarten gedruckt. Über den eAMA-Zugang können die aktualisierten Hofkarten im GSC eingesehen und bearbeitet werden. Hier finden sich betriebs- und feldstücksbezogene Hinweise, wenn ein neues Luftbild vorliegt. Da sich Bewirtschaftungsgrenzen im Laufe der Zeit ändern, ist es wichtig, dass die beantragten Feldstücks- und Schlaggrenzen der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche anhand des neuen Luftbildes auf Lagegenauigkeit überprüft und bei Bedarf im Zuge einer Änderungsdigitalisierung an die Gegebenheiten in der Natur angepasst werden. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf nicht mehr bewirtschaftete Flächen (Parkplatz, Lagerplatz, etc…) sowie auf beantragte Landschaftselemente zu legen. Für eine lagegenaue Beantragung ist es sinnvoll Hilfsmessungen in der Natur durchzuführen. Die Verpflichtung der Überprüfung und Anpassung der Feldstücks- und Schlaggrenzen liegt beim Antragsteller.

Die AMA legt mit der Referenzfläche die maximal beihilfefähige Fläche fest. Auf Basis der neuen Luftbilder wird auch die Referenz von der AMA überarbeitet und aktualisiert. Wird eine Fläche außerhalb der Referenz beantragt, muss ein Referenzänderungsantrag (RAA-Online) bei der AMA eingebracht werden. Für eine positive Beurteilung müssen bereits bei der Versendung des Antrages entsprechende Belege und Unterlagen (z. B. Fotos, Rodungsbewilligung) beigelegt werden.

Antragsabwicklung

Wie in gewohnter Art und Weise kann die Abgabe des Mehrfachantrages, sowie eine allenfalls notwendige Änderungsdigitalisierung selbsttätig durch Betriebsführer:innen über eAMA oder im Wege der LK Wien durchgeführt werden. Seitens der LK Wien werden wieder Termine für die Abgabe des Mehrfachantrages 2026 per Mail an all jene, die die Hilfestellung zur Mehrfachantragsabwicklung 2025 seitens der LK Wien in Anspruch genommen haben, ausgesendet. Die Aussendung der MFA 2026 Antragsabgabetermine erfolgt wie in den letzten Jahren wiederum gestaffelt je Kulturbereich, beginnend mit den Gartenbaubetrieben in den Monaten November und Dezember, gefolgt von den Weinbaubetrieben ab Mitte Jänner und Februar bis hin zu den Ackerbaubetrieben ab Mitte Februar bis zur Antragsfrist 15. April 2026.

Beachten Sie, dass zur selbsttätigen Antragstellung, sowie auch bei der Antragstellung des MFA im Wege der LK, die ID Austria (Handysignatur) erforderlich ist. Dies gilt auch für bevollmächtige Personen. Diese müssen weiters über eine digitale Vollmacht verfügen.

Aktuelle Informationen zur GAP 2023 und ÖPUL 2023

Detailliertere Hinweise zu den oben angeführten Themenbereichen sind auf der AMA-Homepage zu finden (Merkblätter, Videos, Aufzeichnungsformulare, etc…). Die obigen Erklärungen zu den einzelnen Themenbereichen wurde auf die Gegebenheiten im Bundesland Wien zugeschnitten. Es besteht somit keine Gewährleistung auf vollständige Auflistungen und Beschreibungen zu den einzelnen Bereichen welche eventuell in anderen Bundesländern von Relevanz sind.

Hinweise für eine korrekte Beantragung

Den Antragstellern wird empfohlen, die aktuellsten Merkblätter, Handbücher und ÖPUL-Informationsblätter - welche auf der AMA-Homepage zur Verfügung gestellt werden - für die Onlineantragstellung zum MFA 2026 - zu berücksichtigen.
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